Wärme

GEG und BEG: Besser beraten

Freitag, 25.10.2024

Die EE65-Regel für neue Heizungen gilt im Neubau (in Neubaugebieten) bereits seit 1. Januar 2024. Für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten jedoch erst, wenn eine kommunale Wärmeplanung vorliegt und offiziell in Kraft gesetzt wurde. In Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern soll dies bis 30. Juni 2026 und in Gemeinden unter 100.000 Einwohnern bis 30. Juni 2028 der Fall sein. Ist die kommunale Wärmeplanung noch nicht veröffentlicht, gelten Übergangsfristen und die EE65-Erfüllungspflicht greift noch nicht. Nur in dieser Übergangszeit dürfen noch neue, rein fossil betriebene Öl- oder Gas-Brennwertkessel mit einem verpflichtenden, sukzessiv ansteigenden Bioanteil (15 Prozent ab 2029, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040) eingebaut werden. Darüber hinaus ist in diesem Fall eine Beratung des Endverbrauchers durch eine fachkundige Person (etwa durch einen SHK-Fachhandwerker, Fachplaner oder Energieeffizienz-Experten) verpflichtend. Bei dieser verpflichtenden Beratung sollen die Endverbraucher auf mögliche und sehr wahrscheinliche künftige Preissteigerungen fossiler Energieträger und Verfügbarkeiten biogener Brennstoffe hingewiesen werden. Vgl. dazu auch „Informationen vor dem Einbau einer neuen Heizung“ des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) – verfügbar unter: https://kurzlinks.de/cbdn

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude

Fördermaßnahmen sind ein Hebel, um die Wärmewende zu beschleunigen. Die Förderung wurde vereinfacht: So führt die BEG seit 2021 stufenweise die vorherigen BAFA- und KfW-Förderungen zusammen. Endkunden können über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Zuschüsse und/oder zinsgünstige Darlehen erhalten. Die KfW fördert beispielsweise seit diesem Jahr den Heizungstausch als Einzelmaßnahme mit einem Zuschuss für den Einbau einer Wärmepumpe im Bestandsgebäude. Seit Ende Februar 2024 können private Selbstnutzer im Einfamilienhaus und seit Anfang Mai Eigentümer von Mehrfamilienhäusern und Wohnungseigentümergemeinschaften einen Antrag stellen. Schrittweise bis Ende August 2024 wird die Antragsstellung dann für alle weiteren Antragstellergruppen möglich sein. Neben einem Investitionszuschuss (Zuschussförderung) ist auch die Förderung über einen Ergänzungskredit für Antragsteller mit bis zu 90.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen eine sehr attraktive Fördermöglichkeit. Das BAFA fördert zusätzliche Effizienzmaßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik und die Heizungsoptimierung.

Die BEG gliedert sich in verschiedene Teilprogramme: Wohngebäude (BEG WG), Nichtwohngebäude (BEG NWG), Einzelmaßnahmen (BEG EM) und klimafreundlicher Neubau (BEG KFN). Die Neubauförderung wird unter dem Titel „klimafreundlicher Neubau“ unter Federführung des BMWSB geregelt. Damit wird die Gebäudeförderlandschaft deutlich übersichtlicher.

Förderung im Bestand: der Heizungstausch als Einzelmaßnahme

Geht es um Fördermittel für eine Heizungsmodernisierung im Bestand, greift in der Regel das BEG EM für Einzelmaßnahmen. Einzelmaßnahmen sind einzelne Modernisierungsmaßnahmen oder die Kombination dieser. Die Sanierungsmaßnahmen muss ein Fachunternehmen ausführen und sie müssen das energetische Niveau des Gebäudes verbessern. Der Heizungstausch ermöglicht als Einzelmaßnahme, die Energieeffizienz bei der Wärme- und Warmwasserbereitung zu verbessern und die CO2-Emissionen des Gebäudes langfristig zu senken. Der Fokus liegt auf dem Einbau effizienter Heizsysteme auf Basis erneuerbarer Energien. Der alleinige Einbau von Öl-Brennwertkesseln oder Gas-Brennwertgeräten wird somit nicht mehr gefördert.

Heizungsförderung von bis zu 70 Prozent

Für die Heizungsmodernisierung können Eigentümer von bestehenden Wohngebäuden in Deutschland einen Zuschuss beantragen. Er gilt für den Kauf und Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung und setzt sich aus einer Grundförderung und gegebenenfalls einer oder mehreren Bonusförderungen zusammen: Die Grundförderung beträgt 30 Prozent. Hinzukommen kann ein Einkommensbonus von 30 Prozent bei selbstnutzenden Eigentümern mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von maximal 40.000 Euro. Für Wärmepumpen und Wärmepumpen-Hybridsysteme ist zusätzlich ein Effizienzbonus von fünf Prozent möglich, wenn die Wärmequellen Wasser, Erdreich oder Abwasser oder ein natürliches Kältemittel genutzt werden (bei Wärmepumpen-Hybridsystemen sind die Kosten für den fossilen Anteil nicht förderfähig).

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Donnerstag, 24.10.2024

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