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Erneuerbare Energien

Luftwärmepumpen: Schallemissionen sind Thema vor Gericht

Dienstag, 31.03.2020

Rückbau von Luftwärmepumpen bei Abstands-Verstoß: ja oder nein?

Eine Luftwärmepumpe in einem Garten vor einem Haus.
Quelle: Bernd Genath
Immer wieder ein Fall für die Gerichte: außen aufgestellte Luftwärmepumpen.

Muss eine außen aufgestellte Wärmepumpe den nach der Mehrzahl der Landesbauordnungen vorgeschriebenen Abstand von 3 m einhalten? Die Gerichte sind sich uneins. Das OLG Nürnberg sieht das zum Beispiel anders als das OLG München. Das hat allerdings auch etwas mit der "Verpackung" des Wärmeerzeugers zu tun. Worin ist er untergebracht, nur unter einer Haube oder in einer Art Mini-Maschinenraum?

Die einzuhaltenden Abstandsflächen zum Nachbarn regelt kein Bundesrecht. Es ist Sache der Länder, in ihren Landesbauordnungen hier Festlegungen zu treffen. Mehrheitlich orientieren sich die Abstände aber an den 3 m der Musterbauordnung. Durch die Abstandsflächen soll die Brandgefahr gemindert werden und eine ausreichende Belüftung sowie Lichteinstrahlung in den einzelnen Anlagen gewährleistet sein wie auch die Respektierung der Privatsphäre.

Die Tabelle zeigt den Mindestabstand von Wärmepumpen in verschiedenen Baugebieten nach der Musterbauordnung.

Für bestimmte privilegierte Bauwerke, wie zum Beispiel Garagen oder Gartengerätehäuschen, sehen die Bauordnungen der Länder allerdings Ausnahmen vor. Und genau das erleichtert den Gerichten nicht die Entscheidung. Besonders pikant: Beide Oberlandesgerichte (OLG) berufen sich trotz gegensätzlicher Entscheidung auf die Bayerische Landesbauordnung (BayBO).

Die Grafik zeigt die einzuhaltenden Immissionswerte nach TA Luft.
Quelle: Bernd Genath
Einzuhaltende Immissionswerte nach TA Luft – unabhängig von den Abstandsvorschriften der LBO.

Keine Beseitigung einer Luftwärmepumpe

OLG München, Az. 3 U 3538/17:

Der Beklagte betreibt auf seinem Grundstück eine Luftwärmepumpe, die er in eine Holzhütte eingebaut hat. Diese Hütte befindet sich in einem Abstand von weniger als 3 m von dem Grundstück des klagenden Nachbarn. Der Kläger begehrt vom Beklagten wegen Lärmbelästigung die Beseitigung der Luftwärmepumpe. In zweiter Instanz lehnte das OLG München ab.

Das Landgericht Traunstein hatte den Beklagten mit erstinstanzlichem Urteil vom 01.09.2017 (Az. 1 O 1222/17) zur Beseitigung verurteilt und sich dabei maßgeblich auf eine frühere Entscheidung des OLG Nürnberg (Az. 14 U 2612/15) gestützt. In dem Urteil erkennt das OLG die Unterbringung der Wärmepumpe nicht als "Gebäude" im Sinne des BGB an (BGB § 912 Überbau; Duldungspflicht). Das OLG Nürnberg hatte deshalb dem Kläger Recht gegeben, der eine Entfernung verlangte (siehe kommendes Fallbeispiel).

Zum Fall vor dem OLG München: Die Kläger verlangten, dass die Beklagte die Wärmepumpe beseitigt, weil von dieser eine erhebliche Lärmbelästigung ausgehe. Da es sich bei einer Luftwärmepumpe um kein privilegiertes Gebäude handle, dürfe sie innerhalb der Abstandsfläche von 3 m nicht errichtet werden. Die Berufung des Beklagten gegen die Entscheidung des Landgerichts Traunstein, das zugunsten des Klägers geurteilt hatte, war erfolgreich. Das OLG München kommt zu dem Schluss (Az. 3 U 3538/17), dass der klagende Nachbar keinen Beseitigungsanspruch hat. Ein solcher komme zwar nach § 1004 BGB in Betracht, wenn bauordnungsrechtliche Vorschriften über die Abstandsflächen verletzt würden. Unstreitig befinde sich die Luftwärmepumpe in dem nach Art. 6 Abs. 5 S. 1 BayBO grundsätzlich freizuhaltenden Bereich, da sie weniger als 3 m von der Grundstücksgrenze entfernt sei:

  • Im vorliegenden Fall sei aber zu berücksichtigen, dass die Luftwärmepumpe "eingehaust", das heißt, in eine Holzhütte eingebaut sei, die wiederum nach Art. 6 Abs. 9 S. 1 BayBO aufgrund ihrer Größe privilegiert sei und die die Abstandsflächen nicht einhalten müsse.
  • Das OLG München hat, da der Kläger ausdrücklich die vollständige Beseitigung der Luftwärmepumpe beantragt hat, nicht darüber entschieden, ob der Nachbar wegen der Geräuschbelästigung möglicherweise einen Unterlassungsanspruch, zum Beispiel auf Unterlassung des Betriebs der Wärmepumpe zur Nachtzeit, hat.
  • Im Hinblick darauf, dass seine Entscheidung von der Entscheidung des OLG Nürnberg abweicht, hat der Senat die Revision zugelassen.
Von Bernd Genath
Düsseldorf
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