Wärme

Gebäudeenergiegesetz verabschiedet

Montag, 09.11.2020

Verbände und Vereine bewerten die Zusammenführung des Energieeinsparrechts.

Ein Wolkenkratzer von unten fotografiert.
Quelle: F. Muhammad / https://pixabay.com/

Im Sommer wurde das Gebäudeenergiegesetz (GEG) verabschiedet. Es fasst die Regelungen der Energieeinsparverordnung (EnEV), des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EE-WärmeG) zusammen. Es trat am 1. November 2020 in Kraft und löste damit die EnEV ab.

Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben im Sommer das Gebäudeenergiegesetz (GEG) verabschiedet. Ziel war es, ein neues, einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für Gebäudeenergieeffizienz und die Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien zu schaffen. Dazu wurden die Regelungen der Energieeinsparverordnung (EnEV), des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) zusammengefasst und strukturell neu konzipiert. Das GEG trat am 1. November 2020 in Kraft und löste damit die EnEV ab.

"Es geht bei der Energiewende weiter voran", erklärt Peter Altmaier, Bundesminister für Wirtschaft und Energie (BMWi). "Mit dem GEG schaffen wir eine deutliche Entbürokratisierung und Vereinfachung des Regelungswerks und setzen zugleich zusätzliche Impulse für die Nutzung erneuerbarer Energien."

Bei Verbänden und Vereinen der Branche wird das GEG zumeist grundsätzlich begrüßt, auch wenn man zum Teil noch weiteren Handlungsbedarf sieht – im Folgenden einige Standpunkte (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

BDH begrüßt Entbürokratisierung

Der Bundesverband der Deutschen Heizungsindustrie (BDH) sieht das Gesetz in Bezug auf die Technologieoffenheit, insbesondere bei den erneuerbaren Energien, als gelungenen Wurf an. "Mit der Verabschiedung des GEG wird das Energieeinsparrecht für Gebäude entbürokratisiert und vereinfacht. Fachleute am Bau erhalten zudem Planungssicherheit", bemerkt Dr. Lothar Breidenbach, Geschäftsführer Technik des BDH.

Foto von Dr Lothar Breidenbach.
Quelle: BDH
Dr Lothar Breidenbach, Geschäftsführer Technik des BDH.

Positiv wertet der Verband außerdem, dass auf eine weitere Verschärfung der energetischen Anforderungen sowohl bei Neubauten als auch bei Bestandsgebäuden verzichtet wurde. Dies würde einen Kostenanstieg vermeiden. Zudem werde künftig auch die Nutzung von Biomethan im Nachweisverfahren und zur Erfüllung der Nutzungspflicht erneuerbarer Energien im Neubau erleichtert. Biomethan könne sowohl in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) als auch in Brennwertgeräten einen Beitrag zum Klimaschutz leisten.

IWO beruhigt Besitzer von Ölheizungen

Für das Institut für Wärme und Mobilität (IWO) ist ein wichtiger Punkt im GEG, dass bestehende Ölheizungen weiter betrieben und modernisiert werden dürfen. "Es gibt kein Ölheizungsverbot, lediglich eine Zusammenführung bestehender und neuer Auflagen, die Eigentümer zu berücksichtigen haben", betont IWO-Geschäftsführer Adrian Willig.

Foto von Adrian Willig.
Quelle: IWO
Adrian Willig, Geschäftsführer des IWO.

"Bis einschließlich 2025 können bestehende Heizkessel auch ohne weitere Maßnahmen gegen moderne Öl-Brennwertgeräte ausgetauscht werden." Wobei spezifische Regelungen einzelner Bundesländer zu beachten seien. Auch nach 2025 dürften Ölheizungen weiterhin eingebaut werden, wenn sie erneuerbare Energien mit einbinden. Das könnten beispielsweise Solarthermie- oder Photovoltaikanlagen sein. Auch sei der Einbau einer Ölheizung allein erlaubt, wenn kein Gas- oder Fernwärmenetz vorhanden ist und keine erneuerbaren Energien anteilig eingebunden werden können. Hat jemand bereits seine Ölheizung mit einer solarthermischen Anlage kombiniert, könne er jederzeit einen Kesseltausch durchführen, da das Gebäude bereits anteilig mit erneuerbaren Energien versorgt wird.

