Die gestiegene EEG-Umlage und anhaltende Tendenz zu allgemein steigenden Energiekosten schaffen zunehmend wirtschaftliche Anreize für Eigenstrommodelle.
Betreibermodelle: Ein Überblick
Mittwoch, 24.06.2015
Da Stromkunden (regelmäßig Mieter) häufig nicht selbst investieren wollen oder können, um in den Anwendungsbereich von Eigenstrommodellen zu gelangen, kann sich ein Zubau von dezentralen Erzeugungsanlagen im Rahmen verschiedener sogenannter Betreibermodelle (z. B. GBR-Modell oder Pachtmodell) lohnen. Eine grobe, beispielhafte Skizzierung eines sogenannten Pachtmodells sowie seiner Risiken soll Teil dieser kurzen Ausführung werden.
Beim Pachtmodell plant, finanziert und errichtet ein Anlageneigentümer eine Erzeugungsanlage (hier bspw. BHKW) und überlässt das BHKW dem Energieverbraucher zeitlich befristet zur Erzeugung von Eigenstrom. Der Energieverbraucher beauftragt zum Betrieb der Anlage den Eigentümer mit der Wartung, Störungsüberwachung und -beseitigung und gegebenenfalls weiteren Dienstleistungen der kaufmännischen Betriebsführung. Bei Energieversorgungsunternehmen als Anlageneigentümer besteht hier darüber hinaus oft das Interesse, auch die Zusatzstromversorgung zu übernehmen.
Neben der klimaschonenden Erzeugung von Strom und Wärme durch Kraft-Wärme-Kopplung vor Ort – bspw. im Wohnungsbau – muss als Hauptmotiv für Erzeugungsanlagen-Pachtmodelle die Vermeidung der EEG-Umlage durch Inanspruchnahme des sog. „EEG-Eigenstromprivilegs” (§ 61 EEG 2014) angesehen werden.
Bei „Eigenversorgung“ versteht man den Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt. Wichtig sind hier die Tatbestandsmerkmale „Personenidentität“, „keine Durchleitung durch ein Netz“, „Verbrauch im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang“ und „Zeitgleichheit (§ 61 Abs. 7 EEG)“.
Für die kurze Übersicht über das Pachtmodell gehen wir auf Personenidentität und Zeitgleichheit besonders ein. Für das Eigenstromprivileg ist es notwendig, dass Stromverbraucher und Anlagenbetreiber identisch sein müssen. Anlagenbetreiber ist aber hier, „wer unabhängig vom Eigentum das BHKW für die Erzeugung von Strom nutzt“. Es kommt also nicht darauf an, dass der Betreiber auch Eigentümer der Anlage ist.
Ein Fallbeispiel kann folglich im Verhältnis Vermieter/Mieter angesiedelt sein. Der Eigentümer der Anlage (Vermieter) verpachtet das BHKW an die Mieter (Letztverbraucher). Der Pachtvertrag zwischen Vermieter und Mieter muss dazu führen, dass dem Mieter das Betriebsrisiko des BHKW auferlegt wird. Feste Anhaltspunkte für die Übernahme des Betriebsrisikos sieht das Gesetz nicht vor. In einer Einzelfallbetrachtung wird man aber regelmäßig auf Indizien für das Vorliegen des Betriebsrisikos treffen können. Dies soll immer dann gegeben sein, wenn das Ertragsrisiko der Anlage beim „Anlagenbetreiber“ liegt. Dieser soll ferner ungehinderten Zugang zur Anlage und die Entscheidungshoheit über die wirtschaftliche Verwendung des produzierten Stroms haben. Die Kommunikation mit dem Netzbetreiber und die Verantwortung für den Netzanschluss gehören hier ebenfalls dazu. Sicher ist auch, auf Indizien wie Verantwortung für den technischen Betrieb, Wartung und Reparatur der Anlagen sowie die Übernahme des Anlagenausfallrisikos abzustellen.
Vereinfachend kann hier angeführt werden, dass ein Großteil der Wartungs- und Verwaltungspflichten vertraglich delegiert werden können, sodass Mieter in einem Mehrfamilienhaus nicht mit der eigentlichen Betriebsführung belastet werden.
Ein weiteres Merkmal der Eigenversorgung, auf der jedes Pachtmodell beruht, ist das Kriterium der Zeitgleichheit, das mit dem EEG 2014 hinzugekommen ist. Für das Eigenstromprivileg im Sinne des § 61 EEG kann nur die Strommenge berücksichtigt werden – bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall – , die im gleichen Zeitraum verbraucht wurde.