Um dies nachweisen zu können, ist an der Erzeugungsanlage und am Übergabepunkt eine registrierende Lastgangmessung notwendig.
Die stellt in der Regel Betreiber von kleinen Anlagen unter 50 kW vor großen finanziellen und organisatorischen Aufwand für die Messung und Auswertung. Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn „technisch sichergestellt ist, dass Erzeugung und Verbrauch des Stroms zeitgleich erfolgen“. Bislang gibt es hier noch keine Bespielfälle, indes werden die ÜNB wohl so verfahren, dass zum Nachweis der Gleichzeitigkeit Standardlastprofile herangezogen werden. Wenn auf diesen dann zu keinem Zeitpunkt eine Ausspeisung von Überschussstrom ins Netz der öffentlichen Versorgung erfolgt, kann vom Vorliegen von Gleichzeitigkeit ausgegangen werden.
In der Praxis wird ein derartig vereinfachtes Vorgehen bei Anlagen praktikabel sein, bei denen Erzeugung und Last immer zusammenfallen. Bei einer Mehrzahl von Stromkunden (bspw. Mietern in einem Mehrfamilienhaus) wird das Kriterium der Zeitgleichheit in der Praxis Umsetzungsschwierigkeiten haben.
Für die Darstellung des Pachtmodells sind mithin zwei getrennte Verträge notwendig, die der Vermieter als Eigentümer der Erzeugungsanlage abschließen muss. Erstens ein Pachtvertrag, mit dem das Betreiberrisiko der Anlage auf den Mieter übergeht und zweitens ein Wartungs- und Betriebsführungsvertrag, den der Mieter mit einem Dienstleister abschließt und dessen Pflichten rund um den Betrieb der Anlage umfasst. Ist der Vermieter im Stande, diese Tätigkeiten zu erfüllen, kann dieser Dienstleiter natürlich auch der Vermieter sein.
Vier Infotage zur Novellierung des KWK-Gesetzes
Ende März wurden erste Eckpunkte der Pläne des BMWi zur Novelle des KWK-Gesetzes bekannt. Geplant sind insbesondere eine Reduktion des KWK-Ausbaus unter Aufgabe des 25%-KWK-Ausbauzieles bis 2020, eine weitgehende Verlagerung der Zuschlagszahlungen auf die „öffentliche Versorgung“ und der Einbezug von Bestandsanlagen.
Die Koalition hat sich nach einer Diskussion des gesamten Strommarktes im „Grünbuch“ darauf geeinigt, die Novelle des KWKG vom Gesamtpaket zum Strommarktdesign abzukoppeln und einen Entwurf noch vor der Sommerpause in den Bundestag einzubringen.
Auf der Grundlage dieses Entwurfs bietet der B.KWK in einer Serie von vier zeitlich und räumlich verteilten Infotagen die Möglichkeit, sich im Detail mit den geplanten neuen Regelungen auseinander zu setzen. Versierte Energie-Rechtsanwälte und KWK-Planer werden den Gesetzentwurf aus ihren jeweiligen Perspektiven, also aus rechtlicher und planerischer Sicht, unter die Lupe nehmen und analysieren. Daneben werden weitere aktuelle Rechtsfragen aus dem Umfeld der KWK erörtert und in die Analyse einbezogen.
Angesprochen sind Fachleute aus Unternehmen der Bereiche Energiewirtschaft, Industrie, Planung, Beratung, Anlagenbau, Installation und Effizienzdienstleistungen sowie Anwaltskanzleien, die sich frühzeitig mit den kommenden Bedingungen des Betriebes von KWK-Anlagen befassen wollen.
Die Teilnehmer werden in die Lage versetzt, sich frühzeitig auf den künftigen Förderrahmen einzustellen, die Debatte in der parlamentarischen Phase nach der Sommerpause von einem fundierten eigenen Informationsstand aus zu begleiten und den Informationsvorsprung für die eigene Unternehmensausrichtung zu nutzen.
Folgende Termine und Orte für die jeweils eintägigen Infotage werden angeboten:
- Juni in Köln, 17. Juni in Berlin, 1. Juli in Stuttgart, 8. Juli in Fulda.
Weitere Informationen unter: http://www.bkwk.de/veranstaltungen