Feuerstätten mit Zulassung vor 1985 müssen stillgelegt, nachgerüstet oder ausgetauscht werden – bei Nichtvollzug droht Bußgeld.
Wichtige Frist für Feuerstätten endet 2017
Dienstag, 05.12.2017
Vom Gesetz her müssen Ende diesen Jahres alle alten Feuerstätten mit einer Zulassung vor dem 1. Januar 1985 stillgelegt, nachgerüstet oder ausgetauscht werden, wenn sie den verschärften Anforderungen der 2. Stufe der 1. BImSchV nicht entsprechen. Kaminbetreiber, die den gesetzlichen Vorgaben nicht nachkommen, drohen seitens der Umweltbehörden empfindliche Bußgelder von bis zu 50.000 Euro.
Die betroffenen Holzfeuerungen sind zum Stichtag bereits über 32 Jahre alt. Diese Geräte sind technisch veraltet und werden den heutigen Ansprüchen an Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit nicht mehr gerecht, verfügen sie doch über eine Verbrennungstechnik aus dem letzten Jahrhundert.
Damit das Thema insbesondere für Endverbraucher verständlicher wird, haben der HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V. und der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks – Zentralinnungsverband (ZIV) eine einfache und sehr plakative Einordnung für Feuerstätten entwickelt: Die "Feuerstättenampel".
Die Feuerstättenampel ist ein Merkblatt und zeigt anhand der Farben Rot, Gelb und Grün, wie mit der Feuerstätte jetzt und in Zukunft zu verfahren ist. Und bei allen Geräten, die älter als 32 Jahre sind und den gesetzlichen Vorgaben nicht mehr entsprechen, springt die Ampel Ende 2017 auf "Rot".
Ofenbesitzer können ihren Schornsteinfeger gezielt nach der Feuerstättenampel fragen. Das Merkblatt ist zudem in vielen Fachmärkten und Kaminstudios erhältlich und steht im Internet als kostenloser Download zur Verfügung. Zudem hat der HKI hier auch eine Produktdatenbank mit über 5.000 Feuerstätten aufgebaut, die zeigt, welche Öfen die Grenzwerte einhalten und welche nicht.