Geplante Fragestellungen sind: "15 Monate ErP-Richtlinie und Marktüberwachung – welche Erfahrungen wurden gemacht?" oder "Wohin entwickelt sich die Wohnungslüftung angesichts einer mittlerweile enorm breiten Angebotspalette?".
Mit der "Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte", kurz Ökodesign-Richtlinie, stellt die EU Energieeffizienzanforderungen an entsprechende Produkte. Was dem Verbraucher bei weißer Ware längst geläufig ist, betrifft seit einiger Zeit auch Bereiche der Raumlufttechnik. Die jeweiligen Durchführungsverordnungen für die einzelnen Produkte greifen unmittelbar, direkt und ohne Übergangsfrist in den Mitgliedsstaaten. Erfüllen Geräte die Mindestanforderungen nicht, dürfen sie im EU-Binnenmarkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden. In der Raumlufttechnik sind mittlerweile folgende Produkte von diesen gesetzlichen Bestimmungen betroffen: Raumklimageräte, Ventilatoren, RLT-Zentral- sowie Wohnungslüftungsgeräte.
Mit dem Inkrafttreten der EU-Verordnungen 1253/2014 und 1254/2014 am 1. Januar 2016 greifen erstmals auch entsprechende Ökodesign-Anforderungen an RLT-Zentral- und Wohnungslüftungsgeräte. RLT-Zentralgeräte müssen seitdem Mindestanforderungen im Hinblick auf die Ventilator-Stromaufnahme und die Effizienz der Wärmerückgewinnung einhalten (EU 1253/2014). Die Grenzwerte für die Ventilator-Stromaufnahme gelten sowohl für uni- als auch für bidirektionale RLT-Zentralgeräte. Für bidirektionale Geräte, die in zwei getrennten Luftströmen verbrauchte Luft abführen und durch frische Luft ersetzen, wird zudem eine effiziente Wärmerückgewinnung mit einem Wirkungsgrad von mindestens 67 Prozent vorgeschrieben – unabhängig von den klimatischen Bedingungen. Die technische Umsetzung führt teilweise dazu, dass die Geräte bei gleicher Luftleistung um bis zu 30 Prozent größer ausgeführt werden müssen.
Wohnungslüftungsgeräte müssen seit dem 1. Januar 2016 mindestens so viel Primärenergie einsparen, wie sie verbrauchen (EU 1253/2014). Ab dem 1. Januar 2018 werden diese energetischen Mindestanforderungen dann nochmals erhöht: Der Lüftungswärmebedarf des Wohngebäudes muss dann in etwa halbiert werden. Die Kennzahlen von Wohnungslüftungsgeräten müssen europäisch einheitlich angegeben und in den nationalen energetischen Bewertungsverfahren, in Deutschland nach der Energieeinsparverordnung (EnEV), verwendet werden können. Geräte mit einem Nenn-Luftvolumenstrom bis 1.000 m³/h werden im Regelfall als Wohnungslüftungsgeräte betrachtet. Ausnahmen gibt es für kleinere Abluftgeräte unter 30 W und für Geräte zwischen 250 und 1.000 m³/h, sofern sie als RLT-Geräte für den Einsatz in Nichtwohngebäuden, etwa in Schulen, deklariert werden. Wohnungslüftungsgeräte müssen zur besseren Verbraucherinformation ein Energielabel nach EU 1254/2014 mit den Energieeffizienzklassen A+ bis G tragen.
Auch der HeizungsJournal-Verlag stellt wieder aus – vom 14. bis 18. März 2017 auf der ISH, Frankfurt/M., Halle 8.0, Stand F 39! Wir freuen uns auf Ihren Besuch!