Das Klimaschutzgesetz definiert ein klares Ziel: Deutschland soll bis 2045 klimaneutral sein und dafür müssen die CO2-Emissionen deutlich sinken. Das betrifft alle Sektoren wie Verkehr, Industrie, Energiewirtschaft Landwirtschaft, Abfallwirtschaft – und auch den Gebäudesektor, was wiederum Auswirkungen auf die Heizungsbranche hat. Deshalb werden energieeffiziente Heizsysteme mit erneuerbaren Energien immer wichtiger und dank umfassender Fördermöglichkeiten auch sehr attraktiv für Eigenheimbesitzer: Über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gibt es Zuschüsse von bis zu 70 Prozent für den Austausch alter fossiler Heizungen gegen Systeme auf Basis erneuerbarer Energien. Für eine gute und fundierte Endkundenberatung müssen SHK-Fachbetriebe und Fachplaner die wichtigsten aktuellen gesetzlichen Vorgaben und Fördermaßnahmen kennen.
Das CO!SUB(2)SUB!-Einsparpotential in Bezug auf die Heiztechnik in Gebäuden ist immer noch enorm: Fast die Hälfte der rund 21,6 Millionen Wärmeerzeuger im Bestand arbeitet unzureichend effizient (49 Prozent). Selbst bei den effizienten Wärmeerzeugern (51 Prozent) lässt sich einiges optimieren, denn davon nut-zen bisher nur 23 Prozent erneuerbare Energien (Quelle: Erhebung des Schornsteinfegerhandwerkes für 2022; Schätzung des Bundesverbandes der Deutschen Heizungsindustrie, BDH). Hocheffiziente Systemlösungen mit erneuerbaren Energien können dazu beitragen, die Klimaschutzziele zu erreichen. Ergänzend zu Maßnahmen für den Wärmeschutz und zur Dämmung.
Für die Heizungsbranche sind vor allem folgende Komponenten des Klimaschutzprogramms, dem Gesamtplan der Bundesregierung für die Klimaschutzpolitik, relevant:
- CO!SUB(2)SUB!-Bepreisung,
- Gebäudeenergiegesetz,
- Bundesförderung für effiziente Gebäude.
Die CO!SUB(2)SUB!-Bepreisung
Die Bundesregierung hat einen einheitlichen Preis für den Ausstoß von Kohlendioxid (CO!SUB(2)SUB!) beschlossen. Seit 2024 beträgt der CO!SUB(2)SUB!-Preis 45 Euro pro Tonne. Den Preis bezahlen zunächst die Unternehmen, die mit Heizöl, Erdgas, Benzin und Diesel handeln. Die Mehrkosten geben sie jedoch an die Verbraucher weiter – das macht sich durch höhere Preise beim Heizen mit fossilen Brennstoffen und beim Tanken bemerkbar und soll Anreize schaffen, den Verbrauch zu senken. Im kommenden Jahr soll der CO!SUB(2)SUB!-Preis, laut Bundesregierung, auf 55 Euro/t steigen. Für das Jahr 2026 soll ein Preiskorridor von mindestens 55 und höchstens 65 Euro/t gelten. Ab 2027 ist für die CO!SUB(2)SUB!-Emissionen von Verkehr und Gebäudewärme ein europäisches Emissionshandelssystem geplant. Die schrittweise Erhöhung des CO!SUB(2)SUB!-Preises soll dazu beitragen, Emissionen zu vermeiden und nachhaltige Lösungen auf Basis erneuerbarer Energien zu fördern. Die Einnahmen fließen in den Klima- und Transformationsfonds und stehen dann für Wirtschaftsförderung und Klimaschutz in Deutschland zur Verfügung. Ein Teil kommt zum Beispiel der EEG-Umlage zugute, um den Strompreis zu entlasten. Öl ist vom CO!SUB(2)SUB!-Preis und dessen Erhöhungen stärker betroffen als Gas, weil bei der Verbrennung von Öl mehr CO!SUB(2)SUB! freigesetzt wird.
