Planer ebenfalls in der Pflicht
Die Verlegung von Anbindeleitungen einer Fußbodenheizung in die Dämmebene wird wohl künftig zum allgemein anerkannten Stand der Technik. Wer aber ist juristisch gesehen dafür verantwortlich, dass dieser eingehalten wird? Wird darüber vor Gericht gestritten, ist der Einzelfall natürlich für die Beurteilung entscheidend. Doch aus den vielen Urteilen hierzu kann ebenfalls ein Fazit abgeleitet werden.
So sprach das Oberlandesgericht Köln einen Architekten von der Mitschuld einer fehlerhaften Fußbodenheizung im konkreten Fall mit der Begründung frei: "[Der Architekt] darf sich auf die Fachkenntnisse des vom Bauherrn eingeschalteten Sonderfachmanns verlassen. Nur dort, wo der Architekt die bautechnischen Fachkenntnisse […] haben muss, wird von ihm eine Mitprüfung erwartet werden können. Es wird also stets darauf ankommen, ob die konkrete fachspezifische Frage zum Wissensbereich des Architekten gehört." [4] In die Pflicht genommen wurden daher die Auftragnehmer für Planung und Bauausführung der Heizungsanlage.
Vom gleichen Tenor war der Richterspruch des Brandenburgischen Oberlandesgerichts [5]. In diesem Fall wurde untersucht, inwieweit eine mangelhafte Installation der Fußbodenheizung oder Estrichverlegung ursächlich für Risse im Bodenbelag seien. Hier sahen die Richter bei einem Architekten, der gleichzeitig auch Bauherr war und die Bauleitung innehatte, allerdings eine Mitschuld: Es wurde eine fehlende Fugenplanung analog der Heizkreise als Fehlerquelle ausgemacht, was wiederum zum Architektenwissen gehöre. In erster Linie mussten aber auch dann wiederum der Planer und der Fachhandwerker für den Fehler geradestehen.
Summa summarum
Architekten, vor allem aber Fachplaner und Fachhandwerker schulden im Zusammenspiel ihres jeweiligen Spezialwissens dem Bauherrn die "thermische Qualität" einer Fußbodenheizung. Die ist aber nur dann gegeben, wenn unter anderem mit einer Einzelraumregelung die jeweilige Wunschtemperatur sowie eine gleichmäßig temperierte Fußbodenoberfläche zu erzielen sind. Einer sorgfältigen Planung und Ausführung gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebührt daher höchste Aufmerksamkeit. Dazu zählt eine wohlüberlegte Positionierung der Heizkreisverteiler und in Transferräumen das Verlegen der Zuleitungen in der Dämmebene, um eine Überhitzung dieser Räumlichkeiten auszuschließen.
Quellen
[1] Landgericht Berlin, Urteil vom 3.05.2016, Az.: 67 S 357/15
[2] Oberlandesgericht München, Urteil vom 26.02.2013, Az.: 9 U 1553/12 Bau
[3] Brandenburgisches Oberlandesgericht, 12. Zivilsenat, Urteil vom 2.10.2008, Az.: 12 U 92/08
[4] Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 16.03.1994, Az.: 27 U 3/94
[5] Brandenburgisches Oberlandesgericht, 4. Zivilsenat, Urteil vom 30.04.2008, Az.: 4 U 141/06