Wie lässt sich das Problem bei der Installation einer Fußbodenheizung umgehen?
Wie lässt sich das Problem bei der Installation einer Fußbodenheizung umgehen?
Die Vorteile der Flächentemperierung in puncto Behaglichkeit und Energieeffizienz sind unstrittig. Zum Streitfall wird die Installation einer Fußbodenheizung jedoch, wenn die thermische Behaglichkeit im Raum mangelhaft ist. Dies gilt vor allem für die sogenannten Transferräume, die leicht überhitzen. Das sind zumeist Flure mit den gebündelten Zuleitungen in die einzelnen Räume. Umgehen lässt sich das juristisch heikle Problem beispielsweise durch spezielle Komponenten aus dem Flächentemperiersystem "Fonterra" von Viega.
Welche "thermische Qualität" schulden ein Architekt, ein TGA-Planer und ein SHK-Fachhandwerker bei der Planung und Installation einer Heizung? So lautet im Juristendeutsch eine grundlegende Kernfrage zur Installation von Wärmeverteil- und -übergabesystemen – und sie wird aus den unterschiedlichsten Perspektiven immer wieder vor Gerichten aller Instanzen verhandelt. Jeder Fall ist dabei zwar ein Unikat. Dennoch lassen sich einige zentrale Grundsätze daraus ableiten. Die dann gefällten Urteile nehmen vor allem die Planungsseite in die Pflicht, wie Praxisbeispiele immer wieder belegen.
Die gleichmäßige und zugleich energiesparende Wärmeabgabe einer Fußbodenheizung wird von Architekten und Bauträgern zu Recht als Komfortmerkmal beworben. Der dafür notwendige Heizkreisverteiler ist jedoch häufig nur ein notwendiges Übel. Er muss zwar dauerhaft zugänglich sein, soll ansonsten aber möglichst "unsichtbar" installiert werden.
Für die thermische Behaglichkeit im jeweiligen Raum ist die Platzierung der Heizkreisverteiler allerdings entscheidend. Denn von dort aus verlaufen die Anbindeleitungen in die zu beheizenden Zimmer. Bei der Positionierung ist also deutlich mehr zu beachten, als nur ein möglichst zentraler Standort oder die direkte Nähe zu einem Steigestrang.
Die Ausführung der Fußbodenheizung könnte beispielsweise zu Recht bemängelt werden, wenn der Heizkreisverteiler im Schlafzimmer untergebracht wird, selbst wenn sich dieses aufgrund der zentralen Lage im Grundriss der Wohnung dafür anbietet: Das Landgericht Berlin urteilte, dass die ideale Raumtemperatur in einem Schlafzimmer 18 °C beträgt [1]. In dem behandelten Fall fiel die Raumtemperatur trotz ausgeschalteter Heizung aber nicht unter 22 °C. Solch ein Effekt kann beispielsweise eintreten, wenn die Zuleitungen vom Heizkreisverteiler zu den weiteren Räumen im Estrich des Schlafzimmers verlegt sind.
Am häufigsten werden in der Praxis aber Flure als Transferräume für Zuleitungen der Fußbodenheizung genutzt. Doch auch hier ist eine sorgfältige Planung erforderlich. So sollte zum Beispiel die thermische Regelbarkeit jedes einzelnen Flures unbedingt gewährleistet sein, hat das Oberlandesgericht München geurteilt [2]. In besagtem Fall wurde bereits gerügt, dass der Flur sowie ein WC im Erdgeschoss nur einen gemeinsamen Heizkreis hatten. Dies entspreche nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik, entschied das Gericht, sondern es müssten hier zwei getrennt regelbare Heizkreise vorgesehen werden.
