Der Installateur lässt die Mischinstallation unberücksichtigt, das heißt, er baut zwar nichtbrennbare Steigleitungen ein und verbindet diese mit brennbaren Stockwerksleitungen, doch er erstellt keine Brandabschottung mit Bauartgenehmigung für Mischinstallationen. Dies bleibt unbemerkt und unentdeckt. Niemand verlangt vom Installateur eine Dokumentation oder Übereinstimmungserklärung. Der Installateur bekommt seine Abnahme und seine Vergütung. Kann der Installateur noch haftbar gehalten werden?
Der Installateur schuldet eine mangelfreie, das heißt verwendungstaugliche Bauleistung. Verwendungstauglich ist diese nicht, wenn – wie hier – bauordnungswidrig gebaut wurde und somit bauordnungsrechtliche Sanktionen bis hin zu einer möglichen Nutzungsuntersagung des Bauwerks durch die zuständige Baubehörde drohen. Der Besteller kann daher Gewährleistungsansprüche geltend machen. Da bei einem derart gravierenden Baumangel von absichtlichem Pfusch ausgegangen werden kann, droht dem Installateur sogar unter dem Gesichtspunkt der arglistigen Täuschung eine Inanspruchnahme auf Schadensersatz für die Mängelbeseitigung und damit im Zusammenhang stehenden Schäden über den Gewährleistungszeitraum hinaus (VOB/B: vier Jahre, BGB: fünf Jahre), falls die Mängel erst später für den Besteller erkennbar werden (drei Jahre ab Kennenmüssen des Mangels durch den Besteller).
Bei Abnahme waren alle Leitungen gedämmt, so dass die Mischinstallation bei der Abnahme durch den Planer nicht entdeckt werden konnte. Es war außerdem keine Brandschutzbeschilderung angebracht. Was ist zu beachten?
Bereits bei der Ausschreibung muss eine Mischinstallation berücksichtigt werden. Der geeignete Verwendbarkeitsnachweis ist spätestens bei der Bau- und Montageplanung zu benennen. Klassifizierte Abschottungen von Mischinstallationen müssen an der Durchführung entsprechend beschildert sein. Objektüberwachende Planer haben fehleranfällige und später nicht mehr einsehbare Gewerke in der Ausführung zu kontrollieren, um den Anforderungen an eine sorgfältige Bauüberwachung zu genügen.
In der Ausschreibung waren zwar die Rohrsysteme (nichtbrennbar im Strang und brennbar als Stockwerksleitung) beschrieben, es gab jedoch keine Hinweise auf die notwendigen Abschottungsmaßnahmen. Muss der Installateur den Planer darauf hinweisen, dass er eine Mischinstallation vorsieht, ohne sich auf konkrete Systeme und Abschottungen festzulegen?
Die neutrale Ausschreibung von Mischinstallationen ist grundsätzlich zulässig. Allerdings fordert die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), dass alle notwendigen Maßnahmen zur Dämmung und zu Brandschutzmaßnahmen konkret auszuschreiben sind. Im Zuge der Prüfung der Ausschreibung muss der Installateur als Anbieter dann erkennen, dass er für klassifizierte Abschottungen an Mischinstallationen eine Bauartgenehmigung als Verwendbarkeitsnachweis benötigt. Im Nachweis sind auch die entsprechend vorgeschriebenen zu verwendenden Rohrsysteme benannt. Daher muss der Installateur, bedingt durch die Brandschutzvorgaben, die entsprechenden Rohrleitungssysteme konkret benennen und gegebenenfalls auf Fehler in der Ausschreibung hinweisen.
Der Installateur ist nur für die Planung und Verlegung der Rohrsysteme auf der Baustelle zuständig. Der Isolierer macht als fremdes Gewerk die Dämmung und die Brandschutzarbeiten. Hat der Installateur dann noch etwas mit der Abschottung zu tun?
Wenn der Installateur erkennt, dass die von ihm verlegten Rohrleitungssysteme unzulässig oder überhaupt nicht abgeschottet werden, sollte er diesen Mangel in jedem Fall beim Auftraggeber bzw. Planer schriftlich anzeigen. Wenn der Installateur selbst planerisch tätig ist (beispielsweise durch die Auswahl der Rohrleitungssysteme), so fordert schon die VOB von ihm konkrete Angaben zu Brandschutzmaßnahmen. Da die Regelungen für Mischinstallationen vielen auf den Baustellen noch immer unbekannt sind, sollte der Installateur als Fachmann in jedem Fall darauf hinweisen – auch, um später nicht möglicherweise in Haftung genommen werden zu können.
Fazit
Der klassifizierte Brandschutznachweis für Mischinstallationen mit Bauartgenehmigung ist für viele am Bau Beteiligte, egal ob auf Bauherren- oder Planerseite, ob beim Installationsbetrieb oder beim Isolierer, oft noch unbekannt. Daher besteht hier für alle Beteiligten die Gefahr, Ausführungen zu erstellen, die keinen entsprechenden notwendigen Verwendbarkeitsnachweis haben. Auch Ventile, Mess- und Reguliereinrichtungen gehören zum Leitungssystem und müssen im Zuge der Brandschutzbewertung mit einbezogen werden. Somit kann es schwierig werden, die Erfüllung der gesetzlichen Schutzziele im Brandschutz nachzuweisen – mit allen drohenden rechtlichen Konsequenzen. Es ist darauf zu achten, dass die Hersteller über entsprechende Nachweise für das System verfügen. Alle am Bau Beteiligten sind daher in der Pflicht, sich mit den Nachweisen für Mischinstallationen intensiv in ihrer täglichen Praxis auseinanderzusetzen.