Aus Sicht des B.KWK weist der Referentenentwurf des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2016) an einigen Stellen einen erheblichen Nachbesserungsbedarf auf. Um die Energiewende erfolgreich umzusetzen und den Platz der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) als langfristigen Partner der Erneuerbaren Energien zu erhalten, müssen verschiedene Punkte neu formuliert werden. Der B.KWK hat eine Stellungnahme verfasst, die notwendige Umformulierungen beinhaltet
Beendigung der Diskriminierung kleiner KWK-Anlagen
Bei der pauschalisierten Festsetzung der 10 Kilowattgrenze für Strom aus Stromerzeugungsanlagen handelt es sich nach Auffassung des B.KWK um eine diskriminierende Regelung. Photovoltaik-Aufdachanlagen im Einfamilienhausbereich können nicht mit KWK-Anlagen gleichgesetzt werden.
Der B.KWK regt daher an, hier weiter auszudifferenzieren und eine spezifische KWK-Grenze einzuziehen, die bei 250 Kilowatt und 1.250 MWh pro Jahr liegt.
Gleichstellung von Strom aus dezentraler Erzeugung in einer Kundenanlage mit der Eigenversorgung
Die rechtliche Gleichstellung der Stromlieferung aus dezentraler Erzeugung in einer Kundenanlage mit der Eigenversorgung sieht der B.KWK aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Praktikabilität als notwendig an. Nur dann wäre auf den gelieferten Strom die verminderte EEG-Umlage zu zahlen und es bestünde ein Anspruch auf Zuschläge nach dem KWKG. Eine Etablierung von Mieterstrom-Modellen wäre ohne Gleichstellung erheblich erschwert.
Wertgleiche Umstellung der Zuschlagszahlungen für EEG-Strom aus KWK-Anlagen von Zeitraumbegrenzung auf Mengenbegrenzung
Der B.KWK schlägt überdies vor, die zeitliche Begrenzung von Zuschlagszahlungen auf Antrag des Anlagenbetreibers in eine Begrenzung der Zahlungsansprüche auf eine äquivalente Strommenge umzustellen. Eine zeitliche Begrenzung der Zuschlagszahlungen wirkt den energiepolitischen Forderungen einer bedarfsorientierten, flexiblen und effizienten Betriebsweise entgegen.
Durch eine Mengenbewirtschaftung wird dem Anlagenbetreiber hingegen eine Betriebsflexibilisierung ermöglicht.
Flexibilitätsprämie auch für Klärgas- und Grubengasanlagen
Zudem sollte die Flexibilitätsprämie auch Klärgas- und Grubengas-KWK-Anlagen gezahlt werden, wenn diese in ein Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen. Die der eingespeisten Strommenge gleiche Menge an bezogenen Strom wird von Kostenumlagen (Netznutzungsgeld) befreit bzw. der eigenen Stromerzeugung gleichgestellt.
Keine Blockade des Zubaus für Biomasseanlagen durch das Zubauvolumen
Aus Sicht des B.KWK darf das Ausschreibungsvolumen für Biomassen nicht deren Zubau blockieren. Daher muss die Zubaugrenze von 100 MW pro Jahr (brutto) auf 100 MW (netto) angehoben werden.
Deutliche Anhebung der anzulegenden Werte für Strom aus Biomasse
Da das bereits im EEG 2014 festgelegte Ziel von 100 TW Strom aus Biomasse für das Jahr 2015 deutlich verfehlt wurde, muss ein neuer Anreiz geschaffen werden. Nach dem B.KWK kann dieser durch eine deutliche Anhebung der anzulegenden Werte für Strom aus Biomasse gegeben werden.
Deutlich angehobenen Gebotspreis für Biomasseanlagen bei Ausschreibungen der anzulegenden Werte und zeitgleich Verordnungserlass mit der Gesetzesnovelle EEG
Der B.KWK ist der Ansicht, dass der Höchstwert für Strom aus Biomasseanlagen angehoben werden muss. Der im Referentenentwurf vorgeschlagene Höchstwert von 14,88 ct/kWh ist zu niedrig, um ausreichend Interesse an einer Ausschreibung für neue und bestehende Biomasseanlagen zu generieren.