In puncto Komfort von Fußbodenheizungen ist der Münchner Richterspruch ebenfalls richtungsweisend: Im gleichen Urteil bekam der Bauherr Recht, der eine fehlende Fußbodenheizung in den Fluren des ersten und zweiten Obergeschosses beanstandete. Der Bauträger argumentierte zwar, dass die Fußbodenheizung im Erdgeschoss genügend Heizleistung erbringt, um den offenen Treppenraum bis in das zweite Obergeschoss ausreichend mit zu erwärmen. Dem widersprachen die Richter jedoch mit der Feststellung, dass es zum Komfort einer Fußbodenheizung und Wohlbefinden der Nutzer gehöre, auch auf den Fluren der Obergeschosse barfuß zu gehen, ohne sich "kalte Füße" zu holen. Kaltstellen sind auch ein häufiges Problem in Transferräumen, wenn neben den gebündelt verlaufenden Zuleitungen kein weiterer Heizkreis verlegt ist, damit sich der thermische Eintrag im Flur nicht zusätzlich erhöht.
In diesem Zusammenhang ist ebenfalls ein Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts beachtenswert. Auch hier wurden Mängel an der Planung und Ausführung einer Fußbodenheizung bewertet [3]. Die Richter befanden eine Fußbodenheizung ohne Raumtemperaturregler als mangelhaft, obwohl diese Ausführung sogar in der vertraglichen Vereinbarung so vorgesehen war.
Zur Begründung verwiesen die Richter unter anderem auf die Einhaltung der geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV), die nunmehr eine Einzelraumregelung für Räume > 6 m² vorsieht, sowie auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Eine Abweichung davon hätte eines Bedenkenhinweises des Planers respektive des Installateurs bedurft. Da dieser nicht erfolgte, wurde eine Mängelbeseitigung durch die Nachrüstung von Einzelraumreglern verfügt.
Auch hier stellten die Richter fest, dass sich durch eine ungleichmäßige Verlegung der Heizrohre auf dem Fußboden Komforteinbußen durch Kaltstellen ergaben. Zwar wurde die erforderliche Raumtemperatur erreicht, allerdings sei genauso eine gleichmäßige Erwärmung des Fußbodens geschuldet, was bei Kaltstellen eben nicht gegeben ist.
Der Tenor dieser ausgewählten Urteile zeigt bereits den hohen Stellenwert, den eine detaillierte Planung und die planungskonforme Installation einer Fußbodenheizung bei den Juristen haben. Eine Einzelraumregelung, die gleichmäßige Erwärmung der Fußbodenoberfläche sowie eine Ausführung, die konform mit der EnEV und den allgemein anerkannten Regeln der Technik ist – diese richterlichen Leitlinien kreuzen sich jedoch insbesondere in den Transferräumen von Fußbodenheizungen. In aller Regel sind dies die Flure von Häusern oder Wohnungen.
Die häufig übliche Praxis, Zuleitungen zu den Heizkreisen hier dicht an dicht im Estrich zu verlegen, ist juristisch angreifbar, weil:
Eine rechts- und funktionssichere Lösung für diesen Zielkonflikt bietet das Flächentemperiersystem "Fonterra" von Viega. Mit Hilfe weniger Zusatzkomponenten werden die Zuleitungen, die einen Transferraum zu benachbarten Zimmern durchlaufen, in der Dämmebene verlegt – und zwar in die 35 mm starke "Fonterra Tacker"-Platte (Wärmeleitwiderstand 0,85 [m² K/W], Trittschallverbesserungsmaß 28 dB). Die Rohrleitungen werden dabei in vorgeschlitzte Dämmschläuche eingezogen und dann in die "Fonterra Tacker"-Platte eingebracht. So reduziert sich die unkontrollierte Wärmeabgabe der Zuleitungen an den Transferraum, laut Angaben des Herstellers, bereits um bis zu 85 Prozent.
Die Dämmschläuche zur Aufnahme der Leitungen sind rechteckig und schließen flächenbündig mit der Tacker-Platte ab. Durch diese hohlraumfreie Installation wird zum einen der Trittschallschutz der "Fonterra Tacker"-Platte erhalten. Zum anderen lässt sich so auf der Dämmebene in der Noppenplatte "Fonterra Smart" ein weiterer, eigenständiger Heizkreis für den Transferraum installieren. Dann ist auch dieser Raum vollständig regelbar.
