Ferner muss für eine Kundenanlage eine klar erkennbare räumliche Zusammengehörigkeit bestehen. Die liegt nicht vor, wenn sie durch störende oder trennende Unterbrechungen, wie es regelmäßig bei Straßen der Fall ist, aufgehoben wird.
Diese diffuse Gesetzeslage, so Sven Rosinger, erschwere nicht unerheblich die Planung. Sie sei zu unbestimmt. Die Auflage in § 3 EnWG, wonach eine Kundenanlage „für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend“ sein muss, öffne jedem Versorger, der selbst ein Geschäft machen wolle, Tür und Tor für eine Beschwerde. „Diese rechtliche Unschärfe ist im Moment ein erhebliches Problem bei der Planung von energieeffizienten Quartieren. Das erschwert natürlich auch die Übertragbarkeit, wenn uns jedes Oberlandesgericht den preiswerten Strom aus einer Kundenanlage verwehren kann. Preiswerten Strom, den wir brauchen, um zum Beispiel eine Wärmepumpenanlage wirtschaftlich zu betreiben“, zieht Rosinger ein Fazit.