Die seit Oktober 2022 geltende „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen“ adressiert auch Heizungsanlagen.
Über die Bedeutung der EnSimiMaV
Eine Risikobeurteilung für ineffiziente, nicht nachhaltig betriebene Heizungsanlagen?
Freitag, 23.06.2023
Was bedeutet das in der Praxis? Was haben Gebäudeeigentümer, Planer und Heizungsbauer zu beachten? Und: Hilft die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSimiMaV) tatsächlich dabei, Heizungsanlagen effizienter und sicherer zu betreiben? Der folgende Beitrag liefert eine Einschätzung.
Unter Titel 1 beschreibt die EnSimiMaV „Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von Heizungsanlagen“ mit diesen Vorgaben: „Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, ist verpflichtet, eine Heizungsprüfung durchzuführen und die Heizungsanlage des Gebäudes optimieren zu lassen. In diesem Rahmen ist zu prüfen, ob die zum Betrieb einer Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind, ob die Heizung hydraulisch abzugleichen ist, ob effiziente Heizungspumpen im Heizsystem eingesetzt werden und inwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen und Armaturen durchgeführt werden sollten.“
Was ist daran neu/anders im Vergleich zu der bisher vernünftigerweise praktizierten Planung und Installation einer Heizungsanlage? Interessant ist der Ansatz, die tatsächlich erzielten (erzielbaren) Energieeinsparungen in den Mittelpunkt zu stellen. Denn es geht bei der EnSimiMaV ja insbesondere um die Pflicht zur Umsetzung wirtschaftlich umsetzbarer Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz. Das wird etwa Anbietern von technischem Zubehör für Heizungsanlagen (Schlammabscheider, Luftabscheider, Magnetitfilter) bzw. Chemikalien-Zusätzen in das Heizungswasser die Argumentation deutlich erschweren.
Wenn im § 2 der EnSimiMaV der Eigentümer eines Gebäudes verpflichtet ist, eine Heizungsprüfung durchzuführen und die Gas-Heizungsanlage optimieren zu lassen, wird kein Fachbetrieb sich hinter so allgemeinen Formulierungen von Anbietern wie „bis zu 15 Prozent Energieeinsparung […]“ verstecken können. Denn es sind, laut Verordnung, eindeutig überprüfbare, messbare Angaben erforderlich.
Denn wenn die Werbung „bis zu 15 Prozent Energieeinsparung“ verspricht, ohne dass der Nutzen in deutschen Normen verankert wurde, kann dies – korrekt betrachtet! – als ein möglicher Energieverlust von bis zu 15 Prozent bei Nichteinhaltung der Vorgaben der VDI 2035 („Vermeidung von Schäden in Warmwasser-Heizungsanlagen“)/DIN 4726 („Warmwasser-Flächenheizungen“) bewertet werden. Also könnten bis zu 15 Prozent jährliche Mehrkosten entstehen, wenn solche sogenannten „Schadenbehebungsmaßnahmen“ nicht die Ursache des Mangels (defekte Membran, Diffusion durch Werkstoffe, falscher Vordruck im MAG, falsch dimensionierte Druckhaltung oder fehlende Wartung und Instandhaltung) beheben, sondern nur die daraus resultierenden Folgen (Magnetitschlamm aufgrund Korrosion) teilweise reduzieren. Die Überprüfung, ob ein Heizungssystem bis zu 15 Prozent Energieverluste hat, ist im Sinne der EnSimiMaV unverzichtbar.
Störungsfrei ist noch lange nicht „gut“
Merke: Nicht optimal betriebene Gesamtheizungssysteme – also lediglich störungsfrei laufende Heizanlagen – sind mit Blick auf die Notwendigkeit, Heizenergie und Strom zu sparen, noch lange keine guten Anlagen. Ein wesentlicher Punkt: Was wird wie geprüft? Jede Prüfung müsste nach einer für alle gültigen Checkliste sowie Beurteilungsvorgaben geregelt sein. Optimierungen des Zirkulationsbetriebs oder Absenkungen von Warmwassertemperaturen müssen zum Beispiel nach den geltenden Regelungen des Gesundheitsschutzes vorgenommen werden. Nachtabsenkungen, Nachtabschaltungen, Heizgrenztemperaturabsenkungen, um die Heizperiode und -tage zu verringern, sind unter Berücksichtigung möglicher negativer Auswirkungen auf die Bausubstanz des Gebäudes notwendig.
Aber Achtung: Im Neubau werden klare, überprüfbare Vorgaben für die Energieeffizienz eines Heizungssystems vertraglich eindeutig geregelt. Der Heizungsbauer (Errichter) hat eine mangelfreie Werksleistung (Soll-Beschaffenheit) zu erbringen. Entspricht die Ist-Beschaffenheit nicht der vereinbarten Soll-Beschaffenheit ergibt sich ein juristisch beschreibbarer Mangel.
Weiterführende Informationen: https://www.bwt.com/de-de/
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