Zukunft Erdgas betont Anerkennung grüner Gase

"Mit dem GEG hat die Bundesregierung einen wichtigen Schritt in Richtung Technologieoffenheit gemacht und sich zu wirksamem Klimaschutz im Gebäude bekannt", bekräftigt Dr. Timm Kehler, Vorstand der Brancheninitiative Zukunft Erdgas.

Foto von Dr Timm Kehler.
Quelle: Zukunft Erdgas
Dr Timm Kehler, Vorstand der Brancheninitiative Zukunft Erdgas.

"Besonders erfreulich ist die Anerkennung grüner Gase. So wird zum Beispiel Biomethan, also Biogas aus dem Gasnetz, nicht mehr nur in der KWK-Anlage, sondern auch in der Brennwerttherme als Erfüllungsoption berücksichtigt. Damit kommen wir dem langfristigen Ziel der klimaneutralen Wärmeversorgung ein großes Stück näher. Durch einen niedrigeren Primärenergiefaktor für Biomethan wird besonders Eigenheimbesitzern deutlich signalisiert, dass sie mit Gasheiztechnologien nicht nur auf einen günstigen und zuverlässigen, sondern auch auf einen umweltschonenden Energieträger setzen. Und durch die zusätzliche Berücksichtigung synthetisch erzeugter Energieträger werden nun auch die nötigen Anreize geboten, um die zur Herstellung dieser grünen Gase benötigten Technologien im Markt zu etablieren."

DVGW erkennt einen guten Anfang

Positiv wertet der Deutsche Verein des Gas- und Wasserfaches (DVGW), dass Brennwertheizungen über das Gasverteilnetz mit 50 Prozent Biomethan gespeist werden dürfen und dies auf die verpflichtende Quote zum Einsatz erneuerbarer Energien im Wärmemarkt anrechenbar ist. "Die Politik hat erkannt, dass innovative, mit steigenden Anteilen erneuerbarer Gase betriebene Brennwertkessel einen großen Beitrag zur Senkung der Kohlendioxid-Emissionen im Wärmemarkt leisten können", so Prof. Dr. Gerald Linke, Vorstandsvorsitzender des DVGW.

Foto von Prof. Dr. Gerald Linke.
Quelle: DVGW
Prof. Dr. Gerald Linke, Vorstandsvorsitzender des DVGW.

Begrüßt werde auch die Innovationsklausel für die Erprobung innovativer Power-to-X-Produkte. "Wohnanlagen in der Nähe von Power-to-X-Anlagen können zukünftig als ausgewählte Modell-Projekte betrieben werden. Zwar sind die aus Wind und Sonne gewonnenen Synthesegase noch nicht auf die Erneuerbaren-Energien-Quote anrechenbar. Ein guter Anfang ist jedoch gemacht."

BWP sieht eine verpasste Chance

"Es war überfällig, das komplexe Regelwerk aus EEWärmeG, EnEG und EnEV in einem Gesetz zusammenzuführen“, unterstreicht Dr. Björn Schreinermacher, Leiter Politik beim Bundesverband Wärmepumpe (BWP).

Foto von Björn Schreinermacher.
Quelle: BWP
Björn Schreinermacher, Leiter Politik beim BWP.

"So lange der gesamte Entstehungsprozess des Gesetzes auch dauerte – am Ende bot sich die Chance, das GEG auf das gesamte Klimaschutzprogramm 2030 auszurichten. Denn hier hatte die große Koalition doch weitgehende Maßnahmen ergriffen. Ab dem 1. Januar 2021 kommt ein Kohlendioxid-Preis in den Heizungsmarkt. Im Gegenzug wird sukzessive die EEG-Umlage (Erneuerbare-Energien-Gesetz) und damit der Strompreis für Wärmepumpen abgesenkt. Der Austausch eines alten Öl- oder Gaskessels gegen eine Wärmepumpe wird immer häufiger nicht nur zur ökologisch, sondern auch ökonomisch richtigen Maßnahme. Unter Einbeziehung der Energiepreise wäre eine Verschärfung der Anforderungen an den Gebäudeneubau problemlos möglich gewesen. Und auch in der Sanierung hätte man aktiv werden müssen: für Gebäude, die saniert oder erweitert werden, gelten noch immer die Standards der EnEV von 2009. Dabei haben sich die Möglichkeiten, Wärmepumpen im Altbau einzusetzen, deutlich verbessert. Die Technik ist weiter, die Fachkenntnis im Handwerk weiter verbreitet und die Förderung deutlich aufgestockt."

