TGA-Verbände konstatieren Überarbeitungsbedarf
Auch Verbände der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) – der Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung (BTGA), der Fachverband Gebäude-Klima (FGK) und der Herstellerverband RLT-Geräte – begrüßen die Zusammenführung des Energieeinsparrechts. "Die Verbände der TGA sind froh, dass es endlich gelungen ist, das EnEG, die EnEV und das EEWärmeG zu einem Gesetz zusammenzuführen", berichtet Günther Mertz, Geschäftsführer der TGA-Repräsentanz Berlin.
"Leider ist es dem Gesetzgeber nicht gelungen, das Energieeinsparrecht bei dieser Gelegenheit auch zu entbürokratisieren und zu vereinfachen. Auch wurden nicht alle Vorgaben der im Jahr 2018 novellierten EU-Gebäuderichtlinie im GEG umgesetzt: Deshalb muss es schon bald wieder überarbeitet werden." Wichtige Anliegen der TGA-Branche seien, laut Merz, berücksichtigt worden. So wurde der Niedrigstenergiestandard für private Gebäude so festgelegt, dass auch zukünftig KfW-Effizienzhäuser 40 und 55 förderfähig bleiben. Auch wurde der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit aus dem EnEG in das GEG übernommen und deutlich ausgeweitet. Begrüßt werde, dass zukünftig im Energieausweis auch Angaben zu inspektionspflichtigen Klimaanlagen und das Fälligkeitsdatum der nächsten energetischen Inspektion enthalten sein sollen.
ZVSHK hebt Planungssicherheit hervor
Zwar sei das GEG ein umfangreiches und komplexes Regelwerk, doch aus Sicht des Zentralverbandes Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) gewinnt das SHK-Handwerk damit Planungssicherheit, beispielsweise was die energetischen Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude angeht, berichtet Frank Ebisch, Bereichsleiter Kommunikation beim ZVSHK.
"Das GEG beinhaltet im Vergleich zur EnEV weitere Maßnahmen, die auf dem Weg zu einem klimaneutralen Gebäudebestand erforderlich sind. Dies wird die Heizungsmodernisierung fördern. Praxisferne Anforderungen, zum Beispiel an die Rohrleitungsdämmung, konnten vermieden werden." Was die Nutzung erneuerbarer Energien und andere Regelungen betrifft, haben die Bundesländer jedoch auch weiterhin die Möglichkeit, weitergehende Anforderungen zu stellen, beispielsweise zur Nutzung erneuerbarer Energien bei Modernisierungen im Gebäudebestand. "Das macht die Lage für Anlagenbetreiber und Fachhandwerk wiederum unübersichtlich", so Ebisch.
"Für den SHK-Praktiker gilt: Verglichen mit dem Status quo vor Einführung des GEG hat sich für den ausführenden Handwerksbetrieb wenig verändert", resümiert Ebisch. "Bei Neubauten und auch Sanierungen zum Effizienzhaus ist darauf zu achten, dass die Planungsvorgaben vom Handwerker nicht eigenmächtig verändert werden. Der Wechsel von zum Beispiel einer Wärmepumpe zu einem Brennwertgerät hat negative Auswirkungen auf den Energieausweis, da dies im Sinne des GEG eine Verschlechterung darstellt. Gleiches gilt für die Art der Wärmeübergabe (Heizkörper oder Fußbodenheizung), die Art der Warmwasserbereitung, den Einbau einer Zirkulationsleitung, die geplanten Systemtemperaturen (Vorlauf und Rücklauf) und die Lage der Verteilleitungen bzw. des Wärmeerzeugers (innerhalb oder außerhalb der beheizten Hülle). Änderungen an der Haustechnik sollten nur in Absprache mit dem Fachplaner oder Architekten erfolgen."