Ist der hydraulische Abgleich neben der fachlichen Pflicht auch eine rechtliche?
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Rechtliche Sicherheit mit dem hydraulischen Abgleich
Mittwoch, 09.09.2020
Der Fachmann weiß: Nur mit einem korrekt durchgeführten hydraulischen Abgleich kann eine Heizungsanlage effizient arbeiten. Doch im Installationsalltag stellt sich auch die Frage, ob der hydraulische Abgleich neben der fachlichen Pflicht auch eine rechtliche Pflicht ist? Die Antwort: Man ist sehr gut beraten, die hydraulische Anlageneinregulierung im Auftrag einzukalkulieren und durchzuführen. Warum ist das so und was sagen aktuelle Gesetze, gültige Vorschriften und die deutsche Rechtsprechung genau? Welche Pflichten haben SHK-Handwerker im Zusammenhang mit dem hydraulischen Abgleich? Der folgende Beitrag gibt einen Überblick.
Dass es bei jeder Heizungsinstallation oder -modernisierung sinnvoll ist, einen hydraulischen Abgleich durchzuführen, liegt auf der Hand: Nur eine fachgerechte hydraulische Einregulierung stellt eine optimale Funktionsweise der Heizungsanlage sicher. Denn durch die definierte Zuweisung der jeweils pro Heizfläche notwendigen Wassermenge werden alle Räume unabhängig von ihrer Entfernung zur Umwälzpumpe bestimmungsgemäß versorgt und störende Fließgeräusche im Heizungsnetz vermieden. Dadurch erhöht sich insgesamt auch der Wohnkomfort. Darüber hinaus ermöglicht der hydraulische Abgleich Energieeinsparungen von bis zu zehn Prozent – was langfristig betrachtet sowohl die Umwelt als auch den Geldbeutel schont. All diese Vorteile sind bekannt und trotzdem sind weit über zwei Drittel der Bestandsanlagen aktuell nicht hydraulisch einreguliert. Da stellt sich doch die Frage: Ist der hydraulische Abgleich nur "nice to have"? Ein Blick auf die geltenden Richtlinien und Vorschriften zeigt: Dem ist nicht so, es gibt vielmehr die deutliche Pflicht, ihn durchzuführen.
Pflicht zum hydraulischen Abgleich: Geltende Richtlinien und Vorschriften
Zentral ist zunächst das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) von 1976. Es gibt vor: Bei der Installation einer Heizungsanlage ist dafür zu sorgen, "dass nicht mehr Energie verbraucht wird, als zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich ist" (§ 2 Abs. 1 EnEG). Dieser energieeffiziente Betrieb kann aber nur in einer hydraulisch abgeglichenen Anlage sichergestellt werden. Es wird deutlich: Schon durch dieses Gesetz ist der SHK-Installateur verpflichtet, einen hydraulischen Abgleich vorzunehmen.
Auch in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil C (VOB/C), genauer in der DIN 18380, Absatz 3.1.1, heißt es: "Bauteile von Heizungsanlagen und Wassererwärmungsanlagen sind so aufeinander abzustimmen, dass die geforderte Leistung erbracht [...] wird." Diese Forderung kann ebenfalls nur mit der Durchführung eines hydraulischen Abgleichs erfüllt werden.
Sehr wichtig und kaum bekannt: Die VOB/C muss nicht ausdrücklich zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden. Sie gilt unvereinbart immer.
Was muss mit diesen Normen im Hintergrund bei der Ausführung eines Auftrags im Installationsalltag unbedingt beachtet werden, um rechtlich auf der sicheren Seite zu stehen? Mit Blick auf die aktuelle deutsche Rechtsprechung lässt sich hierzu festhalten, dass nur eine Auftragsausführung im Sinne der allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) juristisch "wasserdicht" ist.
Beispiel aus dem SHK-Alltag: Austausch einer Heizkesselanlage im Bestand
Die tatsächliche Tragweite im SHK-Alltag zeigt ein konkretes Praxisbeispiel. Der Auftrag lautet: Austausch einer Heizkesselanlage im Bestand. Dabei wird ein Werkvertrag geschlossen. Das Entscheidende bei Werkverträgen ist, dass sie erfolgsbezogen sind. Das heißt, dass nicht nur die Leistung, sondern gerade auch der Werkerfolg geschuldet wird. Laut Rechtsprechung verpflichtet sich der SHK-Unternehmer "konkludent" immer zur technisch einwandfreien Herstellung des Werks: Eine Ausführung nach den a.a.R.d.T. gilt als Mindeststandard, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Ausführung vereinbart wurde.
Auf das Beispiel bezogen bedeutet das: Der hydraulische Abgleich im Rahmen des Austausches der Heizkesselanlage ist genau dann vertraglich verpflichtend, wenn nur im Falle seiner Durchführung der werkvertraglich vereinbarte Erfolg erzielt werden kann. Zum vereinbarten Erfolg zählt, dass jede Heizfläche bei einer festgelegten Systemtemperatur exakt mit der Wassermenge versorgt wird, die notwendig ist, um die passende Wunschtemperatur im jeweiligen Raum zu erreichen.
Das wiederum gelingt nur mit der Durchführung des hydraulischen Abgleichs. Er muss also zwingend durchgeführt werden, sonst ist das Werk mangelhaft und der Auftraggeber kann einen Teil des Werklohns einbehalten. Entsprechende Gerichtsurteile bestätigen, dass der hydraulische Abgleich eine allgemein anerkannte Regel der Technik und somit auch unausgesprochen Bestandteil des Auftrags ist (vgl. hierzu zum Beispiel die Urteile des OLG Hamm vom 7.12.2017 und des OLG Düsseldorf vom 23.02.2012). Tipp: Der hydraulische Abgleich im Bestand ist mit dem Honeywell Home Thermostatventil "Kombi-TRV" von Resideo direkt vor Ort einfach auszuführen – ganz ohne großen Berechnungsaufwand.
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