Vom 1. August 2017 an gelten erstmals bundesweit einheitliche Regeln für den Umgang mit wassergefährlichen Stoffen.
August 2017: Einheitliche Regeln für wassergefährdende Stoffe
Dienstag, 01.08.2017
Die neue Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) wurde jetzt im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie AwSV löst die entsprechenden Länderverordnungen (VAwS) ab; die Übergangsverordnung verliert ihre Gültigkeit. Sowohl für Gewerbe als auch für Privatleute ergeben sich Änderungen. Der Handlungsbedarf fällt je nach Bundesland unterschiedlich aus.
Eine wesentliche Neuerung: Die sogenannte Fachbetriebspflicht gilt erstmals bundesweit für alle oberirdischen Heizölverbrauchsanlagen mit mehr als 1000 Liter Volumen. Für sicherheitsrelevante Tätigkeiten müssen zukünftig bundesweit Fachbetriebe beauftragt werden: also für das Errichten, Instandsetzen, Innenreinigen und Stilllegen von Heizöltanks.
Instandhaltung ist nicht mehr fachbetriebspflichtig, ebenso die Außenreinigung. Die Betriebe wiederum haben weitergehende Pflichten im Hinblick auf Schulung des Personals, Dokumentation und Nachweis der fachlichen Qualifikation.
Zudem gibt es neue Betreiberpflichten. So müssen die Betreiber von Anlagen, die mit wassergefährdenden Stoffen umgehen, vor der Errichtung mehr Planungsaufwand betreiben und häufiger Fachplaner hinzuziehen. Hinsichtlich der Anlagendokumentation, Betriebsanweisungen und Notfallplänen und der Unterweisung des Personals gibt es ebenfalls Verschärfungen. Anlagen mit erhöhtem Risikopotenzial müssen zudem von externen Sachverständigen regelmäßig geprüft werden.
Neu sind erweiterte Prüfpflichten für Biogasanlagen und Abfüllflächen, womit sich zukünftig Landwirtschaft und Energiewirtschaft auseinandersetzen müssen. Für Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle und Silagesickersaft (JSGAnlagen) enthält die AwSV Regelungen zur Bauweise, damit diese der EUNitratrichtlinie entsprechen.
Neben zahlreichen Verschärfungen gibt es auch Erleichterungen. So wurde die Bagatellgrenze unabhängig von der Wassergefährdungsklasse der Stoffe angehoben. Anlagen mit einem Volumen von weniger als 220 Liter flüssige Stoffe oder 200 Kilogramm gasförmige Stoffe sind außerhalb von Schutzgebieten von den Anforderungen der Verordnung ausgenommen.