Das Gebäudeenergiegesetz
Seit November 2020 vereint das Gebäudeenergiegesetz (GEG)
- das vorherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG),
- die vorherige Energieeinsparverordnung (EnEV) und
- das vorherige Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG).
Das GEG fasst alle bau- und anlagentechnischen Anforderungen zusammen, um Energie zu sparen und um regenerative Energien bei der Wärme- sowie Kälteerzeugung in Gebäuden einzubinden.
Mit einer zweiten Novelle des Gesetzes wurde der Einsatz erneuerbarer Energien beim Einbau neuer Heizungen verbindlich im §71 GEG geregelt, diese Änderungen sind am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Wichtig: Das GEG verlangt, dass neu eingebaute Heizungsanlagen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden (EE65). Das gilt im Neubau ebenso wie im Falle einer Heizungsmodernisierung – bei Bestandsgebäuden gibt es jedoch Übergangsfristen. Wärmepumpen, Wärmepumpen-Hybridsysteme, gasförmige, flüssige oder feste Biomasse sind die wichtigsten Erfüllungsoptionen und Technologiepfade auf dem Weg zu einer GEG-konformen Heizungsanlage. Aber auch weitere Optionen, wie der Anschluss an ein Wärme- oder Wasserstoffnetz, sind möglich.
Die EE65-Regel für neue Heizungen gilt im Neubau (in Neubaugebieten) bereits seit 1. Januar 2024. Für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten jedoch erst, wenn eine kommunale Wärmeplanung vorliegt und offiziell in Kraft gesetzt wurde. In Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern soll dies bis 30. Juni 2026 und in Gemeinden unter 100.000 Einwohnern bis 30. Juni 2028 der Fall sein. Ist die kommunale Wärmeplanung noch nicht veröffentlicht, gelten Übergangsfristen und die EE65-Erfüllungspflicht greift noch nicht. Nur in dieser Übergangszeit dürfen noch neue, rein fossil betriebene Öl- oder Gas-Brennwertkessel mit einem verpflichtenden, sukzessiv ansteigenden Bioanteil (15 Prozent ab 2029, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040) eingebaut werden. Darüber hinaus ist in diesem Fall eine Beratung des Endverbrauchers durch eine fachkundige Person (etwa durch einen SHK-Fachhandwerker, Fachplaner oder Energieeffizienz-Experten) verpflichtend. Bei dieser verpflichtenden Beratung sollen die Endverbraucher auf mögliche und sehr wahrscheinliche künftige Preissteigerungen fossiler Energieträger und Verfügbarkeiten biogener Brennstoffe hingewiesen werden. Vgl. dazu auch „Informationen vor dem Einbau einer neuen Heizung“ des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) – verfügbar unter: https://kurzlinks.de/cbdn
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude
Fördermaßnahmen sind ein Hebel, um die Wärmewende zu beschleunigen. Die Förderung wurde vereinfacht: So führt die BEG seit 2021 stufenweise die vorherigen BAFA- und KfW-Förderungen zusammen. Endkunden können über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Zuschüsse und/oder zinsgünstige Darlehen erhalten. Die KfW fördert beispielsweise seit diesem Jahr den Heizungstausch als Einzelmaßnahme mit einem Zuschuss für den Einbau einer Wärmepumpe im Bestandsgebäude. Seit Ende Februar 2024 können private Selbstnutzer im Einfamilienhaus und seit Anfang Mai Eigentümer von Mehrfamilienhäusern und Wohnungseigentümergemeinschaften einen Antrag stellen. Schrittweise bis Ende August 2024 wird die Antragsstellung dann für alle weiteren Antragstellergruppen möglich sein. Neben einem Investitionszuschuss (Zuschussförderung) ist auch die Förderung über einen Ergänzungskredit für Antragsteller mit bis zu 90.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen eine sehr attraktive Fördermöglichkeit. Das BAFA fördert zusätzliche Effizienzmaßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik und die Heizungsoptimierung.
Die BEG gliedert sich in verschiedene Teilprogramme: Wohngebäude (BEG WG), Nichtwohngebäude (BEG NWG), Einzelmaßnahmen (BEG EM) und klimafreundlicher Neubau (BEG KFN). Die Neubauförderung wird unter dem Titel „klimafreundlicher Neubau“ unter Federführung des BMWSB geregelt. Damit wird die Gebäudeförderlandschaft deutlich übersichtlicher.
Förderung im Bestand: der Heizungstausch als Einzelmaßnahme
Geht es um Fördermittel für eine Heizungsmodernisierung im Bestand, greift in der Regel das BEG EM für Einzelmaßnahmen. Einzelmaßnahmen sind einzelne Modernisierungsmaßnahmen oder die Kombination dieser. Die Sanierungsmaßnahmen muss ein Fachunternehmen ausführen und sie müssen das energetische Niveau des Gebäudes verbessern. Der Heizungstausch ermöglicht als Einzelmaßnahme, die Energieeffizienz bei der Wärme- und Warmwasserbereitung zu verbessern und die CO!SUB(2)SUB!-Emissionen des Gebäudes langfristig zu senken. Der Fokus liegt auf dem Einbau effizienter Heizsysteme auf Basis erneuerbarer Energien. Der alleinige Einbau von Öl-Brennwertkesseln oder Gas-Brennwertgeräten wird somit nicht mehr gefördert.
Heizungsförderung von bis zu 70 Prozent
Für die Heizungsmodernisierung können Eigentümer von bestehenden Wohngebäuden in Deutschland einen Zuschuss beantragen. Er gilt für den Kauf und Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung und setzt sich aus einer Grundförderung und gegebenenfalls einer oder mehreren Bonusförderungen zusammen: Die Grundförderung beträgt 30 Prozent. Hinzukommen kann ein Einkommensbonus von 30 Prozent bei selbstnutzenden Eigentümern mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von maximal 40.000 Euro. Für Wärmepumpen und Wärmepumpen-Hybridsysteme ist zusätzlich ein Effizienzbonus von fünf Prozent möglich, wenn die Wärmequellen Wasser, Erdreich oder Abwasser oder ein natürliches Kältemittel genutzt werden (bei Wärmepumpen-Hybridsystemen sind die Kosten für den fossilen Anteil nicht förderfähig).
Außerdem können Eigentümer beim Heizungstausch einen Klimageschwindigkeitsbonus von maximal 20 Prozent erhalten (außer bei Wärmepumpen-Hybridsystemen). Dieser Bonus wird für den Austausch und die Stilllegung funktionstüchtiger Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen (ohne Anforderung an den Zeitpunkt der Inbetriebnahme) oder für den Austausch von Gas- oder Biomasseheizungen älter als 20 Jahre (seit Inbetriebnahme) gewährt.
Ab 2029 sinkt der Klimageschwindigkeitsbonus alle zwei Jahre um drei Prozent und ab 2037 entfällt er ganz. Nach dem Austausch der Heizung darf das Gebäude nicht mehr mit fossilen Brennstoffen beheizt werden.
Der Fördersatz ist nach oben gedeckelt auf maximal 70 Prozent, bei einem Wärmepumpen-Hybridsystem auf maximal 65 Prozent. Bei einem Einfamilienhaus werden Kosten bis zu einer Höhe von 30.000 Euro berücksichtigt. Davon erhalten Berechtigte maximal 70 Prozent als Zuschuss, also bis zu 21.000 Euro (Quelle: KfW).
