Die gestiegene EEG-Umlage und anhaltende Tendenz zu allgemein steigenden Energiekosten schaffen zunehmend wirtschaftliche Anreize für Eigenstrommodelle.
Betreibermodelle: Ein Überblick
Mittwoch, 24.06.2015
Da Stromkunden (regelmäßig Mieter) häufig nicht selbst investieren wollen oder können, um in den Anwendungsbereich von Eigenstrommodellen zu gelangen, kann sich ein Zubau von dezentralen Erzeugungsanlagen im Rahmen verschiedener sogenannter Betreibermodelle (z. B. GBR-Modell oder Pachtmodell) lohnen. Eine grobe, beispielhafte Skizzierung eines sogenannten Pachtmodells sowie seiner Risiken soll Teil dieser kurzen Ausführung werden.
Beim Pachtmodell plant, finanziert und errichtet ein Anlageneigentümer eine Erzeugungsanlage (hier bspw. BHKW) und überlässt das BHKW dem Energieverbraucher zeitlich befristet zur Erzeugung von Eigenstrom. Der Energieverbraucher beauftragt zum Betrieb der Anlage den Eigentümer mit der Wartung, Störungsüberwachung und -beseitigung und gegebenenfalls weiteren Dienstleistungen der kaufmännischen Betriebsführung. Bei Energieversorgungsunternehmen als Anlageneigentümer besteht hier darüber hinaus oft das Interesse, auch die Zusatzstromversorgung zu übernehmen.
Neben der klimaschonenden Erzeugung von Strom und Wärme durch Kraft-Wärme-Kopplung vor Ort – bspw. im Wohnungsbau – muss als Hauptmotiv für Erzeugungsanlagen-Pachtmodelle die Vermeidung der EEG-Umlage durch Inanspruchnahme des sog. „EEG-Eigenstromprivilegs” (§ 61 EEG 2014) angesehen werden.
Bei „Eigenversorgung“ versteht man den Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt. Wichtig sind hier die Tatbestandsmerkmale „Personenidentität“, „keine Durchleitung durch ein Netz“, „Verbrauch im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang“ und „Zeitgleichheit (§ 61 Abs. 7 EEG)“.
Für die kurze Übersicht über das Pachtmodell gehen wir auf Personenidentität und Zeitgleichheit besonders ein. Für das Eigenstromprivileg ist es notwendig, dass Stromverbraucher und Anlagenbetreiber identisch sein müssen. Anlagenbetreiber ist aber hier, „wer unabhängig vom Eigentum das BHKW für die Erzeugung von Strom nutzt“. Es kommt also nicht darauf an, dass der Betreiber auch Eigentümer der Anlage ist.
Ein Fallbeispiel kann folglich im Verhältnis Vermieter/Mieter angesiedelt sein. Der Eigentümer der Anlage (Vermieter) verpachtet das BHKW an die Mieter (Letztverbraucher). Der Pachtvertrag zwischen Vermieter und Mieter muss dazu führen, dass dem Mieter das Betriebsrisiko des BHKW auferlegt wird. Feste Anhaltspunkte für die Übernahme des Betriebsrisikos sieht das Gesetz nicht vor. In einer Einzelfallbetrachtung wird man aber regelmäßig auf Indizien für das Vorliegen des Betriebsrisikos treffen können. Dies soll immer dann gegeben sein, wenn das Ertragsrisiko der Anlage beim „Anlagenbetreiber“ liegt. Dieser soll ferner ungehinderten Zugang zur Anlage und die Entscheidungshoheit über die wirtschaftliche Verwendung des produzierten Stroms haben. Die Kommunikation mit dem Netzbetreiber und die Verantwortung für den Netzanschluss gehören hier ebenfalls dazu. Sicher ist auch, auf Indizien wie Verantwortung für den technischen Betrieb, Wartung und Reparatur der Anlagen sowie die Übernahme des Anlagenausfallrisikos abzustellen.
Vereinfachend kann hier angeführt werden, dass ein Großteil der Wartungs- und Verwaltungspflichten vertraglich delegiert werden können, sodass Mieter in einem Mehrfamilienhaus nicht mit der eigentlichen Betriebsführung belastet werden.
Ein weiteres Merkmal der Eigenversorgung, auf der jedes Pachtmodell beruht, ist das Kriterium der Zeitgleichheit, das mit dem EEG 2014 hinzugekommen ist. Für das Eigenstromprivileg im Sinne des § 61 EEG kann nur die Strommenge berücksichtigt werden – bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall – , die im gleichen Zeitraum verbraucht wurde.
