Wärme

GEG und BEG: Besser beraten

Freitag, 25.10.2024

Außerdem können Eigentümer beim Heizungstausch einen Klimageschwindigkeitsbonus von maximal 20 Prozent erhalten (außer bei Wärmepumpen-Hybridsystemen). Dieser Bonus wird für den Austausch und die Stilllegung funktionstüchtiger Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen (ohne Anforderung an den Zeitpunkt der Inbetriebnahme) oder für den Austausch von Gas- oder Biomasseheizungen älter als 20 Jahre (seit Inbetriebnahme) gewährt.

Quelle: Buderus
Grundstruktur der Bundesförderung für effiziente Gebäude.

Ab 2029 sinkt der Klimageschwindigkeitsbonus alle zwei Jahre um drei Prozent und ab 2037 entfällt er ganz. Nach dem Austausch der Heizung darf das Gebäude nicht mehr mit fossilen Brennstoffen beheizt werden.

Der Fördersatz ist nach oben gedeckelt auf maximal 70 Prozent, bei einem Wärmepumpen-Hybridsystem auf maximal 65 Prozent. Bei einem Einfamilienhaus werden Kosten bis zu einer Höhe von 30.000 Euro berücksichtigt. Davon erhalten Berechtigte maximal 70 Prozent als Zuschuss, also bis zu 21.000 Euro (Quelle: KfW).

Als Umfeldmaßnahmen sind unter anderem auch folgende Kosten förderfähig:

  • Anschaffungskosten für die neue Heizung inklusive Installation, Einstellung und Inbetriebnahme,
  • Deinstallation und Entsorgung der Altanlage inklusive Tanks,
  • erforderliche Wanddurchbrüche,
  • Anschaffung und Installation von neuen Heizkörpern,
  • Anschaffung und Installation von Speichern beziehungsweise Pufferspeichern,
  • Erdbohrungen zur Erschließung der Wärmequelle bei Sole/Wasser-Wärmepumpen,
  • weitere Nebenkosten für Arbeiten beziehungsweise Investitionen, die für die förderfähige Maßnahme erforderlich sind – beispielsweise das Material sowie der fachgerechte Einbau und die Verarbeitung durch das jeweilige Fachunternehmen.

Die vollständige Übersicht der förderfähigen Maßnahmen und Leistungen bietet das „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen – Sanieren“ (www.kfw.de).

Mit dem Übergang der BEG EM Einzelmaßnahme „Heizungstausch“ von der BAFA zur KfW (seit 1.1.2024) hat sich der Prozess der Antragstellung geändert. Bevor der Zuschuss beantragt werden kann, muss eine Expertin oder ein Experte für Energieeffizienz oder ein Fachunternehmen beauftragt werden, um eine Bestätigung zum Antrag (BzA) zu erstellen. Die BzA enthält unter anderem Angaben zur geplanten Heizung inklusive der förderfähigen Gesamtkosten sowie eine Bestätigung, dass die technischen Mindestanforderungen eingehalten werden. Zugelassen sind alle Expertinnen und Experten für Energieeffizienz, die in der Expertenliste für Förderprogramme des Bundes bei der Deutschen Energie-Agentur (dena) geführt sind sowie alle Fachunternehmerinnen und Fachunternehmer.

Für die Beantragung muss der Endkunde einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit dem Fachunternehmen abschließen, in dem eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthalten ist. Darin ist mit dem Fachunternehmen vereinbart, dass der Vertrag erst in Kraft tritt, wenn der Endverbraucher von der KfW eine Förderzusage für sein Vorhaben erhalten hat. Aus dem Vertrag muss sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergeben. Das Datum darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraums liegen. Ausnahme: Bei einem Vorhabenbeginn zwischen dem Datum der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im Bundesanzeiger (hier: 29.12.2023) und dem 31. August 2024 kann der Antrag bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden. In diesem Fall ist die aufschiebende oder auflösende Bedingung im Lieferungs- oder Leistungsvertrag nicht verpflichtend. Antragsteller, die vor Erhalt des Zuwendungsbescheides beginnen, tun das auf eigenes Risiko, weil gegebenenfalls nicht förderfähige Maßnahmen umgesetzt werden.

Ergänzend möglich: Ergänzungskredit

Wer als Eigenheimbesitzer sein Heizsystem auf einen nachhaltigeren Stand bringen will, kann zusätzlich zu den Zuschüssen über die KfW einen vergünstigten Ergänzungskredit beantragen. Das bietet sich bei Bedarf etwa als Zwischenfinanzierung bei einem Heizungstausch an: So können Hauseigentümer nach Erhalt der Förderzuschuss-Zusage aus dem Förderantrag „Heizungstausch“ zu ihrer Hausbank gehen und den KfW-Ergänzungskredit als zeitliche Überbrückung bis zur Auszahlung der Fördersumme nutzen.

Aktuelle Bewertung
Noch keine Bewertungen vorhanden
Ihre Bewertung
Vielen Dank für Ihre Bewertung.

Sie haben eine Frage zu diesem Artikel? Dann stellen Sie der Redaktion hier Ihre Fachfrage!

Freitag, 22.11.2024
Donnerstag, 21.11.2024

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Möchten Sie die aktuellen Artikel per E-Mail erhalten?

Einloggen

Login / Benutzername ungültig oder nicht bestätigt

Passwort vergessen?

Registrieren

Sie haben noch kein Konto?
Dann registrieren Sie sich jetzt kostenfrei!
Jetzt registrieren

 

Expertenfragen

„Frag‘ doch einfach mal – einen Experten!": Nach diesem Motto können Sie als Nutzer der TGA contentbase hier ganz unkompliziert Fachleute aus der Gebäudetechnik-Branche sowie die Redaktion der Fachzeitschriften HeizungsJournal, SanitärJournal, KlimaJournal, Integrale Planung und @work zu Ihren Praxisproblemen befragen.

Sie wollen unseren Experten eine Frage stellen und sind schon Nutzer der TGA contentbase?
Dann loggen Sie sich hier einfach ein!

Einloggen
Sie haben noch kein Konto?
Dann registrieren Sie sich jetzt kostenfrei!
Registrieren