"Doch statt zu fordern, was sich längst rechnet, hat der Gesetzgeber mit dem GEG die Erfüllungsoptionen und Schlupflöcher ausgeweitet", erläutert Schreinermacher. "Das ist eine verpasste Chance. Es erscheint zweifelhaft, dass die Klimaziele im Gebäudebereich so erreicht werden können, ohne das GEG noch vor dem Jahr 2023 zu novellieren. Dabei gilt: Je länger die Korrekturen am Gesetz aufgeschoben werden, desto steiler wird die Verschärfung bei Neubau und Heizungssanierung ausfallen. Mit einem ambitionierten GEG hätte man Heizungsbranche, Handwerk und Gebäudeeigentümern bereits in diesem Jahr deutlich mehr Planungssicherheit gegeben."

DEPV erwartet nur geringe Änderungen

"Die Wirkungen des GEG sollten nicht überbewertet werden, denn es verändert die Bedingungen für die Gebäudeenergiewende nur begrenzt", konstatiert Martin Bentele, Geschäftsführer des Deutschen Energieholz- und Pellet-Verbandes (DEPV).

Foto von Martin Bentele.
Quelle: DEPV
Martin Bentele, Geschäftsführer des DEPV.

Das neu eingeführte, sehr weitgehende Betriebsverbot für ab 2026 neu installierte Ölkessel, die nicht gleichzeitig erneuerbare Energien einkoppeln, habe jedoch eine große Signalwirkung und verändere den Wärmemarkt bereits heute. Der Ausstieg aus der Ölheizung sei damit eingeläutet. Schade sei jedoch, dass die Bezugsgröße der Energieeffizienzklassen für Wohngebäude im Energieausweis nicht von Endenergie auf Primärenergie umgestellt worden ist. "Insgesamt ist es gut, dass dieses Gesetz jetzt verabschiedet wurde", stellt Bentele klar. "Damit können die Diskussionen über die Zusammenlegung von EnEV und EEWärmeG beendet und der Blick auf das gerichtet werden, was bei der für 2023 vorgesehenen Überarbeitung des Gesetzes dringend geändert werden muss. So ist es ein Anachronismus, dass das GEG noch die Errichtung von Gebäuden erlaubt, die mehr Primärenergie verbrauchen als ein durchschnittliches Gebäude im Jahr 2050 verbrauchen darf, wenn die ambitionierten Ziele im Gebäudesektor erreicht werden sollen. Das muss 2023 dringend geändert werden, damit wir uns um die Klimabilanz neu errichteter Gebäude nicht mehr kümmern müssen, sondern das Augenmerk voll auf den Gebäudebestand richten können. Denn obwohl die Aufgaben im Bestand besonders groß sind, geht es hier zu langsam voran. Daher ist dringend notwendig, das GEG 2023 stärker auf den Handlungsbedarf im Gebäudebestand auszurichten."

Sinnvoll wäre zudem eine maßvolle Nutzungspflicht für erneuerbare Wärmeerzeuger auch bei der Heizungsmodernisierung sowie die Ausweitung des Betriebsverbots für mehr als 30 Jahre alte Öl- und Gas-Konstanttemperaturkessel auf Niedertemperaturkessel. Und auch Kohlekessel sollten zukünftig in dieses Betriebsverbot einbezogen werden, so Bentele. "Eine maßvolle Nutzungspflicht und ein Betriebsverbot für überalterte Heizkessel in Kombination würden den Wandel der Wärmeversorgung stark beschleunigen. Wenn dann auch noch die Förderangebote für den Heizungstausch hin zu erneuerbaren Wärmelösungen, wie moderne Holzenergie, gut bleiben, werden wir über Attentismus im Markt nicht mehr reden müssen."