Als Umfeldmaßnahmen sind unter anderem auch folgende Kosten förderfähig:
- Anschaffungskosten für die neue Heizung inklusive Installation, Einstellung und Inbetriebnahme,
- Deinstallation und Entsorgung der Altanlage inklusive Tanks,
- erforderliche Wanddurchbrüche,
- Anschaffung und Installation von neuen Heizkörpern,
- Anschaffung und Installation von Speichern beziehungsweise Pufferspeichern,
- Erdbohrungen zur Erschließung der Wärmequelle bei Sole/Wasser-Wärmepumpen,
- weitere Nebenkosten für Arbeiten beziehungsweise Investitionen, die für die förderfähige Maßnahme erforderlich sind – beispielsweise das Material sowie der fachgerechte Einbau und die Verarbeitung durch das jeweilige Fachunternehmen.
Die vollständige Übersicht der förderfähigen Maßnahmen und Leistungen bietet das „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen – Sanieren“ (www.kfw.de).
Mit dem Übergang der BEG EM Einzelmaßnahme „Heizungstausch“ von der BAFA zur KfW (seit 1.1.2024) hat sich der Prozess der Antragstellung geändert. Bevor der Zuschuss beantragt werden kann, muss eine Expertin oder ein Experte für Energieeffizienz oder ein Fachunternehmen beauftragt werden, um eine Bestätigung zum Antrag (BzA) zu erstellen. Die BzA enthält unter anderem Angaben zur geplanten Heizung inklusive der förderfähigen Gesamtkosten sowie eine Bestätigung, dass die technischen Mindestanforderungen eingehalten werden. Zugelassen sind alle Expertinnen und Experten für Energieeffizienz, die in der Expertenliste für Förderprogramme des Bundes bei der Deutschen Energie-Agentur (dena) geführt sind sowie alle Fachunternehmerinnen und Fachunternehmer.
Für die Beantragung muss der Endkunde einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit dem Fachunternehmen abschließen, in dem eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthalten ist. Darin ist mit dem Fachunternehmen vereinbart, dass der Vertrag erst in Kraft tritt, wenn der Endverbraucher von der KfW eine Förderzusage für sein Vorhaben erhalten hat. Aus dem Vertrag muss sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergeben. Das Datum darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraums liegen. Ausnahme: Bei einem Vorhabenbeginn zwischen dem Datum der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im Bundesanzeiger (hier: 29.12.2023) und dem 31. August 2024 kann der Antrag bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden. In diesem Fall ist die aufschiebende oder auflösende Bedingung im Lieferungs- oder Leistungsvertrag nicht verpflichtend. Antragsteller, die vor Erhalt des Zuwendungsbescheides beginnen, tun das auf eigenes Risiko, weil gegebenenfalls nicht förderfähige Maßnahmen umgesetzt werden.
Ergänzend möglich: Ergänzungskredit
Wer als Eigenheimbesitzer sein Heizsystem auf einen nachhaltigeren Stand bringen will, kann zusätzlich zu den Zuschüssen über die KfW einen vergünstigten Ergänzungskredit beantragen. Das bietet sich bei Bedarf etwa als Zwischenfinanzierung bei einem Heizungstausch an: So können Hauseigentümer nach Erhalt der Förderzuschuss-Zusage aus dem Förderantrag „Heizungstausch“ zu ihrer Hausbank gehen und den KfW-Ergänzungskredit als zeitliche Überbrückung bis zur Auszahlung der Fördersumme nutzen.
Nützliche Services der Hersteller
Bei Fragen zum Klimapaket und Fördermaßnahmen werden Fach- und Endkunden online fündig, Hersteller unterstützen mit Informationen und Services. So gibt es auf www.buderus.de/beg alles Wissenswerte zu den aktuellen Gesetzgebungen und Zuschüssen. Hauseigentümer können sich außerdem über den Buderus-„Förderservice“ Rat einholen: Der Service unterstützt private Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen bei Beantragung der Förderungen im Förderprogramm BEG EM. Fachhandwerker können bei Bedarf auch den separaten Fachkunden-Förderservice nutzen und ihren Kunden darüber die entsprechende Unterstützung für das Klimapaket anbieten. Weitere Informationen dazu finden Interessierte unter: www.buderus.de/foerderservice
Wärmepumpen- oder Wärmepumpen-Hybridsysteme
Elektrischen Wärmepumpen kommt eine Schlüsselrolle bei der Energiewende zu. Sie tragen im Gebäudebereich dazu bei, CO!SUB(2)SUB!-Emissionen zu reduzieren. SHK-Fachhandwerker und Planer können Eigenheimbesitzern mit einem Wärmepumpen-System oder einem Wärmepumpen-Hybridsystem in jedem Fall eine zukunftssichere Lösung anbieten – ob im Neubau oder bei der Heizungsmodernisierung im Bestand, selbst im unsanierten Gebäude.
