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Brandschutz ganzheitlich denken!

Mittwoch, 23.09.2020

Das Thema Brandschutz wird von vielen Beteiligten häufig als selektives Problem gesehen, statt die Ganzheitlichkeit des Themenfeldes zu betrachten.

Nahaufnahme eines Brandmelders.
Quelle: Tama66 / https://pixabay.com

Dies beginnt bereits bei einer nicht gewerkeübergreifenden Planung und geht bis hin zum Außerachtlassen der späteren Betriebsphase des Gebäudes. Dabei wird die Ganzheitlichkeit des Brandschutzes regelmäßig gefordert, etwa im Brandschutzleitfaden für Gebäude des Bundes (4. Aufl., 2019, S. 9 f.). Dass es jedoch an der Umsetzung in der Praxis häufig mangelt, mag daran liegen, dass vielen beteiligten Personen das Bewusstsein fehlt, dass die einzelnen Bereiche des Brandschutzes aufeinander aufbauen, in ihrer Wirkung voneinander abhängen und sich im Wesentlichen an denselben Zielen orientieren.

Das Primärziel des ganzheitlichen Brandschutzes ist die Sicherstellung der bauordnungsrechtlichen Schutzziele, wie sie in § 14 der Musterbauordnung bzw. den jeweiligen Landesbauordnungen zu finden sind:

"Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instandzuhalten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind."

Die hier genannten vier Schutzziele:

  • Vorbeugen einer Brandentstehung
  • Vorbeugen einer Brandausbreitung
  • Ermöglichung der Rettung von Menschen und Tieren
  • Ermöglichung wirksamer Löscharbeiten

sind stark auf den vorbeugenden Brandschutz ausgerichtet. Da ein Brandereignis aber nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, ist auch der abwehrende Brandschutz für die Erreichung zumindest der an zweiter bis vierte Stelle genannten Schutzziele mitverantwortlich.

Die bauordnungsrechtlichen Schutzziele sind allerdings nicht abschließend. Das Bauordnungsrecht ist im Wesentlichen auf den Schutz von Menschen und Tieren ausgerichtet. Daneben gibt es weitere Ziele, die mit dem Brandschutz verfolgt werden. Von besonderer Wichtigkeit ist dabei der Schutz von Vermögenswerten, zu denen auch Betriebe gehören, deren wirtschaftlicher Fortbestand durch ein Feuer bedroht sein kann. Weiterhin sind unter anderem auch die Bereiche Umweltschutz, Kulturgüterschutz und auch der Schutz der kritischen Infrastrukturen, auf deren unterbrechungsfreie Funktion die Gesellschaft nicht verzichten kann, für den Brandschutz relevant.

Aus dieser Vielschichtigkeit der Schutzziele ist erkennbar, dass für eine sinnvolle Umsetzung des Brandschutzes eine reine Fokussierung auf die bauordnungsrechtlichen Schutzziele nicht ausreicht. Daher ist es unabdingbar, dass bereits in der Planung die für das konkrete Objekt relevanten Schutzziele – ggf. auch über das Bauordnungsrecht hinaus – herausgearbeitet werden. Unter Beachtung dieser Ergebnisse kann dann die Durchführung einer Objekt- und Brandrisikoanalyse erfolgen, auf deren Grundlage die Festlegung konkreter Brandschutzmaßnahmen stattfindet.

Ein solches Vorgehen entfernt sich von rein präskriptiven, das bedeutet an detailliert in Gesetzen und technischen Regeln vorgegebenen Ansätzen, die nicht selten rein auf der Basis von Checklisten abgearbeitet werden. Eine ganzheitliche Betrachtung des Brandschutzes hingegen erfordert einen umfassenderen, an den Schutzzielen und dem konkreten Einzelobjekt orientierten Ansatz des gebäudebezogenen Brandschutzes.

Fundament: rechtliche Grundlagen

Die Grundlage der Umsetzung des Brandschutzes bilden die rechtlichen Vorgaben. Beginnend bei der jeweiligen Landesbauordnung über die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) und die eingeführten technischen Baubestimmungen bis hin zur konkretesten Form einer rechtlichen Regelung, dem Verwaltungsakt, im Bauwesen in Form der Baugenehmigung. Damit müssen sich die einzelnen Bereiche des Brandschutzes sowohl an die Baugenehmigung der einbezogenen Dokumente – wie etwa das Brandschutzkonzept – als auch an ggf. existierende spezielle Fachnormen halten. Bei einer Abweichung von den vorgenannten gesetzlichen oder technischen Vorgaben muss im Bauantragsverfahren die Gleichwertigkeit der gewählten Lösung im Vergleich zur normativen Vorgabe begründet werden.

Neben den bauordnungsrechtlichen und technischen Regelwerken zählen auch andere Regelwerke (z. B. Arbeitsschutz, Umweltschutz) und vor allem vertragliche Regelungen, insbesondere aus Versicherungs- und Bauverträgen zum zu beachtenden Fundament. Aus diesen Bereichen können Zusatzanforderungen resultieren, die es zu beachten gilt. Bei Nichteinbeziehung der gesamten zu beachtenden Regelungen in frühe Phasen der Konzeption des Brandschutzes besteht das Risiko, dass später aufwändige Umplanungen erforderlich werden und dies im schlimmsten Fall zu kaum noch überwindbaren Problemen führt.