Um Kostensenkungen durch einen größtmöglichen Wettbewerb zu erreichen, spricht sich der B.KWK dafür aus, Ausschreibungen gemeinsam für Bestands- und Neuanlagen unterschiedlicher Leistungsklassen und Einsatzstoffe durchzuführen.
Des Weiteren muss gemäß dem B.KWK die Verordnung zur Einbeziehung der Biomasseanlagen in den Ausschreibungsmechanismus zeitgleich mit dem Beschluss der Gesetzesnovelle EEG 2016 erfolgen.
_Die vollständige Stellungnahme finden Sie unter: www.bkwk.de/infothek/politik _
Workshop: Mieterstrom - Chancen effizienter Energieversorgung in der Wohnungswirtschaft
Der B.KWK begleitet bereits seit vielen Jahren den Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung in der Wohnungswirtschaft: durch Veranstaltungen, Informationsschriften und Stellungnahmen.
Dabei kommt dem Thema Mieterstrom stets eine besondere Rolle zu: besonders interessant, aber auch herausfordernd. Grund genug, diesem Thema am 21. Juni 2016 eine eigene Veranstaltung in Berlin zu widmen.
Die Energiewirtschaft ist im Wandel. Ein Phänomen dabei ist der fortschreitende Ausbau dezentraler, umweltfreundlicher Energieerzeugungsanlagen. Dies betrifft nicht nur die Versorgung mit elektrischer Energie, sondern auch verstärkt die Wärmeversorgung. Besonders relevant für den Einsatz in der Wohnungswirtschaft sind die Installationen von BHKW in den Kellern sowie von PV-Anlagen auf den Gebäudedächern. Das Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung und das Erneuerbare-Energien-Gesetz sichern eine finanzielle Basis zur Vergütung des erzeugten Stromes, der in der Regel problemlos in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist werden kann.
Als eine in der letzten Zeit zunehmend interessante Alternative hat sich die Stromverwendung direkt im Gebäude entwickelt. Während in Einfamilienhäusern der Strom direkt zur Eigennutzung verwendet werden kann, erfolgt in Mietsgebäuden eine Versorgung von Mietern auf Basis vertraglicher Ver-einbarungen über Stromlieferungen.
Vor dem Hintergrund positiver Erfahrungen erster Pilotprojekte haben inzwischen eine Reihe von Akteuren entsprechende Dienstleistungsangebote entwickelt. Darunter auch zunehmend etablierte Energieversorger. Die Anzahl von Haus- oder Quartiersstromanbietern steigt kontinuierlich.
Mit der Vermarktung innerhalb der Häuser beziehungsweise Grundstücke kann die Wirtschaftlichkeit der dezentralen Energietechnik weiter verbessert werden. Durch die dezentrale Nutzung werden die öffentlichen Netze entlastet.
Auf diese Weise können Wohnungsgesellschaften und Mieter aktiv an der Energiewende teilnehmen. Durch die effiziente und z.T. regenerative Energieerzeugung leistet auch Mieterstrom einen wichtigen Beitrag zur Energiewende.
Für eine erfolgreiche Umsetzung derartiger Projekte gilt es, eine Reihe rechtlicher und steuerrechtlicher Rahmenbedingungen zu beachten.
Einige Kommunen haben bereits eine Vorreiterrolle eingenommen und wichtige Erfahrungen gesammelt. Gesonderte Förderprogramme ermöglichen die Finanzierung von Infrastrukturmaßnahmen der energetischen Stadtsanierung.
Eine Fachtagung des B.KWK zeigt die Möglichkeiten und Chancen, aber auch die bestehenden Hemmnisse bei der Mieterstromversorgung auf und ermöglicht eine offene Diskussion der gezeigten Lösungsansätze.
Weitere Informationen unter: www.bkwk.de/veranstaltungen