Kurzstudie von Prof. Felsmann
Prof. Dr.-Ing. C. Felsmann von der TU Dresden kam in einem Kurzgutachten zu den energetischen Einsparpotentialen eines Pumpenaustausches in Heizungsanlagen (GEG § 64) vom Juni 2023 auf noch höhere Zahlen, da in 2 Mio. zentral beheizten Nichtwohngebäuden noch einmal 10 Mio. dieser extern verbauten Altpumpen in Betrieb sind [5]. Das Energieeinsparpotential wird von ihm auf 10 TWh/a geschätzt. Eine Einschränkung auf nur Wohngebäude mit mehr als sechs Wohneinheiten reduziert es auf unter 0,5 TWh/a.
Prof. Felsmann kommt zu dem Ergebnis, dass der Austausch ineffizienter Umwälzpumpen für das einzelne Gebäude wirtschaftlich ist, eine geringe Amortisationszeit besitzt und vor allem auch in der Gesamtheit des Gebäudebestandes positive energiewirtschaftliche Effekte hat. Es sei inkonsequent, wenn die vorhandenen Effizienzpotentiale aber bagatellisiert werden. Dabei sei die Bildung eines stärkeren Bewusstseins für die Bedeutung der Umwälzpumpen unbedingt erforderlich. Ohne Umwälzpumpen funktionieren keine hydraulischen Systeme und auch der hydraulische Abgleich nicht. Sind sie ineffizient, ist die gesamte Heizungshydraulik inklusive hydraulischer Abgleich ineffizient. Umwälzpumpen laufen lange und müssen ständig mit Energie versorgt werden. Ihre Effizienzpotentiale müssen er-schlossen werden. Das BMWK ging von einem zurzeit austauschbaren Bestand von ca. elf Millionen Pumpen (ca. 9,7 Mio. externe Umwälzpumpen und ca. 1,2 Mio. Zirkulationspumpen) aus.
Fazit
Während der Gesetzgeber den hydraulischen Abgleich trotz ungewisser Energieeinsparung, unsicherer Umsetzung und hohem Erfüllungsaufwand fordert, schreibt er keinen proaktiven Pumpentausch unab-hängig von anderen Optimierungsvorhaben vor. Auch gibt es wohl keine unabhängige Förderung des Pumpentauschs, obwohl das hier vorgestellte „HAPT“-Projekt gezeigt hat, dass sich der Austausch von ineffizienten Heizungspumpen auch vor einem hydraulischen Abgleich lohnt.
Wo kann man also unnötige Bürokratie abbauen?
Der Zwang zum hydraulischen Abgleich im Bestand sollte zumindest für Fußbodenheizungen entfallen, da er kaum umsetzbar ist und wenig Ertrag verspricht. Sofern beim bisherigen Betrieb der Anlage keine hydraulischen Probleme (z. B. Unterversorgung eines Raumes) auftraten, steht zu erwarten, dass sich beispielsweise bei Erneuerung oder Austausch des Wärmeerzeugers keine wesentliche Effizienzsteigerung erreichen lässt. Es darf zwar zum Beispiel eine Maßnahme auch in Eigenleistung und nicht nur durch ein Fachunternehmen durchgeführt werden, aber ein Energieeffizienz-Experte oder Fachunternehmer muss die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Ausgaben für Material mit dem Verwendungsnachweis bestätigen. Warum darf etwa ein Fachingenieur (ohne eigene Firma) diese Fachunternehmererklärung nicht abgeben, obwohl er sicherlich auch das Fachwissen dazu hat?
Man könnte ferner beispielsweise auch die Möglichkeit schaffen, dass gleich beim Erwerb eines energiesparenden Produkts (z. B. Wärmepumpe, Solarthermie oder Hocheffizienzpumpe) ein Energiesparbonus in Anrechnung gebracht werden kann. So viel kann hinterher beim Einbau nicht schiefgehen, dass sich diese Maßnahme energetisch und fürs Klima nicht lohnt …
Kurzum: Weniger (Anforderung) ist mehr (Akzeptanz)!
Quellen
[1] Gebäudeenergiegesetz (GEG) Ausgabe 2020, 8. August 2020, https://www.gesetze-im-internet.de/geg/GEG.pdf
[2] Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverord-nung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung, BGBl. 2023 I Nr. 280 vom 19. Oktober 2023, https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/280/VO.html