Ein Vorteil für die Eigentümer: Mit einem Wärmepumpen-Hybridsystem ist ein regenerativer Anteil am Heizsystem von mindestens 65 Prozent sofort gewährleistet (EE65-Erfüllung). Ein Wärmepumpen-Hybridsystem erlaubt es, im Zuge eines zielgerichteten individuellen Sanierungsfahrplans für das Bestandsgebäude den Anteil an erneuerbaren Energien des Heizsystems sukzessive von 65 auf bis zu 100 Prozent zu erhöhen, um somit spätestens 2045 klimaneutral zu heizen. Hausbesitzer können also weitere erforderliche Investitionen auf dem Weg zum klimaneutralen Heizen – beispielsweise in eine Dämmung, neue Fenster oder Heizkörper – zeitlich strecken und dennoch bereits ihren CO!SUB(2)SUB!-Ausstoß und damit ihren Öl- oder Gasverbrauch deutlich senken.
Ob eine Wärmepumpe förderfähig ist, bestimmt unter anderem die jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz, auch ETAs oder ƞs genannt. Die Kennzahl gibt an, wieviel Primärenergie für eine Kilowattstunde Wärme benötigt wird. Dabei wird die Hilfsenergie, die für die Heizgeräte aufgewendet wird, ebenfalls berücksichtigt. Außerdem ist die berechnete Jahresarbeitszahl (JAZ) einer Wärmepumpe ein Förderkriterium. Gefördert werden Wärmepumpen, die eine JAZ von mindestens 3,0 erreichen. Je höher der Wert, desto geringer ist der Stromverbrauch und umso wirtschaftlicher arbeitet die Heizung. Eine weitere technische Anforderung für die Förderung ist eine geringe Schallemission (mindestens 5 dB niedriger als die Ökodesign-Grenzwerte). Darüber hinaus sind ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage und die Anpassung der Heizkurve an das jeweilige Gebäude Fördervoraussetzungen. Das BAFA führt eine „Liste der förderfähigen Wärmepumpen mit Prüf-/Effizienznachweis“ (www.bafa.de).
Förderbeispiele im Bestand
Zwei Beispiele aus dem Bestand veranschaulichen, welches System sich, je nach Sanierungsgrad des Hauses, empfiehlt und welche Förderung möglich ist.
Beispiel 1: Unsaniertes Bestandsgebäude, Baujahr 1950
Gebäudehülle und Dach sind ungedämmt. Es sind noch alte Fenster verbaut. Geheizt wird mit einem Öl-Brennwertkessel. Das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen beträgt weniger als 40.000 Euro.
Empfehlung: Wärmepumpen-Hybridsystem bestehend aus einer Wärmepumpen-Außeneinheit „WLW MB A H“ mit natürlichem Kältemittel R290 (Propan) und dem vorhandenen Öl-Brennwertkessel.
Begründung: Es sind Vorlauftemperaturen von mehr als 65 °C erforderlich. Daher empfiehlt sich der Einsatz eines Hybridsystems. Der konventionelle Wärmeerzeuger deckt dabei kurzfristig Temperatur- und Leistungsspitzen bei sehr niedrigen Temperaturen ab.