Notausgangs-Schild.
Quelle: ROUNT / https://pixabay.com/de/
Die Festlegung und Planung des Rettungswegkonzeptes ist Teil des baulichen Brandschutzes.

Erdgeschoss: baulicher Brandschutz

Im Erdgeschoss fangen die konkreten Brandschutzmaßnahmen an. Zum baulichen Brandschutz gehören die Maßnahmen, die unmittelbar mit der baulichen Anlage verbunden und nicht anlagentechnischer Natur sind. Hierzu zählen insbesondere tragende, aussteifende und raumabschließende Bauteile, wie Wände, Stützen und Decken, um mit ihnen das Tragwerk und Abschnitte bilden zu können.

Ebenfalls in diesen Bereich fallen auch die Bauprodukte (Feuerschutzabschlüsse, Brandschutzklappen, Abschottungssysteme etc.) und Bauarten, deren Aufgabe es ist, die Abschottung verschiedener Bereiche zueinander sicherzustellen. Zwei wichtige Punkte, die mit den Bauteilen und Begriffen verbunden sind, sind das Brandverhalten und der Feuerwiderstand von Bauteilen. Gemeinsam mit der richtigen Auslegung und Herstellung der Bauarten bestimmen sie, wie lange diese im Brandfall die ihnen zugedachte Funktion wahrnehmen können.

Ein ebenfalls sehr wichtiger Aspekt des baulichen Brandschutzes ist die Festlegung und Planung des Rettungswegkonzeptes, um das Schutzziel "Rettung von Menschen und Tieren" zu realisieren. Da Rettungswege nicht nur zum Verlassen des Gebäudes dienen, sondern zugleich den Angriffsweg für die Feuerwehr bilden, ist an dieser Stelle neben der Verknüpfung zum Schutzziel "Ermöglichen wirksamer Löschmaßnahmen" auch ein direkter Bezug zum abwehrenden Brandschutz gegeben. Denn die Einsatzkräfte stehen vor erheblichen Problemen, wenn Rettungswege stark verrauchen, ein Brand sich auf diese ausdehnt oder Feuerschutzabschlüsse nicht einfach geöffnet werden können.

1. Obergeschoss: anlagentechnischer Brandschutz

Unter dem Begriff "anlagentechnischer Brandschutz" werden solche Maßnahmen verstanden, die durch technische Anlagen Brandschutz realisieren. Grundsätzlich ist hier zwischen präventiven Maßnahmen (Detektion, Alarmierung) und operativen Maßnahmen (Brandverhinderung, Brandlöschung, Begrenzung der Brandausbreitung, maschinelle Entrauchung) zu unterscheiden. Beim anlagentechnischen Brandschutz handelt es sich um ergänzende Maßnahmen zum baulichen Brandschutz. Werden die baulichen Maßnahmen korrekt umgesetzt und dauerhaft instandgehalten und sind sie aufgrund einer fachgerechten Planung dazu geeignet, die Schutzzielerreichung in dem für sie möglichen Rahmen sicherzustellen, so können sie mit den anlagentechnischen Maßnahmen zusammenwirken.

Bei der Planung des anlagentechnischen Brandschutzes wird – wie generell im Brandschutz – immer davon ausgegangen, dass die anderen Maßnahmenbereiche richtig geplant und ausgeführt sind und somit korrekt funktionieren. Eine Ausnahme bilden in diesem Zusammenhang anlagentechnische Maßnahmen, die als Kompensationen, beispielsweise für Abweichungen von baulichen Anforderungen, dienen. In diesen Fällen sind dann die Umfänge, in denen die aktuelle Situation vom eigentlich geforderten Soll abweicht, im Detail zu ermitteln, um eine geeignete Kompensation zu ermöglichen.

Damit etwa Löschanlagen einen Brand wirksam bekämpfen oder zumindest niederhalten können, müssen die Hüllflächen hinsichtlich des Feuerwiderstandes und des Brandverhaltens richtig ausgeführt sein (baulicher Brandschutz). Weiterhin ist es notwendig, dass die anlagentechnischen Brandschutzeinrichtungen stets durch eine ordnungsgemäße Instandhaltung funktionsfähig sind und sich die Randbedingungen (wie Lagerguthöhe und -beschaffenheit) nicht nachteilig verändert haben. Dies gehört in den nun zu betrachtenden betrieblich-organisatorischen Bereich.

Nahaufnahme eines Sprinklers.
Quelle: Carsten Janiec
Maßnahmen, die durch technische Anlagen Brandschutz realisieren – etwa Feuerlöschsysteme – gehören zum Bereich des anlagentechnischen Brandschutzes.

Von Carsten Janiec
Leiter Vertriebsmanagement Brandschutzsysteme bei Doyma
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