Beseitigung einer Luftwärmepumpe
OLG Nürnberg, Az. 14 U 2612/15:
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass ein Nachbar eine Luftwärmepumpe entfernen muss, die er in einem Abstand von weniger als 3 m zum Nachbargrundstück errichtet hat. Die Beklagte betreibt auf ihrem Grundstück eine Wärmepumpe, die 2 m vom Grundstück der Kläger entfernt ist. Die Kläger verlangen, dass die Beklagte die Wärmepumpe beseitigt, weil von dieser eine erhebliche Lärmbelästigung ausgehe.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte der Klage im Hinblick auf den Beseitigungsanspruch stattgegeben. Das OLG Nürnberg verurteilte die Beklagte ebenfalls, die Wärmepumpe zu entfernen. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Beklagte die bauordnungsrechtlich vorgesehene Abstandsfläche, welche mindestens 3 m betrage, nicht gewahrt habe. Die Wärmepumpe sei eine "andere Anlage" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 S. 2. BayBO, da von ihr eine Wirkung wie von einem Gebäude ausgehe. Artikel 6, Absatz 1: "Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen."
Aus dem Urteil des OLG Nürnberg: "Unstreitig verursacht die Luftwärmepumpe Geräuschimmissionen, deren Ausmaß zwar umstritten ist, die jedoch – wie der vorliegende Rechtsstreit zeigt – schon als solche geeignet sind, den Nachbarfrieden zu gefährden, dessen Schutz die Vorschriften über Abstandsflächen dienen. Entsprechende Geräuschimmissionen wurden – ungeachtet der Frage nach der rechtlichen Relevanz ihres Ausmaßes – auch durch die Messungen des gerichtlichen Sachverständigen, wie von diesem in seinem Gutachten niedergelegt, bestätigt."
"Soweit der Streithelfer geltend macht, nach Art. 7 II BayBO seien innerhalb der Abstandsflächen sogar Gebäude zugelassen, wenn sie der örtlichen Versorgung mit Elektrizität, Wärme, Gas und Wasser dienen und eine Traufhöhe von nicht mehr als 5 m haben, ergibt sich Derartiges aus dem Gesetz nicht […]". Es komme nicht auf die Dimension der Anlage selbst, sondern auf die Emissionen an. Für nicht – auch nicht analog – anwendbar hält das OLG die Überbauvorschrift des BGB, da es sich bei der Wärmepumpe um kein Gebäude handele.
Man lese genau
Zu dem Komplex Abstandsfläche passt ein kürzliches Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt in Rheinland-Pfalz. Im entschiedenen Fall hatte der Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in einem Abstand von etwa 2,50 m zur Grundstücksgrenze ein 2,25 x 2,45 x 3 m großes Saunagebäude mit Holzofen errichtet. Den Ofen hatte er durch ein Rohr mit einem bereits seit längerem vorhandenen Kamin verbunden. Dieser wurde bisher lediglich gelegentlich als offener Kamin zum Grillen genutzt.
Nachdem sich die Nachbarn bei der Kreisverwaltung über Rauchbelästigungen beschwert hatten, forderte die Behörde den Eigentümer auf, einen Bauantrag zu stellen. Auf diesen nachträglichen Antrag hin erteilte sie eine Baugenehmigung, schrieb aber zugleich vor, dass die Sauna nur mit einem Elektroofen beheizt werden dürfe. Der Widerspruch des Betroffenen beim Kreisrechtsausschuss blieb ohne Erfolg. Er erhob daher Klage beim Verwaltungsgericht und machte geltend, dass ihm auch für den Betrieb des Holzofens eine Baugenehmigung erteilt werden müsse.
Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass nach den Bestimmungen der rheinland-pfälzischen Landesbauordnung über Abstandsflächen der Grenzabstand für eine Sauna mit Holzofen mindestens 3 m betragen müsse; hier würden aber nur 2,5 m eingehalten. Eine Ausnahme sei nach Landesbauordnung ausdrücklich nur zulässig für Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten.