GEG-Regelung für vermietete Immobilien
Für zu vermietende Ein- und Mehrfamilienhäuser, die neu errichtet werden, sowie auch bei vermieteten Bestandsimmobilien, die vor einem Heizungstausch ein wasserbasiertes Heizungssystem hatten, schreibt der Gesetzgeber nun beim Einbau einer elektrischen Flächenheizung vor, dass der bauliche Wärmeschutz nach §16 und §19 GEG um mindestens 45 Prozent übertroffen sein muss – dies entspricht einem geforderten Effizienzhaus-Standard 40 (EH40). Für nicht selbst bewohnte Bestandsgebäude ohne wasserbasiertes Heizsystem ist bei einem Wechsel zur elektrischen Flächenheizung der bauliche Wärmeschutz des Effizienzhaus-Standards 55 (EH55) einzuhalten.
Fazit
Durch die hohen Anforderungen an die baulichen Rahmenbedingungen und den steigenden Zinssatz sind Bauherren mit großen Kosten belastet. Zukünftig werden nur noch hochwärmegedämmte Gebäude mit EH40-(plus-)Standard Förderungen erhalten. Die im Vergleich zu anderen Heizsystemen niedrigeren Investitionskosten, die einfache Installation, die lange Lebensdauer von über 50 Jahren und die nicht vorhandenen Wartungskosten einer elektrischen Flächenheizung können hier zusätzliche Anreize geben, in ein hochwärmegedämmtes Gebäude mit PV-Anlage und Lüftung mit Wärmerückgewinnung zu investieren.
Die kapitalgebundenen Kosten sind damit geringer als bei allen anderen Heizsystemen und werden auch durch die Jahresgesamtkosten nicht aufgewogen, da die Heizlasten in jenen Niedrigenergiegebäuden sehr klein sind. Des Weiteren bieten elektrische Flächenheizungen eine sofortige und gezielte Wärmeabgabe ohne Verteilverluste. Über digitale Regelungstechnik können die Nutzer die Temperatur raumweise präzise steuern, ohne lange Vorlaufzeiten.
Elektrische Flächenheizungen können zudem netzdienlich betrieben werden. Das „All Electric House“ kann so Überschüsse aus dem Netz aufnehmen, den Energiebedarf aus dem Netz bei Bedarf reduzieren, Energie in das Netz einspeisen und so perspektivisch Teil des „Smart Grids“ werden.