Förderung: Der Zuschuss in Bezug auf die förderfähigen Bruttoinvestitionskosten des neuen Heizsystems könnte sich wie folgt zusammensetzen:
- 30 Prozent für Wärmepumpen-Hybrid (Anteil Wärmepumpe),
- 30 Prozent Einkommensbonus, da zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen unter 40.000 Euro,
- fünf Prozent Effizienzbonus für natürliches Kältemittel R290.
Das entspricht einer Förderung von 65 Prozent. Der Endkunde bezahlt somit nur noch rund ein Drittel der förderfähigen Kosten für ein Heizsystem, das den fossilen Energieverbrauch und die CO!SUB(2)SUB!-Emissionen bereits deutlich senkt. Das Wärmepumpen-Hybridsystem ist ein erster Schritt, um das Gebäude später auf ein klimaneutrales Heizsystem zu optimieren.
Beispiel 2: Teilsaniertes Bestandsgebäude, Baujahr 1975
Die Fenster wurden in den vergangenen zehn Jahren bereits erneuert. Geheizt wird mit einem Gaskessel, der älter als 20 Jahre ist. Das Haushaltsjahreseinkommen beträgt mehr als 40.000 Euro.
Empfehlung: Wärmepumpen-System bestehend aus einer Luft/Wasser-Wärmepumpe „Logatherm WLW186i AR“, optional mit Photovoltaikanlage.
Begründung: Der effiziente Einsatz einer Wärmepumpe ist gegeben mit einer maximalen Vorlauftempe-ratur von ≤ 55 °C. Die Systemtemperaturen lassen sich beispielsweise durch den Austausch der Heizkörper oder durch den gezielten Einsatz von Infrarotheizgeräten weiter optimieren.
Förderung: Der Zuschuss in Bezug auf die förderfähigen Bruttoinvestitionskosten des neuen Heizsystems könnte sich wie folgt zusammensetzen:
- 30 Prozent für die Wärmepumpe,
- 20 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus für den Austausch des alten Gaskessels,
- fünf Prozent Effizienzbonus für natürliches Kältemittel R290.
Das entspricht einer Förderung von 55 Prozent. Der Eigenheimbesitzer bezahlt somit weniger als die Hälfte der förderfähigen Kosten für ein zukunftssicheres und nachhaltiges Wärmepumpen-Heizsystem.
Fazit
Bietet das GEG vielfältige Möglichkeiten, die EE65-Anforderungen umzusetzen? Ja! Sollten wir diese verschiedenen Möglichkeiten deutlicher darstellen und kommunizieren? Ja! Denn das Ziel der Klimaneutralität in 2045 ist Konsens, zumindest trägt das die Mehrheit in Deutschland mit. Um die Klimaschutzziele zur erreichen, brauchen wir jedoch Planungssicherheit und Zuversicht für die anstehenden Investitionsentscheidungen. Deshalb ist es gut, dass GEG 24 und BEG 24 nun in Kraft sind. Die große Aufgabe aller fachkundigen Personen ist es, die Endverbraucher transparent, unaufgeregt und lösungsorientiert zu beraten.
Wärmepumpen und Wärmepumpen-Hybridsysteme sind aus Sicht von Buderus für den überwiegenden Teil des Gebäudebestands die effizientesten und zukunftsfähigsten Heizsystemlösungen auf dem Weg zur Klimaneutralität im Gebäudesektor. Durch die BEG werden Investitionen unter anderem in diese klimafreundlichen und zukunftsfähigen Heizsysteme sowie in zugehörige Umfeldmaßnahmen mit attraktiven Zuschüssen von bis zu 70 Prozent gefördert. Energieeffizienz-Experten, Fachplaner und SHK-Fachhandwerker, die diese Fördermöglichkeiten kennen und darüber in der Endkundenberatung aufklären, können Gebäudebesitzern die Entscheidung für eine Modernisierung deutlich erleichtern. Das trägt zu einer offenen, ehrlichen und guten Kundenbeziehung bei und erhöht das Verständnis sowie die Wahrscheinlichkeit, Systemlösungen für eine klimafreundlichere Wärmeerzeugung gemeinsam umzusetzen.