Im Gesetzesentwurf hatte man Fallzahlen, Zeitaufwand, Materialkosten und Einsparpotential dezidiert aufgelistet. Nachdem man nur Häuser mit mindestens sechs Wohneinheiten, in denen keine Gasheizung betrieben wird (da diese ja schon von der EnSimiMaV abgedeckt sein sollten), gezählt hat, geht man von ca. 200.000 Fällen bis Oktober 2027 aus:
§ 60c: Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung
Ein Heizungssystem mit Wasser als Wärmeträger ist nach dem Einbau hydraulisch abzugleichen.
Begründung: Beim Neueinbau von Heizungssystemen ist der hydraulische Abgleich sowieso vorzunehmen, um die Dienstleistung der Installation korrekt vorzunehmen, weshalb hier nur Sowieso-Kosten anfallen. Es entsteht somit durch die neue Regelung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
In der EnSimiMaV, die nur die Gasheizungen betraf/betrifft, galt/gilt die Forderung nach hydraulischem Abgleich auch für bestehende Anlagen in Mehrfamilienhäusern mit mindestens zehn Wohneinheiten bis zum 30. September 2023 und in Mehrfamilienhäusern mit mindestens sechs Wohneinheiten bis zum 15. September 2024.
Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs beinhaltet gemäß GEG mindestens folgende Planungs- und Umsetzungsleistungen:
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eine raumweise Heizlastberechnung nach DIN EN 12831: 2017-09 in Verbindung mit DIN/TS 12831-1: 2020-4,
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eine Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur,
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die Berücksichtigung aller wesentlichen Komponenten des Heizungssystems und
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die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung.
Der hydraulische Abgleich ist nach Maßgabe des Verfahrens B durchzuführen. Die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs ist einschließlich aller relevanten Einstellungswerte, der Heizlast des Gebäu-des, der eingestellten Leistung der Wärmeerzeuger und der raumweisen Heizlastberechnung, der Auslegungstemperatur, der Einstellung der Regelung und der Drücke im Ausdehnungsgefäß in Textform festzuhalten und dem Gebäudeeigentümer zur Verfügung zu stellen.
In den Erläuterungen zur Vorlage der EnSimiMaV ging das BMWK davon aus, dass es ca. 1 Million große Mehrfamilienhäuser mit Gasheizungen gibt, von denen ca. 700.000 Fälle abgeglichen werden müssen. Dabei ging man von folgenden Grundlagen aus:
Das Ergebnis der Prüfung und der etwaige Optimierungsbedarf sind schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen zum Nachweis zu übersenden. Sofern die Prüfung einen Optimierungsbedarf ergibt, sind die Optimierungsmaßnahmen innerhalb von einem Jahr nach der Heizungsprüfung durchzuführen und schriftlich festzuhalten.
GEG § 108 Bußgeldvorschriften besagt ferner, dass eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer vorsätzlich oder leichtfertig:
- eine Wärmepumpe nicht oder nicht rechtzeitig einer Betriebsprüfung unterzieht,
- Optimierungsmaßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
- eine Heizungsanlage nicht oder nicht rechtzeitig einer Heizungsprüfung unterzieht,
- ein Heizungssystem nicht oder nicht rechtzeitig hydraulisch abgleicht.
Aber selbst Fachleuten ist nicht klar, inwiefern ein Pumpentausch zu erfolgen hat, und sie befürchten, dass dieser, wenn überhaupt, nur in geringem Maße erfolgen wird.
Das Leben in Parallelwelten
In der Fachzeitschrift „HLH“ war 2023 ein interessanter Artikel zur EnSimiMaV und zum hydraulischen Abgleich von Prof. Dr.-Ing. A. Floß und Prof. Dr.-Ing. M. Becker von der Hochschule Biberach zu lesen mit dem Thema „Das Leben in Parallelwelten“. Darin wurde kritisch hinterfragt, „mit welchen Mitteln und welchem Aufwand die längst überfällige Maßnahme (des hydraulischen Abgleichs) jetzt übereilt durch-gesetzt werden soll“. Sie stellten ein Dilemma dar zwischen den „Juristen der Gesetzgebung, die von Notständen getrieben technische Maßnahmen juristisch eindeutig formuliert auf den Weg bringen sollen bzw. müssen, ohne die technischen Zusammenhänge in der notwendigen Tiefe verstanden zu haben“ und den Experten, wie „Planern und Ausführenden, die die Praxis gut kennen, denen es aber oft schwerfällt, die Vorgaben – mit allen Verknüpfungen – in einem angemessenen Zeitraum zu erfassen und zu verstehen“.