Luftkanaldämmung fällt nicht unter das GEG
Der Forderung der Fachgruppe WKSB im ZDB im Gebäudeenergiegesetz Mindestdämmschichtdicken für Lüftungsanlagen zu definieren, ist der Gesetzgeber erneut nicht nachgekommen. Durch die zunehmende Klimatisierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden entstehen auf un- oder nicht ausreichend gedämmten Luftkanälen erhebliche energetische Verluste im Leitungsverlauf. Die DIN 1946-6 nennt Dämmschichtdicken für Luftleitungen. Zur Vermeidung von Energieverlusten hätten die in der Tabelle 23 "Anforderungen für die Wärmedämmung von Luftleitungen für erhöhte Anforderungen" definierten Isolierstärken in das GEG eingeführt werden können.
Rohre dämmen ist Pflicht
"Trotz vorgeschriebener Dämmpflicht sind zahlreiche Heizungsanlagen bzw.-anlagenteile noch immer nicht oder nicht ausreichend gedämmt werden. Selbst beim Austausch von Heizungsanlagen werden nicht oder schlecht gedämmte Rohrleitungen oft nicht nachgerüstet. Das führt zu hohen Energieverlusten", erläutert Dr.-Ing. Elke Rieß, Armacell Manager Central Technical Management EMEA, und ergänzt: "Bei den im GEG vorgeschriebenen Dämmdicken handelt es sich um gesetzliche Mindestanforderungen, die eingehalten werden müssen. Angesichts der hohen Energiepreise amortisieren sich Dämmschichtdicken für Rohrleitungen und Armaturen, die über diese Mindestanforderungen hinausgehen, heute bedeutend schneller als noch vor wenigen Jahren."