Die Richtlinie VDI 2077 Beiblatt - Rohrwärme - [1] wurde bisher, analog zu §7 Abs. 1 der Heizkostenverordnung, auf alle Arten von Heizungsanlagen angewandt, um durch unerfasste Rohrwärme verzerrte Heizkostenabrechnungen zu korrigieren. Seit dem Urteil VIII ZR 5/16 des BGH, ist der Weg über den §7, für Heizungen, deren Rohre überwiegend unter Putz oder im Estrich verlaufen, nicht mehr zulässig.
Heizkostenabrechnung von Rohrwärmeanlagen mit nicht freiliegenden Rohren nach BGH Urteil vom 15.3.2017
Dienstag, 24.10.2017
Der BGH hebt mit seiner Entscheidung auf den genauen Wortlaut des §7 Abs.1 ab. Siehe hierzu auch Pfeifer [2]. Mit dem nachfolgenden, technischen Lösungsansatz sollte eine Korrektur nach VDI 2077 [1] im Einklang mit der HeizkostenV. dennoch möglich sein. Da die Korrektur ebenso über §11 Abs.1 zur Anwendung kommen kann. Dort steht (Auszug):
§11 (1) Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit Wärme beziehen, sind die nicht anzuwenden
1. auf Räume,...
b) bei denen............, die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist ;
Die derzeit einzige Grundlage zur Feststellung, ob bei Rohrwärmeanlagen die Erfassung und Abrechnung des Wärmeverbrauchs möglich ist, stellt die VDI 2077 [1] als anerkannte Regel der Technik, dar. Geht man in einem konkreten Fall, auf Grundlage einer entsprechenden Überprüfung, davon aus, dass in einer Liegenschaft, die unter die Anwendungskriterien der VDI 2077 [1] fällt,
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die Erfassung der Heizwärme, mit elektronischen Heizkostenverteilern, für eine Heizkostenabrechnung ohne Korrektur der Rohrwärme, nicht ausreichend ist,
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ohne die Anwendung der VDI 2077 [1] keine sachgerechte Verteilung der Heizkosten möglich ist,
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eine ausreichende Erfassung der Heizwärme nicht möglich ist oder
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eine Umrüstung der Nutzeinheiten auf Wärmezähler die einzige technische Maßnahme zur korrekten Erfassung der Heizwärme darstellt und eine Einzelfallprüfung für diese Umrüstung unverhältnismäßig hohe Kosten ergäbe,
wären die Voraussetzungen der Anwendung von §11 Abs. 1 gegeben. In diesem Fall wäre man nicht mehr an die Vorgaben der §§ 3 bis 7 der HeizkostenV. gebunden, auf die sich die BGH-Entscheidung bezieht. Die Heizkosten könnten dann nach sachgerechten Kriterien, auch weiterhin unter Anwendung der Korrektur nach VDI 2077 [1], bei Heizungen deren Rohre überwiegend unter Putz oder im Estrich verlaufen, verteilt werden. Die endgültige Entscheidung hierzu ist eine Rechtsfrage. Dieser Artikel und die in Kürze folgende, detaillierte Ausarbeitung des Themas, sollen einen Weg aufzeigen und die technischen Grundlagen dazu liefern.
Mannheim, den 29.09.2017
Dipl.-Ing.(FH) Klaus Keller, Wärmetechnisches Institut (WTI) an der Hochschule Mannheim
[1] Richtlinie VDI 2077, Beiblatt (Rohrwärme) März 2009
[2] RA Pfeifer: Ungedämmte Heizungsrohre im Estrich, DWW 9/2017