Sieben Jahre nach der Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ist endlich die bundeseinheitliche Anlagenverordnung (AwSV) in Kraft getreten. Auch wenn es noch länderspezifische Regelungen geben kann, so sorgt die AwSV doch dafür, dass es der Fachmann mit bundeseinheitlichen Regelungen zu tun hat. Für Heizöl-Verbraucher-Anlagen (HVA) bzw. die Lagerung von Heizöl präzisieren die TRwS 791 Teil 1 und Teil 2 die Anforderungen und geben sowohl dem Fachbetrieb als auch den Behörden klare Hinweise.
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Heizöllagerung – Stand der Technik
Bundeseinheitliche Verordnung bringt wichtige Klarstellungen
Dienstag, 28.11.2017
Welche Änderungen ergeben sich nun durch die neue AwSV und worauf sollte der Fachbetrieb achten und Betreiber von HVA hinweisen?
Wie bisher schon in einigen Bundesländern üblich, wird zukünftig nach §45 AwSV bundesweit die Fachbetriebspflicht für Neuanlagen und für Instandsetzen von Altanlagen ab 1.000 Liter Heizöl eingeführt. Das bedeutet, dass seit 1. August 2017 bundesweit nur Fachbetriebe, die Mitglied einer anerkannten Gütegemeinschaft sind oder von einer anerkannten Sachverständigenorganisation geschult und geprüft wurden, diese Arbeiten durchführen dürfen. Dabei ist es ganz gleich, ob die Anlagen unter- oder oberirdisch installiert sind oder in Schutzgebieten oder in Überschwemmungsgebieten (soweit dies überhaupt noch statthaft ist) aufgestellt werden.
Geregelt ist diese bundesweite Fachbetriebspflicht im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bzw. in den § 62 ff. AwSV. Gemäß § 64 AwSV muss der Fachbetrieb seine Anerkennung als Fachbetrieb gegenüber dem Betreiber nachweisen bzw. der Betreiber hat nach der AwSV die Pflicht, die Arbeiten an seiner Anlage nur an Fachbetriebe zu vergeben.
Neue Heizölanlagen und bestehende Anlagen nach wesentlichen Änderungen sind von einem Sachverständigen abzunehmen (vgl. TRwS 791, Anhang D). Auch dies unabhängig vom Standort der Anlage. Wiederkehrend prüfpflichtig durch Sachverständige sind oberirdische Anlagen über 10.000 Liter, alle Anlagen in Schutzgebieten und alle unterirdischen Anlagen.
Eine Überprüfung bestehender nicht prüfpflichtiger Anlagen fordert die AwSV nicht, aber die Behörde kann nach dem Besorgnisgrundsatz eine solche anordnen, wie von den zuständigen Behörden der Länder (z.B. Nordrhein-Westfalen) bei Kunststofftanks älter als 30 Jahre angedacht ist.
Der Besorgnisgrundsatz zieht sich durch alle Gesetze, Vorschriften und Technische Regeln, das heißt, Anlagen sind so zu betreiben, dass eine Wassergefährdung ausgeschlossen ist. Dabei gilt der Grundsatz der doppelten Sicherheit (Sekundärschutz).
Bei Heizöl-Verbraucher-Anlagen bedeutet das: es gibt ein zweistufiges Sicherheitskonzept. Der Behälter selbst ist hier so konstruiert, dass er den zu erwartenden Belastungen standhält und dies mit Sicherheitsfaktor 2. Zusätzlich ist bei Versagen des Grundbehälters eine zusätzliche Wand bzw. Auffangwanne erforderlich. Dies können doppelwandige Lagerbehälter aus Stahl sein, bei denen die Doppelwand durch Leckanzeigegeräte auf Druckbasis überwacht wird; bei der Lagerung im Keller waren bis Mitte/Ende der 1980er-Jahre bauseits hergestellte Auffangwannen/Auffangräume bei einwandigen Heizöltanks im Keller üblich, um die geforderte doppelte Sicherheit zu gewährleisten.
Doch bereits seit Anfang der 90er- Jahre ist bei der oberirdischen Lagerung (Kellerlagerung) der zweiwandige Behälter – besser bekannt als Behälter mit integrierter Auffangwanne – Stand der Technik. Hier wird die Auffangwanne von der Industrie gleich mitgeliefert. Das Komplettsystem hat entsprechende Zulassungen des DIBt.
Alte einwandige Kunststofftanks aus PE oder PA werden nach und nach bei der Sanierung von Ölheizungen ausgetauscht. Die modernen Tanksysteme benötigen weniger Platz und tragen meist das Qualitätssiegel "Proofed Barrier", damit Ölgeruch tatsächlich ein Phänomen von gestern ist.
In diesem Zusammenhang der Hinweis auf Besonderheiten bei GFK-Batterie-Tanks, die im Rahmen der TRwS (Technische Regel wassergefährdender Stoffe) auch umgerüstet werden müssen. Sie können ohne Auffangwanne nur aufgestellt werden, wenn sie Druckbegrenzer in der Entlüftungsleitung haben und wenn sie zumindest auf eine Mini-Auffangwanne gestellt werden. Näheres regelt Anhang B der TRwS 791.
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