Um dies nachweisen zu können, ist an der Erzeugungsanlage und am Übergabepunkt eine registrierende Lastgangmessung notwendig.
Die stellt in der Regel Betreiber von kleinen Anlagen unter 50 kW vor großen finanziellen und organisatorischen Aufwand für die Messung und Auswertung. Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn „technisch sichergestellt ist, dass Erzeugung und Verbrauch des Stroms zeitgleich erfolgen“. Bislang gibt es hier noch keine Bespielfälle, indes werden die ÜNB wohl so verfahren, dass zum Nachweis der Gleichzeitigkeit Standardlastprofile herangezogen werden. Wenn auf diesen dann zu keinem Zeitpunkt eine Ausspeisung von Überschussstrom ins Netz der öffentlichen Versorgung erfolgt, kann vom Vorliegen von Gleichzeitigkeit ausgegangen werden.
In der Praxis wird ein derartig vereinfachtes Vorgehen bei Anlagen praktikabel sein, bei denen Erzeugung und Last immer zusammenfallen. Bei einer Mehrzahl von Stromkunden (bspw. Mietern in einem Mehrfamilienhaus) wird das Kriterium der Zeitgleichheit in der Praxis Umsetzungsschwierigkeiten haben.
Für die Darstellung des Pachtmodells sind mithin zwei getrennte Verträge notwendig, die der Vermieter als Eigentümer der Erzeugungsanlage abschließen muss. Erstens ein Pachtvertrag, mit dem das Betreiberrisiko der Anlage auf den Mieter übergeht und zweitens ein Wartungs- und Betriebsführungsvertrag, den der Mieter mit einem Dienstleister abschließt und dessen Pflichten rund um den Betrieb der Anlage umfasst. Ist der Vermieter im Stande, diese Tätigkeiten zu erfüllen, kann dieser Dienstleiter natürlich auch der Vermieter sein.
Vier Infotage zur Novellierung des KWK-Gesetzes
Ende März wurden erste Eckpunkte der Pläne des BMWi zur Novelle des KWK-Gesetzes bekannt. Geplant sind insbesondere eine Reduktion des KWK-Ausbaus unter Aufgabe des 25%-KWK-Ausbauzieles bis 2020, eine weitgehende Verlagerung der Zuschlagszahlungen auf die „öffentliche Versorgung“ und der Einbezug von Bestandsanlagen.
Die Koalition hat sich nach einer Diskussion des gesamten Strommarktes im „Grünbuch“ darauf geeinigt, die Novelle des KWKG vom Gesamtpaket zum Strommarktdesign abzukoppeln und einen Entwurf noch vor der Sommerpause in den Bundestag einzubringen.
Auf der Grundlage dieses Entwurfs bietet der B.KWK in einer Serie von vier zeitlich und räumlich verteilten Infotagen die Möglichkeit, sich im Detail mit den geplanten neuen Regelungen auseinander zu setzen. Versierte Energie-Rechtsanwälte und KWK-Planer werden den Gesetzentwurf aus ihren jeweiligen Perspektiven, also aus rechtlicher und planerischer Sicht, unter die Lupe nehmen und analysieren. Daneben werden weitere aktuelle Rechtsfragen aus dem Umfeld der KWK erörtert und in die Analyse einbezogen.
Angesprochen sind Fachleute aus Unternehmen der Bereiche Energiewirtschaft, Industrie, Planung, Beratung, Anlagenbau, Installation und Effizienzdienstleistungen sowie Anwaltskanzleien, die sich frühzeitig mit den kommenden Bedingungen des Betriebes von KWK-Anlagen befassen wollen.
Die Teilnehmer werden in die Lage versetzt, sich frühzeitig auf den künftigen Förderrahmen einzustellen, die Debatte in der parlamentarischen Phase nach der Sommerpause von einem fundierten eigenen Informationsstand aus zu begleiten und den Informationsvorsprung für die eigene Unternehmensausrichtung zu nutzen.
Folgende Termine und Orte für die jeweils eintägigen Infotage werden angeboten:
- Juni in Köln, 17. Juni in Berlin, 1. Juli in Stuttgart, 8. Juli in Fulda.
Weitere Informationen unter: http://www.bkwk.de/veranstaltungen