Die Regelung selbst erfolgt idealerweise durch "Fonterra Smart Control". Diese Einzelraumregelung für Fußbodenheizungen nimmt über die originäre Regelfunktion hinaus automatisch einen kontinuierlichen hydraulischen Abgleich vor. Dabei wird ständig die Verteilung der Volumenströme auf die einzelnen Heizkreise entsprechend der geforderten Raumtemperatur und der tatsächlich benötigten Wärmeabgabe in den Raum angepasst. Diese dynamische Verteilung spart im Vergleich zu statischen Voreinstellungen rund 20 Prozent Energie.
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Die Verlegung von Anbindeleitungen einer Fußbodenheizung in die Dämmebene wird wohl künftig zum allgemein anerkannten Stand der Technik. Wer aber ist juristisch gesehen dafür verantwortlich, dass dieser eingehalten wird? Wird darüber vor Gericht gestritten, ist der Einzelfall natürlich für die Beurteilung entscheidend. Doch aus den vielen Urteilen hierzu kann ebenfalls ein Fazit abgeleitet werden.
So sprach das Oberlandesgericht Köln einen Architekten von der Mitschuld einer fehlerhaften Fußbodenheizung im konkreten Fall mit der Begründung frei: "[Der Architekt] darf sich auf die Fachkenntnisse des vom Bauherrn eingeschalteten Sonderfachmanns verlassen. Nur dort, wo der Architekt die bautechnischen Fachkenntnisse […] haben muss, wird von ihm eine Mitprüfung erwartet werden können. Es wird also stets darauf ankommen, ob die konkrete fachspezifische Frage zum Wissensbereich des Architekten gehört." [4] In die Pflicht genommen wurden daher die Auftragnehmer für Planung und Bauausführung der Heizungsanlage.
Vom gleichen Tenor war der Richterspruch des Brandenburgischen Oberlandesgerichts [5]. In diesem Fall wurde untersucht, inwieweit eine mangelhafte Installation der Fußbodenheizung oder Estrichverlegung ursächlich für Risse im Bodenbelag seien. Hier sahen die Richter bei einem Architekten, der gleichzeitig auch Bauherr war und die Bauleitung innehatte, allerdings eine Mitschuld: Es wurde eine fehlende Fugenplanung analog der Heizkreise als Fehlerquelle ausgemacht, was wiederum zum Architektenwissen gehöre. In erster Linie mussten aber auch dann wiederum der Planer und der Fachhandwerker für den Fehler geradestehen.
Architekten, vor allem aber Fachplaner und Fachhandwerker schulden im Zusammenspiel ihres jeweiligen Spezialwissens dem Bauherrn die "thermische Qualität" einer Fußbodenheizung. Die ist aber nur dann gegeben, wenn unter anderem mit einer Einzelraumregelung die jeweilige Wunschtemperatur sowie eine gleichmäßig temperierte Fußbodenoberfläche zu erzielen sind. Einer sorgfältigen Planung und Ausführung gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebührt daher höchste Aufmerksamkeit. Dazu zählt eine wohlüberlegte Positionierung der Heizkreisverteiler und in Transferräumen das Verlegen der Zuleitungen in der Dämmebene, um eine Überhitzung dieser Räumlichkeiten auszuschließen.
Quellen
[1] Landgericht Berlin, Urteil vom 3.05.2016, Az.: 67 S 357/15
[2] Oberlandesgericht München, Urteil vom 26.02.2013, Az.: 9 U 1553/12 Bau
[3] Brandenburgisches Oberlandesgericht, 12. Zivilsenat, Urteil vom 2.10.2008, Az.: 12 U 92/08
[4] Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 16.03.1994, Az.: 27 U 3/94
[5] Brandenburgisches Oberlandesgericht, 4. Zivilsenat, Urteil vom 30.04.2008, Az.: 4 U 141/06
Weiterführende Informationen: https://www.viega.de
Donnerstag, 28.02.2019