KWK

Referentenentwurf zum Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz veröffentlicht

Montag, 19.09.2016

Zuschlag für bestehende KWK-Anlagen

Für KWK-Bestandsanlagen >2 MW elektrisch soll zeitlich befristet eine Förderung in Höhe von 1,5 Cent/kWh eingeführt werden. Diese Förderung ist beschränkt auf mit Erdgas befeuerte Anlagen, die der Lieferung von Strom an Dritte dienen und nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter oder bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt sind. Die willkürliche Grenze von 2 MW benachteiligt kleinere KWK-Anlagen, die keine Stromsteuerbefreiung bekommen.

Förderung für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicherausbau

Die Vergütungen für die genannten Anlagen werden leicht angehoben. Damit wird die Bedeutung dieser Infrastruktur für den Ausbau der KWK unterstrichen.

Anhebung des Förderdeckels

Der bisher im KWKG geltende jährliche Förderdeckel für die KWK-Umlage von 750 Mio. Euro wird verdoppelt auf 1,5 Mrd. Euro pro Jahr. Mit diesen nach wie vor über die KWK-Umlage finanzierten Mitteln sollen neben neuen, modernisierten und nachgerüsteten Anlagen sowie Wärme- und Kälteinfrastruktureinrichtungen zukünftig auch die Bestandsanlagen gefördert werden.

Übergangsregelungen

Die vorgesehenen Übergangsregelungen gestatten die weitere Inanspruchnahme der günstigeren Förderung nach dem KWKG 2012 für Anlagen, die bis zum 31.12.2015 in Dauerbetrieb genommen werden. Zudem erhalten solche Anlagen diese Förderung nach KWKG 2012, die bis zum 31.12.2015 die BImSchG-Genehmigung vorlegen können, wenn sie zugleich bis zum 31.06.2016 in Dauerbetrieb genommen werden. Für Anlagen, die keiner BImSchG-Genehmigung bedürfen, muss in diesem Fall zumindest eine verbindliche Bestellung bis zum 31.12.2015 vorliegen, um die vorgenannte Regelung in Anspruch nehmen zu dürfen. Auch diese Anlagen müssen bis spätestens 31.06.2016 dann in Dauerbetrieb genommen werden.

Das KWKG 2016 soll am 01.01.2016 in Kraft treten und am 31.12.2020 wieder außer Kraft treten. Das bedeutet, dass alle genannten Förderungen und Bedingungen für die Anlagen gelten, die bis zum 31.12.2020 in Dauerbetrieb genommen werden. Die Förderung wirkt dann über die genannte jeweilige Förderdauer über das Jahr 2020 hinaus. Das KWKG 2012 soll zum 01.01.2016 außer Kraft treten.

Zusammenfassung

Es ist einzuschätzen, dass dieser Gesetzentwurf den KWK-Ausbau nicht beschleunigen wird. Dabei ist zudem noch fraglich, ob die Bundestagsabgeordneten dem Bundeswirtschaftsminister die o. g. Verordnungsermächtigung zur Einbeziehung weiterer Industriezweige in die Förderung des Eigenverbrauchs wirklich erteilen, aber auch dann blieben weite Teile der KWK-Anlagen und damit ein bedeutendes Ausbauziel ausgenommen von der Förderung des Eigenverbrauchs und wären damit teilweise unwirtschaftlich; d. h., es würde nicht investiert werden.

Weiteres Gesetzgebungsverfahren

Das für das KWKG 2016 notwendige beihilferechtliche Notifizierungsverfahren bei der EU-Kommission in Brüssel ist durch das BMWi bereits am 28.08.2015 eingeleitet worden und auch die Ressortabstimmung mit den anderen Bundesministerien läuft bereits. Die Abstimmung über den Referentenentwurf im Bundeskabinett soll schon am 23.09.2015 er¬folgen und die erste Lesung des Gesetzentwurfs im Bundestag ist für den 15.10.2015 oder 05.11.2015 geplant.

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