Die Bundesregierung hat die Novelle 2015 des Mini-KWK-Impulsprogramms beschlossen. Sie trat zum 1. Januar 2015 in Kraft und gilt für die Neuerrichtung von KWK-Anlagen im Leistungsbereich bis einschließlich 20 kWel in Bestandsbauten.
Mini-KWK: Impulsprogramm novelliert
Freitag, 27.03.2015
Als bestehendes Gebäude gilt ein Gebäude, für das der Bauantrag vor dem 1. Januar 2009 gestellt bzw. die Bauanzeige vor dem 1. Januar 2009 erstattet wurde. Die Förderung nach KWK-Gesetz ist kumulierbar zu dieser Förderung. Anlagen, die nach dem EEG gefördert werden, können keinen Zuschuss nach dieser Förderrichtlinie in Anspruch nehmen.
Gegenüber der bisher geltenden Förderrichtlinie aus dem Jahr 2012 wurden die Investitionszuschüsse angehoben. Es wird bei Vorliegen der Förderanforderungen gemäß Förderrichtlinie auf Antrag (zu stellen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA mit Vordrucken; hier sind auch Merkblätter abrufbar) eine Basisförderung gewährt als nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss. Die Basisförderung beträgt leistungsabhängig zwischen 1.900 und 3.500 Euro. Zusätzlich zur Basisförderung können bei Nachweis weiterer zusätzlicher Anforderungen eine Bonusförderung „Wärmeeffizienz“ (Zusatzbonus 25 Prozent der Basisförderung) und eine Bonusförderung „Stromeffizienz“ (Zusatzbonus 60 Prozent der Basisförderung) beantragt werden.
Die Antragstellung ist ab 1.1.2015 beim BAFA (Bewilligungsbehörde) möglich. Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen vor Antragstellung auf Förderung noch nicht begonnen worden ist. Die Anlage muss innerhalb von 9 Monaten in Betrieb genommen werden (Bewilligungszeitraum). Eine Rücknahme von bereits gestellten Anträgen mit der Absicht, die Förderung nach dieser Richtlinie in Anspruch nehmen zu können, ist nicht möglich.
Mit dem pünktlichen Inkrafttreten der Novelle ist erfreulicherweise ein großes Maß an Planungssicherheit für die kleinen KWK-Anlagen geschaffen worden. Dies wird zusätzlich unterstützt durch eine Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“. Dadurch wird der Bund ermächtigt, dem Sondervermögen „Energie und Klimafonds“ (der aus Einnahmen des Emissionshandels finanziert wird) jährlich einen Bundeszuschuss nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes zu gewähren.
Das BAFA veröffentlicht und aktualisiert eine Liste der förderfähigen Mini-KWK-Anlagen. Weitere Details und Hinweise zur Antragstellung finden Sie auf der [Internetseite des BAFA](www.bafa.de/bafa/de/energie/ kraft_waerme_kopplung) im Merkblatt zur Antragstellung in der Rubrik "Publikationen".: