Am 28.08.2015 hat das Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi) den Referentenentwurf für ein neues Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2016) veröffentlicht.
Referentenentwurf zum Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz veröffentlicht
Montag, 19.09.2016
Bereits am 04.09.2015 fand hierzu beim BMWI eine Anhörung der Verbände, Bundesministerien sowie Kommunalvertreter statt und die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis zum 07.09.2015 ihre Stellungnahmen zu diesem Referentenentwurf an das BMWI zu richten.
Dem ist auch der B.KWK nachgekommen. Unsere Stellungnahme finden Sie unter: www.bkwk.de Im Nachfolgenden werden die wesentlichen neuen Regelungen, die der Referentenentwurf vorsieht, dargestellt und erläutert.
Zielstellung des Gesetzes
Der Anteil der Nettostromerzeugung aus KWK-Anlagen soll auf 25 Prozent an der „regelbaren Nettostromerzeugung“ bis zum Jahr 2020 angehoben werden. Bisher war der 25%-Anteil bezogen auf die gesamte Nettostromerzeugung. Regelbare Nettostromerzeugung meint hier Gesamtnettostromerzeugung abzüglich Wind- und PV-Stromerzeugung. Damit soll erreicht werden, dass der KWK-Ausbau passfähig wird mit der Entwicklung der Erneuerbaren Energien und der restlichen konventionellen Erzeugung. Der Hinweis auf die konventionelle Erzeugung unterstreicht, dass eine mit der Energiewende eigentlich erforderliche Marktbereinigung hier unterbunden werden soll.
Direktvermarktungspflicht für KWK-Strom
Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung über 100 kW sollen verpflichtet werden, den erzeugten KWK-Strom direkt zu vermarkten oder selbst zu verbrauchen. Eine Direktvermarktung liegt auch dann vor, wenn der Strom an einen Dritten geliefert wird, der auch ein Letztverbraucher sein kann. Diese für den Einstieg in die Direktvermarktung sehr niedrige Grenze von 100 kW zwingt schon relativ kleine KWK-Anlagen zur Direktvermarktung. Dies kann in der Übergangszeit aufgrund der hierzu erforderlichen Investitionen zu einem Hemmnis werden. Sinnvoller wäre eine entsprechende Übergangsregelung, wie sie auch aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bekannt ist. Hier wird der Schwellwert von 100 kW erst nach einer Übergangszeit von mehreren Jahren und einigen Zwischenstufen erreicht.
Einschränkung des KWK-Zuschlags für Eigenerzeugung von Strom
Für eigenerzeugten Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, erhalten neue KWK-Anlagen sowie modernisierte KWK-Anlagen >50 kW und nachgerüstete KWK-Anlagen >50 kW nur dann einen KWK-Zuschlag für den eigenverbrauchten Strom, wenn sie entweder höchstens eine elektrische Leistung bis 50 kW haben oder in stromkostenintensiven Unternehmen eingesetzt werden oder in Industriezweigen betrieben werden, die in der Auflistung der Anlage 4 des EEG genannt sind. Die letzteren Unternehmen erhalten jedoch den Zuschlag nur, sofern der Bundeswirtschaftsminister hierzu eine entsprechende Verordnung erlässt für die die Ermächtigung im Referentenentwurf enthalten ist. In dieser genannten Anlage des EEG sind über 200 Industriezweige aufgezählt, aber z. B. Contractoren, Wohnungswirtschaftsunternehmen, Krankenhäuser, Flug¬häfen usw. sind in dieser Liste nicht enthalten. Zudem ist fraglich, ob die Bundestagsabgeordneten dem Bundeswirtschaftsminister die o. g. Verordnungsermächtigung wirklich erteilen.
Zuschläge für Einspeisung in ein Netz der allgemeinen Versorgung
Die KWK-Zuschläge für neue, modernisierte oder nachgerüstete Anlagen, die in ein Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen, sollen gegenüber dem KWKG 2012 leicht angehoben werden für alle Anlagenkategorien und damit soll die Flexibilität der Anlagen stimuliert werden. Die Zuschlagsätze können der Tabelle entnommen werden.
Dauer der Zuschlagszahlung
Die Dauer der Zuschlagszahlung soll verlängert werden für Anlagen <50 kW auf 45.000 Vollbenutzungsstunden und die Begrenzung auf zehn Jahre soll hier entfallen. Für größere Anlagen soll es bei der Vergütungsdauer von 30.000 Vollbenutzungsstunden bleiben.
Modernisierung und Nachrüstung von KWK-Anlagen
Die Zuschläge für Modernisierung und Nachrüstung von KWK-Anlagen soll es nur noch geben für Anlagen >50 kW. Dies ignoriert, dass auch bei kleineren Anlagen sehr sinnvoll Modernisierungen durch-geführt werden können. Zudem soll der Modernisierungszuschlag erst frühestens zehn Jahre nach der Erstaufnahme des Dauerbetriebes gewährt werden. Oftmals sind aber schon nach kürzerer Laufzeit Modernisierungen sinnvoll und erhöhen die Effizienz der Anlagen. Dies wird auch regelmäßig bestätigt durch die erforderliche Genehmigung des BAFA, die für jede Modernisierung beantragt werden muss. Jedenfalls geht das BAFA bei einer bestimmten Investitionshöhe für eine Modernisierung von der Vermutung aus, dass dort eine Effizienzsteigerung erfolgt.