Zum 1. Januar 2024 ist das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten. Anfänglich waren viele der Meinung, dass dieses endlich einen Innovationsschub für die Heizungsbranche bringt; aber mittlerweile wird man skeptisch, ob wir das trotz des Handwerkermangels schaffen.
Sinnvolle Maßnahmen zur Energieeinsparung?
Hydraulischer Abgleich und Pumpentausch in GEG und BEG
Mittwoch, 17.07.2024
Auch wenn man sich die Forderungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ansieht, steht zu befürchten, dass wir neue Bürokratie aufbauen, statt sie abzuschaffen. Gerade beim hydraulischen Abgleich sind die Anforderungen im Bestand dem Ergebnis nicht angepasst. Natürlich muss man alle Vorschriften auch vor dem Hintergrund der Effizienzsteigerung und der Vermeidung des Förderungsmissbrauchs sehen. Aber manchmal ist weniger mehr!
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) besteht aus drei Teilprogrammen:
- Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG),
- Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG),
- Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM).
Ziel der BEG EM ist es, Investitionen in Einzelmaßnahmen anzustoßen, mit denen die Energieeffizienz und der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte in Gebäuden in Deutschland gesteigert und die CO2-Emissionen des Gebäudesektors in Deutschland gesenkt werden. Die Antragstellung im Förderprogramm BEG EM ist 2021 in der Zuschussvariante beim BAFA gestartet, die Förderung der Wärmeerzeuger wird aber seit Anfang 2024 von der KfW administriert.
Die jetzt gültige Fassung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vom 8. August 2020 [1], das erstmalig am 20. Juli 2022 geändert worden ist, wurde als „Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes“ am 19. Oktober 2023 im Bundesgesetzblatt Nr. 280/2023 veröffentlicht und zeigt eigentlich nur auf, welche Paragrafen sich geändert haben. Daher muss es zusammen mit der Altfassung gelesen werden.
Nachdem der GEG-Referentenentwurf im Frühjahr 2023 nach der „Bild“-Schlagzeile vom „Heiz-Hammer“ in der Öffentlichkeit vehement diskutiert und daraufhin von der Regierung mehrfach modifiziert wurde, ist das GEG am 1. Januar 2024 bekanntlich in Kraft getreten. Die Themen Wärmepumpe, Technologieoffenheit und kommunale Wärmeplanung sind mittlerweile hinreichend beleuchtet worden. Begleitend zur 65-Prozent- EE-Vorgabe wurden aber wegen des Sachzusammenhanges weitere Vorgaben zur Betriebsprüfung von Wärmepumpen (GEG § 60a) aufgenommen. Des Weiteren sollten die Maßnahmen aus der EnSimiMaV zur Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung (GEG § 60b) und zum hydraulischen Abgleich (GEG § 60c) übernommen sowie der Pumpentausch eingeführt werden. Um es gleich vorwegzunehmen: Der Pumpentausch an sich als Einzelmaßnahme, wie sie auch von einigen Fachverbänden gefordert wurde, ist in der endgültigen GEG-Fassung entfallen.
Daher wollen wir uns zunächst einmal die GEG-Paragraphen 60a, b und c ansehen, denn die bergen schon genügend „Sprengstoff“. Diese Regelungen beschränken sich nur auf Mehrfamilienhäuser, um sicherzustellen, „dass die Mieterinnen und Mieter vor einem ineffizienten Betrieb der Heizungsanlage geschützt werden“.
§ 60a: Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen
Wärmepumpen, die als Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme nach Ablauf des 31. Dezember 2023 eingebaut oder aufgestellt werden, müssen nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme, einer Betriebsprüfung unterzogen werden. Diese Betriebsprüfung muss für Wärmepumpen, die nicht einer Fernkontrolle unterliegen, spätestens alle fünf Jahre wiederholt werden.
In den Erläuterungen zur Vorlage des GEG ging das BMWK von ca. 4.000 Fällen pro Jahr mit folgenden Grundlagen aus:
§ 60b: Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen
Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die nach Ablauf des 30. September 2009 eingebaut wurde und keine Wärmepumpe ist, ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen. Ältere Anlagen sind bis zum Ablauf des 30. September 2027 dieser Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen.
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