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EnSimiMaV trifft Flächentemperierung

Pflicht zum hydraulischen Abgleich für bessere Effizienzmaßnahme nutzen

Donnerstag, 11.05.2023

Die Abkürzung EnSimiMaV ist nahezu ebenso unaussprechlich wie der Begriff, wofür sie steht: Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung. Inhalt der vom 1. Oktober 2022 bis 30. September 2024 geltenden Verordnung sind verbindliche Maßnahmen zur Optimierung von Gasheizungen, um einer Gasmangellage vorzubeugen. Dazu zählt unter anderem der hydraulische Abgleich. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick zu den „Rechten und Pflichten“ im Kontext der EnSimiMaV und zeigt Potentiale für die moderne Flächentemperierung auf.

In der Wärmeerzeugung, -verteilung und -übergabe vieler Geschosswohnungsgebäude in Deutschland liegt ungenutztes Energieeinsparpotential brach. Mit der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) soll dieses Potential mittels geringinvestiver Effizienzmaßnahmen gehoben und eine Gasmangellage verhindert werden. Bis zum 30. September 2023 sind so etwa Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten aufgerufen, ihre Gas-Heizungssysteme entsprechend optimieren zu lassen.
Quelle: Adobe Stock
In der Wärmeerzeugung, -verteilung und -übergabe vieler Geschosswohnungsgebäude in Deutschland liegt ungenutztes Energieeinsparpotential brach. Mit der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) soll dieses Potential mittels geringinvestiver Effizienzmaßnahmen gehoben und eine Gasmangellage verhindert werden. Bis zum 30. September 2023 sind so etwa Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten aufgerufen, ihre Gas-Heizungssysteme entsprechend optimieren zu lassen.

Dass in den Heizungskellern der meisten Gebäude hierzulande noch viele Effizienzpotentiale brach liegen, ist unbestritten. Um die Versorgungssicherheit mit Erdgas sicherzustellen, sind Gebäudeeigentümer, die eine solche Heizung betreiben, durch die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) nun zum Teil verpflichtet, geringinvestive Effizienzmaßnahmen umzusetzen. Überwacht wird die Einhaltung der Verordnung nicht. Doch den wirtschaftlichen Druck und die gesellschaftliche Verantwortung Energie zu sparen, verspüren nahezu alle Verbraucher. Daher wird auf Heizungsbau-Fachbetriebe vermutlich viel (lohnende) Arbeit zukommen. Mit dem richtigen Vorgehen ist der Aufwand überschaubar, aber der Einspareffekt spürbar.

Pflichten und Fristen

Mit 49,5 Prozent ist Gas in Deutschland nach wie vor der Energieträger Nummer eins für Heizungen, gefolgt von Heizöl mit 24,8 Prozent (Quelle: BDEW, Stand 07/2022). In der Summe werden die in der EnSimiMaV vorgeschriebenen Effizienzmaßnahmen also erhebliche Gasmengen einsparen. Der Gesetzgeber geht insgesamt von 21 Terawattstunden Erdgas pro Jahr aus. Die Verordnung sieht eine dreistufige Vorgehensweise vor, wobei die Stufen eins und zwei sinnvollerweise in einem Arbeitsgang erfolgen, am besten im Zuge einer regulären Heizungswartung oder Feuerstättenschau:

  1. Prüfung der Heizung inklusive Dokumentation,
  2. Optimierung der Heizung inklusive Dokumentation,
  3. Hydraulischer Abgleich der Wärmeverteilung.

Die Beauftragung muss durch den Gebäudeeigentümer erfolgen. Gemäß der Verordnung dürfen SHK-Fachleute, Schornsteinfeger und zertifizierte Energieeffizienz-Experten diese Arbeiten durchführen. Die Verpflichtung besteht für Besitzer von gewerblich genutzten Immobilien und Wohnhäusern ab sechs Wohneinheiten.

Um die verfügbaren Arbeitskräfte zunächst auf die Gebäude mit dem höchsten Energieverbrauch und damit Einsparungspotentialen zu fokussieren, sieht die Verordnung verschiedene Fristen vor, bis wann die Maßnahmen abgeschlossen sein müssen:

  • Bis zum 30. September 2023 in Nichtwohngebäuden ab 1.000 m² beheizter Fläche und Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten.
  • Bis zum 15. September 2024 in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten.

Die Überprüfung entfällt, wenn innerhalb von zwei Jahren vor in Kraft treten der Verordnung bereits ein „Heizungs-Check“ oder sogar ein Heizungstausch vorgenommen wurden. Das betrifft also den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 1. Oktober 2022.

„Heizungs-Check“ ideales Instrument

Der Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) empfiehlt, für die in der EnSimiMaV beschriebene Heizungsprüfung den standardisierten „Heizungs-Check“ nach DIN EN 15378 („Energetische Bewertung von Gebäuden – Heizungsanlagen und Trinkwassererwärmung in Gebäuden“) anzuwenden. Wird Optimierungsbedarf festgestellt, besteht im Sinne der EnSimiMaV die Verpflichtung, folgende Maßnahmen umzusetzen:

  • Justierung der Heizkurve,
  • eventuell eine Absenkung der Vorlauftemperatur,
  • die Anpassung der Nachtabschaltung an die tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten,
  • gegebenenfalls die Absenkung der Heizgrenztemperatur, um die Heizperiode zu verkürzen,
  • und mit besonderer Umsicht in puncto Legionellenschutz kann auch die Warmwassertemperatur reduziert werden.

Nach Einschätzung des ZVSHK sind für „Heizungs-Check“ und diese Optimierungsmaßnahmen rund eine Arbeitsstunde anzusetzen – also recht überschaubare Kosten für die Auftraggeber. Ergibt die Heizungsprüfung, dass Rohre und Armaturen zu dämmen sind, die Heizkreispumpe nicht differenzdruckgeregelt ist und ausgetauscht werden sollte sowie der hydraulische Abgleich fehlt, fallen weitere Kosten an. Diese Maßnahmen sind ebenfalls gemäß EnSimiMaV durchzuführen – amortisieren sich aber über die eingesparten Energiemengen.

Weiterführende Informationen: https://www.viega.de/de

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