Zeitgemäße (Zweck)Architektur steht im ständigen Spannungsfeld zwischen der Kreativität des Entwurfs und den spezifischen Grundanforderungen der Funktion. Im Ergebnis hängt in der Bewertung des Investors die Qualität des Gebäudes also davon ab, wie gut Gestaltung, Nutzung und Wirtschaftlichkeit ausbalanciert sind.
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Kompromisslose Schachtbelegung auch unter engsten Platzverhältnissen
Dienstag, 11.04.2017
Aus brandschutztechnischer Sicht leisten bei Schachtbelegungen die auf Nullabstand geprüften Systeme hierzu einen signifikanten Beitrag: Sie führen die teilweise stark konkurrierenden Vorgaben "Komfortgewinn", "geringstmöglicher Raumbedarf" und "kompromisslose Erfüllung der Schutzziele" optimal zusammen.
Der wirtschaftliche Druck auf die Investoren auf der einen Seite, die gewachsenen Ansprüche der Nutzer auf der anderen, und über allem die immens gestiegene Breite an normativ definierten Schutzzielen: Für Architekten und TGA-Fachplaner ist die Planung und Errichtung von Geschosswohnungsbauten und Gebäuden mit durchmischter Nutzung die Jonglage mit vielen verschiedenen Bällen.
Einer davon ist beispielsweise der Erhalt der Trinkwassergüte. Die Anforderungen an den Schallschutz ist ein weiterer; das Korsett der Energieeffizienz ein dritter. Und, nicht zuletzt, der bauliche Brandschutz. Von allen geforderten Rahmenbedingungen gehört er zweifelsfrei zu denen, die auf jeder Baustelle so kompromisslos wie möglich umgesetzt werden müssen. Zu wach sind noch die Erinnerungen an den verheerenden Flughafenbrand 1996 in Düsseldorf, als 17 Menschen aufgrund von Brandschutzmängeln ihr Leben verloren und in dessen Folge die für den Brandschutz entscheidenden Regelwerke in der heute bekannten Tiefe ausgearbeitet wurden.
Die korrekte brandsichere Schachtbelegung wird in der Praxis immer mehr zu einer Herausforderung. Denn nach wie vor gibt es in vielen Objekten die fast schon historisch gewachsene Trennung zwischen der Entwurfsplanung des Architekten, der Feinplanung der TGA-Spezialisten – und der baulichen Realisierung vor Ort, bei der eher in Dezimetern als im Millimeter-Karo des technischen Zeichners gearbeitet wird …
Das Ergebnis kennt jeder Fachhandwerker aus der täglichen Praxis: Im Decken- oder Wanddurchbruch, als Brandschutzabschnitt definiert, steht viel zu wenig Platz für viel zu viele Leitungen zur Verfügung.
Gestiegene Ansprüche
Dass sich diese Situation gerade in den vergangenen Jahren verschärft hat, hat viele Ursachen. Ganz vorn ist hier sicherlich der gewachsene Komfortanspruch der Nutzer zu nennen, zu dem es mittlerweile auch genügend Gerichtsurteile gibt. Die Verfügbarkeit von Trinkwarmwasser binnen Sekunden macht beispielsweise die zusätzliche Zirkulationsleitung notwendig.
Die nach DIN 1946-6 geforderte Luftwechselrate wiederum gibt es in dicht gedämmten Gebäuden nicht ohne mechanische Lüftungseinrichtungen, also entsprechende Lüftungskanäle zumindest für das innenliegende Bad. Zudem sind Trinkwasserleitungen zum Erhalt der Trinkwasserhygiene vor unzulässiger Erwärmung zu schützen – und werden nun entsprechend dicker gedämmt. Kaum anders sieht es beim ebenso notwendigen Schallschutz aus. Schließlich gehört unerwünschter Lärm aus Nachbarwohnungen oder Installationen zu den Hauptärgernissen gerade im gehobenen Geschosswohnungsbau.
Komplettiert wird dieses Gedränge im Versorgungstrakt letztlich durch die wachsende Zahl an strom- und/oder signalleitenden MRS-Installationen und Leerrohren. Also einem Gewerk, das vergleichsweise weit weg ist vom Gewerk der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungsbauer – jedoch meist unmittelbar neben den Rohrleitungen im Schacht verlegt wird.
Beschränkte Verwendbarkeitsnachweise
Natürlich gibt es für die einzelnen Rohr-, Kanal- und Leitungsdurchführungen durch Brandschutzabschnitte klar beschriebene Herstellervorgaben, aus denen sich der spätere Platzbedarf für den Praxisfall ablesen lässt. Aufaddiert ist der aber entweder
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schon auf dem Papier erschreckend zu groß (für den Investor bzw. Vermarkter der Immobilie zählt Wohnraum, aber kein Schachtraum)
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oder der Durchbruch wird nachträglich noch ergänzend belegt (beispielsweise durch besagte Lüftungskanäle),
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oder es wird schlichtweg "vergessen", dass für die Montage jeder Rohrleitung, jedes Abzweigs oder jedes Kanals auch immer noch ein gewisser Bewegungsspielraum vonnöten ist.
So weit, so planer- bzw. betreiberseitig. Wesentlich gravierender sind vor dem Hintergrund der zahlreichen Installationssysteme aus den Gewerken Sanitär, Heizung, Lüftung und Elektro am Markt aber letztlich die Prüfzeugnisse und Zulassungen, mit denen jede einzelne Leitung den Wettbewerb um mehr Platz in der Schachtdurchführung antritt.
Der Hintergrund: Als Bauarten haben Brandschutzabschottungen zum Beispiel von Rohrleitungen zum Nachweis ihrer Verwendbarkeit bekanntlich entweder ein
- allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP)
oder eine
- allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ).
Die baurechtlich noch mögliche Lösung der Zustimmung im Einzelfall (ZiE) sei an dieser Stelle außen vor gelassen.
In diesem Nachweis (abP oder abZ) ist genau geregelt, welche Bauprodukte wie und unter welchen Randbedingungen verwendet werden dürfen und wie aus Bauprodukten eine Bauart hergestellt wird. Zulassungen und Prüfzeugnisse bestimmen in der Regel auch den Abstand untereinander und gegebenenfalls zu anderen "fremden" Systemen.
Weiterführende Informationen: https://www.viega.de
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