Erst in den letzten 50 Jahren hielten die Themen Nachhaltigkeit und Energieeffizienz Einzug in das Bauwesen. In den ersten Jahren nach dem Krieg gehörten Einscheibenverglasung, ungedämmte Fassaden mit U-Werten über 1,0 sowie Ofenheizungen zum Standard.
50 Jahre Normen und Rechtsverordnungen zum nachhaltigen Bauen und zur Energieeinsparung
Montag, 05.09.2016
Dieser Standard bescherte eine geringe Behaglichkeit, nasse Wohnungen mit Feuchte, Schimmel und gesundheitliche Auswirkungen im Gefolge. Die hygienischen Risiken begründeten 1952 die Verabschiedung der DIN 4108 „Wärmeschutz im Hochbau“. Die Norm hatte also damals nicht die Energieeinsparung im Blick. Erst durch die Energiekrisen in den 1970er-Jahren rückte der Einsparungseffekt in den Fokus der Gesetzgebung. Sie erließ:
1976 das „Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden“. Das Energieeinsparungsgesetz EnEG ermächtigt die Bundesregierung, in Verordnungen Details für Gebäude vorzuschreiben, „dass beim Heizen und Kühlen vermeidbare Energieverluste unterbleiben“ (§ 1 Abs. 1 EnEG). Solche Details schob sie bereits ein Jahr später nach:
1977: Inkrafttreten der ersten Wärmeschutzverordnung. Sie wurde zweimal novelliert und zwar als Ausgaben 1984 (2. Wärmeschutzverordnung) und 1995 (3. Wärmeschutzverordnung). Die dritte Fassung blieb bis Februar 2002 gültig. Dann ging sie in der Energieeinsparverordnung auf. Ein Jahr nach der ersten Wärmeschutzverordnung erschien
1978 die „1. Verordnung über energiesparende Anforderungen an heizungstechnischen Anlagen und Brauchwasseranlagen“, kurz die Heizungsanlagenverordnung. Eine Neufassung trat 1994 in Kraft und weitere Ergänzungen und Änderungen 1998 sowie 2001.
1981: Die Bundesregierung geht davon aus, dass die verordnete Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten nach Verbrauch (Heizkostenverordnung) Mietern und Wohnungseigentümern einen größeren Anreiz bietet, mit Heizwärme und Warmwasser sparsamer umzugehen, als dies bei einer reinen Pauschalabrechnung der Fall ist. Eine vom Wirtschaftsministerium (Otto Graf Lambsdorff) in Auftrag gegebene Untersuchung an der TH Aachen (Prof. Hans-Jürgen Zimmermann) hat das bestätigt. Der Zimmermann-Bericht geht von bis 20 Prozent aus. Die letzte Änderung der HeizkostenV trat 2009 in Kraft.
2002: Mit Erscheinen der Energieeinsparverordnung verlieren Wärmeschutzverordnung und Heizungsanlagenverordnung ihre Gültigkeit. Die EnEV fasste beide Rechtsvorschriften zusammen. Professor Herbert Ehm aus dem Bundesbauministerium und seine Mitarbeiter sahen das Haus als Ganzes, als systemische Einheit. Die gemeinsame Bilanzierung der Wärmeverluste respektive der Wärmegewinne der Gebäudehülle einerseits und der Anlagentechnik andererseits soll zudem den Architekten mehr Freiheit in der Gestaltung geben. Das Gesetz zur Einsparung von Energie von 1976 blieb weiterhin Grundlage der neuen Verordnung. Zeitgleich mit der EnEV erließ Brüssel 2002 die EU-Gebäuderichtlinie. Die war in nationales Recht umzusetzen. Teile der EnEV erfüllten schon die Forderungen. Die erste Novellierung der EnEV im Jahr 2007 reglementierte die Teile der Richtlinie, die die Erstausgabe noch nicht berücksichtigt hatte. Dies waren neben der Einführung eines Gebäudeenergieausweises die Festschreibung einer regelmäßigen Überwachung von Klima- und Lüftungsanlagen sowie die Berücksichtigung der Klimatisierung und Beleuchtung bei der energetischen Betrachtung von Nicht-Wohngebäuden. Die Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden wurden mit der Novellierung jedoch nicht verschärft. Diese Werte fasste erst die letzte Änderung von Oktober 2015 an. Laut Professor Ehm strebte die erste Energieeinsparverordnung eine Senkung des Primärenergiebedarfs von 25 bis 30 Prozent an.
2000: Die Einspargesetzgebung wird um das Erneuerbare-Energien-Gesetz erweitert. Das EEG regelt die bevorzugte Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Quellen ins Stromnetz und garantiert deren Erzeugern feste Einspeisevergütungen. Während sich das EEG in Bezug auf den Ausbau der Erneuerbaren Energien als erfolgreich erweist, werden die Ausnahmeregelungen für die Industrie kontrovers diskutiert. In der Kritik stehen des Weiteren die vielen Neufassungen und Änderungen. Sie geben den Investoren und weiteren Betroffenen keine Planungssicherheit.
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