Zahlreiche Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) müssen durch das Inkrafttreten des neuen Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG 2016) am 1.01.2016 ihr Geschäftsmodell umstellen.
B.KWK: KWK-Anlagenbetreiber müssen Strom selbst vermarkten
Mittwoch, 13.07.2016
Nach dem KWKG 2012 galt bisher, dass der zuständige Netzbetreiber verpflichtet war, den Strom aus KWK-Anlagen abzunehmen und zu vergüten (zumindest mit dem sogenannten "üblichen Preis") und zusätzlich den KWK-Zuschlag auszuzahlen.
Seit dem 1.01.2016 gilt nunmehr, dass KWK-Anlagenbetreiber mit einer elektrischen Leistung von mehr als 100 kW den erzeugten KWK-Strom direkt vermarkten oder selbst verbrauchen müssen. Unter Direktvermarktung versteht der Gesetzgeber hier die Lieferung des Stroms an einen Dritten. Die Netzbetreiber sind damit nicht mehr verpflichtet, den Strom aus diesen Anlagen zu vergüten. Für Anlagen bis 100 kW bleibt es hingegen bei dem bisherigen Modell mit der Aufnahme und Vergütung des KWK-Stroms durch den Netzbetreiber, sofern dieser Strom nicht vom Anlagenbetreiber selbst verbraucht wird.
Die Direktvermarktung erfordert vom Anlagenbetreiber, dass er für seinen Überschussstrom, den er nicht selbst verbrauchen kann, einen Kunden findet. Dies kann ein Endverbraucher sein oder auch ein Unternehmen, das den Strom aus einer Vielzahl von Anlagen aufnimmt, bündelt und weitervermarktet. Mit diesem Geschäftsmodell sind bereits einige Unternehmen im deutschen Markt tätig. Der Preis für den an Dritte gelieferten KWK-Strom muss individuell zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Kunden verhandelt werden.
Gefördert wird der KWK-Strom nach dem KWKG 2016, wobei Eigenverbrauch nur noch bis zu einer An-lagengröße von 100 kW einen KWK-Zuschlag erhält. Bei einer Lieferung an einen Dritten über ein Netz der allgemeinen Versorgung wird ein erhöhter KWK-Zuschlag gezahlt.
Um den Übergang zu diesem neuen Geschäftsmodell der Direktvermarktung für die KWK-Anlagenbetreiber zu erleichtern, hat der Gesetzgeber in der Übergangsregel im §35 KWKG 2016 festgelegt, dass zunächst bis zum Inbetriebnahmezeitpunkt 30.06.2016 nur Anlagen größer 250 kW elektrisch und bis zum Inbetriebnahmezeitpunkt 31.12.2016 nur Anlagen größer 100 kW elektrisch ihren Strom selbst vermarkten müssen. Bis dahin gilt auch für diese Anlagen noch das bisherige Modell mit der Aufnahme und Vergütung des KWK-Stromes durch den Netzbetreiber.
Der B.KWK veranstaltet zur detaillierten Information über die Direktvermarktung zwei Seminare: am 18.05.2016 in Berlin und am 30.05.2016 in Frankfurt/Main.
Weitere Informationen unter: www.bkwk.de
Gefährdet das neue Strommarktgesetz den Schutz für Stromkunden von kleinen KWK-Anlagen?
Stromkunden, die Strom aus kleinen Erzeugungsanlagen mit erneuerbaren Energien und/oder aus kleineren KWK-Anlagen bis 50 kWel beziehen, werden derzeit durch das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Bezug auf die Reservestrombereitstellung, für den Fall eines Ausfalls dieser Erzeugungsanlagen, einem mit Strom von einem Stromhändler vollversorgten Kunden gleichgestellt. Das heißt, es kommt in den genannten Fällen der "Grundversorgungstarif" zur Anwendung, den jeder "Grundversorger" (diese Begriffe sind im EnWG definiert) in seinem Versorgungsgebiet für alle vollversorgten Haushaltstarifkunden anbieten muss.
Diese Gleichstellung soll nun entfallen. Der Anspruch der betroffenen Stromkunden auf Grundversorgung soll in den Status einer Zusatz- oder Reservebelieferung überführt werden. Für Kunden von kleineren KWK-Anlagen ist diese Änderung mit erheblichen finanziellen Zusatzlasten bzw. für die Betreiber der betreffenden KWK-Anlagen (als Stromlieferanten) mit Einbußen verbunden (wenn diese den Strompreis für ihre Kunden konstant halten wollen). Die Kunden der kleinen KWK-Anlagen werden nach der vorgesehenen neuen Regelung in den Status eines Industriekunden überführt und müssen eine registrierende Leistungsmessung installieren, da die Reservestromtarife zusätzlich zum Arbeitspreis einen Leistungspreis beinhalten.
Durch die Zahlung des Leistungspreises werden die Einsparungen für die Kunden kleinerer KWK-Anlagen erheblich gekürzt. Dies schränkt den wirtschaftlichen Betrieb der KWK-Anlage ein. Nach Meinung des B.KWK muss der Anspruch auf Grundversorgung zu dem Grundversorgungstarif für KWK-Anlagen bis 50 kWel erhalten bleiben.
Weiterführende Informationen: http://www.bkwk.de/veranstaltungen