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Erneuerbare Energien

Eigenstromnutzung im GEG nur eingeschränkt berücksichtigt

Dienstag, 10.11.2020

Alles andere praxisfern

Das Fazit des ITG zu den Entwürfen: "[…] mit dem im GEG formulierten Bewertungsansatz für erneuerbar erzeugten Strom erfolgt keine realitätsnahe Bewertung der innerhalb des Gebäudes genutzten Energiemengen einer Photovoltaikanlage". Speziell für die elektrische Direktheizung fassten die Wissenschaftler zusammen: "Für das Effizienzhaus plus und KfW-Effizienzhäuser (insbesondere 40 plus) stellen direkt elektrische Heizsysteme wie Infrarotsysteme oder Fußbodenheizungen eine Option dar, wenn sie in Verbindung mit einer Zu-/Abluftanlage mit Wärmerückgewinnung und einer PV-Anlage kombiniert werden."

Die Tabelle zeigt den PV-Ertrag und die anrechenbare Strommenge im Einfamilienhaus im Vergleich mit der EnEV 2014 mit DIN V 18599-9.
Quelle: ITG, Dresden
PV-Ertrag und die anrechenbare Strommenge im Einfamilienhaus – Vergleich EnEV 2014 mit DIN V 18599-9. Anrechenbar heißt, dass nur die Anteile aus der PV-Anlage vom Primärenergiebedarf abgezogen werden dürfen, die tatsächlich der Heizung zugutekommen, also nicht dem Licht oder den Haushaltsgeräten oder der Einspeisung ins öffentliche Netz (GBW = Gas-Brennwerttechnik). Die Bilanz für das Mehrfamilienhaus sieht nicht wesentlich anders aus.

Die Angaben in den vormaligen Entwürfen entstammten einer rein politischen Entscheidung. Die präsentierten Analysen aus Luxemburg und Dresden konnte der Gesetzgeber jedoch nicht ignorieren, zumal die beiden regierenden Parteien in ihrem Koalitionsvertrag vollmundig versprachen, "Deutschland zum energieeffizientesten Land der Welt" zu machen. Kurz vor der Verabschiedung der endgültigen Fassung korrigierte also das BMWi noch einmal § 23 und räumte mit Zustimmung von Bundestag und Bundesrat der Wärmepumpe den genannten Bonus von maximal 30 beziehungsweise 45 Prozent ein.

Berlin duckt sich damit zwar weiterhin, hat sich aber doch ein wenig aufgerichtet. Der elektrischen Direktheizung verordnete das GEG eine komplexere Berechnung, die im besten Fall nach ersten Abschätzungen auf einen Abzug vom Primärenergiebedarf von 25 bis 30 Prozent hinauslaufen kann. Die Verbände wollen sich aber damit nicht zufrieden geben. Sie agieren bereits in Richtung einer Änderung in Bezug auf das Novellierungsjahr 2024. Denn dann dürfte es zu einer Verschärfung der Anforderungen an den Wohnungs- und Nichtwohnungsbau kommen und dann sollten in die Berechnung des Primärenergiebedarfs auch die realen Werte fließen, so ihr Standpunkt.

Von Bernd Genath
Düsseldorf
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