TGA-Verbände konstatieren Überarbeitungsbedarf

Auch Verbände der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) – der Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung (BTGA), der Fachverband Gebäude-Klima (FGK) und der Herstellerverband RLT-Geräte – begrüßen die Zusammenführung des Energieeinsparrechts. "Die Verbände der TGA sind froh, dass es endlich gelungen ist, das EnEG, die EnEV und das EEWärmeG zu einem Gesetz zusammenzuführen", berichtet Günther Mertz, Geschäftsführer der TGA-Repräsentanz Berlin.

Foto von Günther Mertz.
Quelle: TGA-Repräsentanz Berlin
Günther Mertz, Geschäftsführer der TGA-Repräsentanz Berlin.

"Leider ist es dem Gesetzgeber nicht gelungen, das Energieeinsparrecht bei dieser Gelegenheit auch zu entbürokratisieren und zu vereinfachen. Auch wurden nicht alle Vorgaben der im Jahr 2018 novellierten EU-Gebäuderichtlinie im GEG umgesetzt: Deshalb muss es schon bald wieder überarbeitet werden." Wichtige Anliegen der TGA-Branche seien, laut Merz, berücksichtigt worden. So wurde der Niedrigstenergiestandard für private Gebäude so festgelegt, dass auch zukünftig KfW-Effizienzhäuser 40 und 55 förderfähig bleiben. Auch wurde der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit aus dem EnEG in das GEG übernommen und deutlich ausgeweitet. Begrüßt werde, dass zukünftig im Energieausweis auch Angaben zu inspektionspflichtigen Klimaanlagen und das Fälligkeitsdatum der nächsten energetischen Inspektion enthalten sein sollen.

ZVSHK hebt Planungssicherheit hervor

Zwar sei das GEG ein umfangreiches und komplexes Regelwerk, doch aus Sicht des Zentralverbandes Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) gewinnt das SHK-Handwerk damit Planungssicherheit, beispielsweise was die energetischen Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude angeht, berichtet Frank Ebisch, Bereichsleiter Kommunikation beim ZVSHK.

Foto von Frank Ebisch.
Quelle: ZVSHK
Frank Ebisch, Bereichsleiter Kommunikation beim ZVSHK.

"Das GEG beinhaltet im Vergleich zur EnEV weitere Maßnahmen, die auf dem Weg zu einem klimaneutralen Gebäudebestand erforderlich sind. Dies wird die Heizungsmodernisierung fördern. Praxisferne Anforderungen, zum Beispiel an die Rohrleitungsdämmung, konnten vermieden werden." Was die Nutzung erneuerbarer Energien und andere Regelungen betrifft, haben die Bundesländer jedoch auch weiterhin die Möglichkeit, weitergehende Anforderungen zu stellen, beispielsweise zur Nutzung erneuerbarer Energien bei Modernisierungen im Gebäudebestand. "Das macht die Lage für Anlagenbetreiber und Fachhandwerk wiederum unübersichtlich", so Ebisch.

"Für den SHK-Praktiker gilt: Verglichen mit dem Status quo vor Einführung des GEG hat sich für den ausführenden Handwerksbetrieb wenig verändert", resümiert Ebisch. "Bei Neubauten und auch Sanierungen zum Effizienzhaus ist darauf zu achten, dass die Planungsvorgaben vom Handwerker nicht eigenmächtig verändert werden. Der Wechsel von zum Beispiel einer Wärmepumpe zu einem Brennwertgerät hat negative Auswirkungen auf den Energieausweis, da dies im Sinne des GEG eine Verschlechterung darstellt. Gleiches gilt für die Art der Wärmeübergabe (Heizkörper oder Fußbodenheizung), die Art der Warmwasserbereitung, den Einbau einer Zirkulationsleitung, die geplanten Systemtemperaturen (Vorlauf und Rücklauf) und die Lage der Verteilleitungen bzw. des Wärmeerzeugers (innerhalb oder außerhalb der beheizten Hülle). Änderungen an der Haustechnik sollten nur in Absprache mit dem Fachplaner oder Architekten erfolgen."

Von Robert Donnerbauer
Redaktion, Heizungs-Journal Verlags-GmbH
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