Anforderungen im Bestand
Das Berechnungsverfahren für die energetische Bilanzierung der Gebäude wird endlich vereinheitlicht. Die Neufassung der DIN V 18599 vom Oktober 2016 muss künftig für die energetische Bilanzierung von Wohngebäuden angewandt werden. Das alte Bewertungsverfahren für Wohngebäude nach DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10 soll dadurch mit einer Übergangsfrist bis Ende 2018 abgeschafft werden. Das vereinfachte Verfahren "EnEV easy" für Wohngebäude bleibt bestehen. Auch für Nichtwohngebäude gibt es weiterhin ein vereinfachtes Verfahren (Einzonenmodell).
Energieausweise
Die Vorgaben der Energieausweise enthalten einige Verbesserungen:
So sieht der Gesetzesentwurf die Ausstellung von vorläufigen Energieausweisen vor, wenn Gebäude noch nicht fertig gestellt sind, diese aber bereits verkauft oder vermietet werden sollen. Nach Fertigstellung muss ein regulärer Energieausweis ausgestellt werden.
Künftig wird die Verpflichtung zur Vorlage und Veröffentlichung in Immobilienanzeigen von Energieausweisen auch auf Immobilienmakler ausgeweitet.
Außerdem wird billigen Internetangeboten für Energieausweise der Kampf angesagt. Es werden höhere Sorgfaltspflichten an die Aussteller gestellt, deren Verletzung mit Bußgeldern geahndet werden können. Um die Qualität der Modernisierungsempfehlungen zu verbessern, ist zudem eine Vor-Ort-Begehung durchzuführen oder es müssen zumindest Fotos zur Verfügung gestellt werden, die eine Beurteilung des energetischen Zustands zulassen.
Ein Muster des Energieausweises wird, ebenso wie die verbindliche Angabe von CO2-Emissionen im Ausweis und die Nennung des nächsten Inspektionstermins, in einer Verordnung festgelegt. Die Einteilung in Effizienzklassen bleibt bestehen, wird sich aber nicht mehr nach der Endenergie, sondern nach dem Primärenergiebedarf bzw. -verbrauch richten.
Aber: Eine umfassende Verbesserung der Energieausweise bleibt aus. So fordert die VdZ bereits seit einigen Jahren, den Verbrauchsausweis abzuschaffen und den Energieausweis optisch an die Vorgaben der Energieverbrauchskennzeichnung anzupassen. Nur so wird eine Vergleichbarkeit und Transparenz geschaffen.
Fazit
"Die Verbesserung der Energieeffizienz im Gebäudebereich ist ein wichtiger Baustein der Energiewende und für den Klimaschutz. Das Energieeinsparrecht und die kontinuierliche Fortentwicklung der energetischen Anforderungen an Gebäude, die sich am Stand der Technik und an der Wirtschaftlichkeit orientieren, leisten einen wichtigen Beitrag zum Erreichen des Ziels eines nahezu klimaneutralen Gebäudebestandes bis 2050, der im Klimaschutzplan 2050 festgelegten Ziele für das Jahr 2030 und des Ziels, den Anteil Erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte bis zum Jahr 2020 auf 14 Prozent zu steigern", so leitet die Bundesregierung ihre Begründung zum neuen GEG ein.
Bisher stagniert der Anteil allerdings seit Jahren bei etwa zehn Prozent. Es bleibt zu hoffen, dass das GEG Impulse für einen stärkeren Ausbau der Erneuerbaren Energien im Wärmebereich setzt. Die meisten Anforderungen sind allerdings gleich geblieben. Insbesondere eine Antwort auf die Integration vom Energieträger Strom im Wärmebereich, die unter dem Schlagwort Sektorkopplung momentan von den Ministerien gefordert wird, fehlt.
Obwohl Jahre für die Erstellung des Entwurfs zur Verfügung standen, haben die Ministerien hier nicht mehr als die Pflichtaufgabe einer Zusammenführung der EnEV und des EEWärmeG zu einem Dokument und die Umsetzung der EU-Vorgabe zum Niedrigstenergiegebäudestandard erfüllt. Um frühzeitige Planungssicherheit auch für private Bauherren zu gewährleisten, wäre die Definition des Standards für private Wohngebäude ab 2021 wünschenswert gewesen. Diese Aufgabe wurde auf die nächste Legislaturperiode vertagt.
Zudem wurden keine neuen Impulse für den Gebäudebestand gesetzt. Der hydraulische Abgleich, obwohl dessen Wichtigkeit seit Jahren von den Fördergebern des Bundes betont wird, wird nicht erwähnt. Aus Sicht der VdZ würde ein verpflichtender Abgleich bei Tausch der Wärmeerzeuger, die älter als 30 Jahre sind, eine bedeutende Signalwirkung für Verbraucher und Fachhandwerker haben. Diese Vorgabe sollte noch unbedingt aufgenommen werden.
Die VdZ begrüßt die Verbesserungen im Bereich Energieausweise. Allerdings besteht nach wie vor keine Vergleichbarkeit zwischen Gebäuden, da der Dualismus von Bedarfs- und Verbrauchsausweisen fortbesteht. Hier hätte sich die VdZ eine klare Entscheidung für Bedarfsausweise gewünscht.
Noch ist das Gebäudeenergiegesetz nur ein Entwurf. Es bleibt spannend, ob und in welchem Umfang die Regelung noch vor der Bundestagswahl umgesetzt wird.