Zum 1. Januar 2024 trat bekanntlich das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft, das die Vorgaben der EnSimiMaV weiter fortschreibt und die Regelungen zudem auf ältere Heizungsanlagen mit weiteren Brennstoffen (eben nicht nur Erdgas) überträgt.
Seit 1. Januar 2024 sind so Wärmepumpen gemäß § 60a GEG, die nach Ablauf des 31. Dezember 2023 eingebaut oder aufgestellt werden, nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrer Inbetriebnahme, einer Betriebsprüfung – wozu auch ein hydraulischer Abgleich gehört – zu unterziehen. Diese Prüfung muss für Wärmepumpen, die nicht einer Fernkontrolle unterliegen, spätestens alle fünf Jahre wiederholt werden.
§ 60b GEG regelt darüber hinaus die Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen mit mindestens sechs Wohneinheiten: Ab 1. Oktober 2024 gilt dann, dass eine Heizungsanlage im Bestand, die nach Ablauf des 30. September 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde, gemäß § 60b GEG innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsprüfung und -optimierung zu unterziehen ist.
Ebenso sind Heizungsanlagen, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurden, bis zum Ablauf des 30. September 2027 einer Prüfung und Optimierung zu unterziehen. Gleichzeitig ist der Gesetzbegründung zum § 60b GEG zu entnehmen, dass zur Heizungsprüfung auch die Frage gehört, ob die Heizung hydraulisch abgeglichen wurde. Falls dies nicht der Fall ist, ist der hydraulische Abgleich als Optimierungsmaßnahme innerhalb der oben genannten Fristen für Bestandsanlagen durchzuführen.
Ebenfalls ab dem 1. Oktober 2024 gilt beim Neubau von Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen gemäß § 60c GEG, dass das Heizungssystem nach dem Einbau oder der Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme hydraulisch abzugleichen und dieses entsprechend zu dokumentieren ist. Dazu zählt auch der Anschluss an Fernwärme.
SHK-Fachbetriebe in der Nachweispflicht
Eigentlich sind SHK-Fachbetriebe aufgrund der VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C bzw. DIN 18380 bereits seit Jahrzehnten verpflichtet, im Neubau zum Beispiel beim Herstellen von Heizanlagen mit zentraler Wärmeerzeugung einen hydraulischen Abgleich durchzuführen. Dies muss bei der Gebäudeabnahme entsprechend nachgewiesen werden. Ist dies nicht der Fall, kann das dazu führen, dass das Bauordnungsamt die Baugenehmigung zurückzieht – unter Umständen sogar noch nachträglich – und eventuell Förderungen zurückbezahlt werden müssen.
Für die Durchführung des hydraulischen Abgleichs ist aktuell das Verfahren B der VdZ sowohl in der EnSimiMaV als auch im GEG vorgeschrieben. Wer die finanziellen Fördermöglichkeiten beispielsweise durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für Maßnahmen zur Optimierung von Heizungsanlagen in Bestandsgebäuden ausschöpfen möchte, ist außerdem verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs nach Verfahren B vorzulegen.
Heizlastberechnung – der klassische Weg
Grundlage für die Heizlastberechnung ist Teil 1 der DIN EN 12831 (Energetische Bewertung von Gebäuden – Verfahren zur Berechnung der Norm-Heizlast). Basierend auf Gebäude- und Raumdaten (Zustand der Außenwanddämmung, Qualität der Fenster, Wärmeverluste über Fußboden und Decke) wird die raumweise Heizlast errechnet. Da dazu jedoch für jeden Raum detaillierte Informationen bezüglich bauphysikalischer Daten der verbauten Bauteile nötig sind, ist dieses Verfahren vor allem in Neubauten üblich. Im Bestand hingegen fehlen diese Informationen meistens oder liegen nur unvollständig vor, sodass die Berechnung der Raumheizlasten in Bestandsgebäuden fast immer nur auf Annahmen und Schätzungen fußt.