KWK

Das KWKG in den Eckpunkten zur Energiewende

Donnerstag, 28.05.2015

Anlässlich einer aktuellen Stunde am 26.03.2015 hat Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel erste Eckpunkte zur Energiewende veröffentlicht und hier u.a. auch zu der damit im engen Zusammenhang stehenden noch in diesem Jahr erwarteten Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG 2015) Stellung genommen.

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Quelle: B.KWK

Vorgesehen ist zunächst eine Neudefinition des KWK-Ausbauzieles. Nach dem geltenden KWKG 2012 gilt hier als Ziel, dass der KWK-Ausbau 25 Prozent der Nettostromerzeugung bis 2020 betragen soll. Zukünftig soll das Ausbauziel bezogen werden auf die Nettostromerzeugung aus thermischen Kraftwerken. Dieser Bilanztrick würde den tatsächlichen physischen Ausbau vermindern, wenn an dem numerischen Ziel 25 Prozent festgehalten würde.

Die KWK-Zuschläge für neu errichtete KWK-Anlagen, die ins Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen, sollen angehoben werden auf 8 ct/kWh bei Anlagen bis 50 kWel bzw. um 1 ct/kWh bei allen anderen Anlagengrößen gegenüber den bisher gezahlten KWK-Zuschlägen.

Aber für den Stromeigenverbrauch aus neuen KWK-Anlagen (Objekt- und Industrieanlagen) soll der KWK-Zuschlag völlig gestrichen werden. Ausnahmen sind hier nur vorgesehen für kleine KWK-Anlagen (el. Leistung < 50 kW; diese sollen hier einen auf 4 ct/kWh abgesenkten Zuschlag bekommen) und Anlagen der energieintensiven Industrie (deren Zuschläge sollen hier unverändert bleiben).

Angehoben werden soll die Förderung von neuen Netzen und Speichern in der Wärme- und Kälteversorgung durch Verdopplung der bisher jeweils geltenden Förderung nach dem KWKG 2012.

Ein völlig neues vorgesehenes Element dieser Eckpunkte für das KWKG 2015 ist die Einführung einer Förderung von Bestandsanlagen. Hier sollen hocheffiziente gasbetriebene KWK-Anlagen > 10 MW, die ins Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen, befristet bis 2019 (Evaluierung bis Ende 2017 vorgesehen) 1,2 ct/kWhel erhalten. Damit soll der drohenden Stilllegung dieser Anlagen wegen anhaltend niedriger Börsenstrompreise und CO2- Zertifikatpreise entgegen gewirkt werden.

Den Wortlaut dieser Eckpunkte finden Sie hier: www.bmwi-energiewende.de/EWD/Redaktion/Newsletter/2015/6

Zusammenfassend ist einzuschätzen, dass diese Eckpunkte den weiteren Ausbau der KWK-Anlagen massiv gefährden werden, insbesondere wegen des vorgesehenen völligen Streichens der KWK-Zuschläge für eigenverbrauchten Strom der Anlagenbetreiber. Diese werden seit vergangenem Jahr schon zusätzlich belastet durch die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage gemäß EEG 2014 und sollen nun nach den Vorstellungen des Bundeswirtschaftsministers noch eine weitere erhebliche Kürzung aufgeladen bekommen. Allein die Bestandssicherung wird aber nicht zu mehr KWK-Strom im Netz führen. Gerade die flexiblen KWK-Anlagen werden aber auch zukünftig zum Erreichen der Ziele der Energiewende gebraucht – zum Ausgleich der Leistungsschwankungen bei der Einspeisung aus Erneuerbaren Energien, wenn der Wind nicht weht und die Sonne nicht scheint.

Ministeriumserlass zur Stromsteuerbefreiung

Das Bundesministerium für Finanzen hat sich im Zusammenhang mit dem Stromsteuergesetz (StromStG) wieder zu Wort gemeldet. Zum Erlass vom 23.03.2015 ist anzumerken, dass es sich hier um die Verdeutlichung der schon geltenden Rechtslage handelt. Oft werden die Verbrauchs- bzw. Lieferbeziehungen falsch gedeutet, das Ministerium wollte nunmehr Klarheit schaffen.

Die Befreiung von der Stromsteuer soll nämlich immer dann gegeben sein, wenn der Anlagenbetreiber und der Letztverbraucher personengleich sein. Gibt es eine Lieferkette bei grundsätzlich begünstigungsfähig erzeugtem Strom (bspw. in einer KWK-Anlage), fallen also der Anlagenbetreiber und der Letztverbraucher auseinander oder schaltet sich ein Dritter ein, so entfällt die Stromsteuerfreiheit. Einen solchen Fall gibt es im Konzept der Strombeistellung. Der Letztverbraucher (L) entscheidet sich, seinen Strom aus einem BHKW beim Händler (H) zu kaufen. Der Händler bittet den BHKW-Betreiber (B) um Beistellung des Stroms im räumlichen Zusammenhang. Der Betreiber B leistet an den Händler. Obwohl H kein Letztverbraucher ist, kann H dem B eine stromsteuerliche Erlaubnis vorlegen. B kann daraufhin stromsteuerfrei leisten, da H im räumlichen Zusammenhang empfängt. Legt der Händler H die stromsteuerliche Erlaubnis nicht vor, darf B annehmen, H sei Letztverbraucher und er kann auf dieser Basis im räumlichen Zusammenhang stromsteuerfrei leisten. Leistet der Händler nun aber weiter an den Letztverbraucher, unterliegt diese Leistung in jedem Fall der Stromsteuer, da der Händler die Anlage nicht betreibt. Die Tatsache des räumlichen Zusammenhangs spielt nun keine Rolle mehr.

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