Die EnEV fordert einen Energieausweis, der Gebäude in Energieeffizienzklassen einteilt. Die ErP-Richtlinie fordert seit September 2015 eine Energieeffizienzkennzeichnung durch Label auch in der Heizungstechnik. Welche Probleme könnte es dabei geben? Und was ist überhaupt der Unterschied zwischen EnEV und ErP-Richtlinie? Unser Beitrag informiert.
EnEV vs. ErP-Richtlinie
Mehr Transparenz anstatt Label-Wirrwarr
Donnerstag, 24.09.2015
Energieeffizienz und erneuerbare Energien sind die wichtigsten Säulen der Energiewende. Über 40 Prozent des Primärenergieverbrauchs in Deutschland, wie in der EU, entfallen auf Gebäude. Hiervon werden alleine 85 Prozent für Raumwärme und Warmwasserbereitung verwendet. Somit ist der Bereich "Wärme für Heizung und Warmwasser" für etwa ein Drittel des gesamten Energieverbrauchs verantwortlich.
30 bis 40 Prozent der Treibhausgase resultieren aus dem Bau, der Nutzung oder der Entsorgung von Gebäuden.
Das Ziel der Bundesregierung ist es deshalb, bis in das Jahr 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand in Deutschland zu erreichen. Im "Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz" (NAPE) sind die hierfür erforderlichen Maßnahmen beschrieben [1, 2, 3].
Die Energieeinsparverordnung (EnEV)
Die erste Energieeinsparverordnung trat 2002 in Kraft und wurde im Laufe der Jahre sukzessive verschärft, zuletzt im Jahr 2014 [4]. Die EnEV definiert die Vorgaben an den Wärmeschutz der Gebäudehülle sowie die energetischen Anforderungen an die Anlagentechnik (Heizung, Warmwasser, Kühlung, Lüftung und elektrische Hilfsenergie).
Im dazugehörigen Energieausweis sind alle wichtigen Informationen zum energetischen Zustand des Gebäudes enthalten. Bauherren oder Eigentümern dient er als Nachweis, dass das Gebäude den Anforderungen der EnEV entspricht. Neuerdings wird das Gebäude im Energieausweis nach EnEV 2014 auf einer Farbskala in eine von neun Energieeffizienzklassen eingestuft. Ähnlich wie bei der Kennzeichnung von Elektro- und Haushaltsgeräten reicht die Skala hier von A+ (niedriger Energiebedarf) bis H (hoher Energiebedarf).
Diese Zuordnung gilt aber nur für neu ausgestellte Ausweise: Bereits vorliegende Energieausweise ohne Angabe von Effizienzklassen behalten ihre Gültigkeit. Außerdem hat der Energieausweis mit der EnEV 2014 beim Verkauf bzw. bei der Vermietung eines Gebäudes mehr Gewicht bekommen: Verkäufer und Vermieter müssen den Ausweis künftig bereits bei der Besichtigung vorlegen. Nach Abschluss des Vertrages muss der Ausweis dann unverzüglich an den Käufer bzw. Mieter übergeben werden – zumindest in Kopie. Die wichtigsten energetischen Kennwerte aus dem Energieausweis müssen außerdem schon in der Immobilienanzeige genannt werden, zum Beispiel der durchschnittliche Endenergiebedarf des Gebäudes.
Die ErP-Richtlinie
Ziel der EU ist es, "durch die Verbesserung der Produktqualität und des Umweltschutzes und durch die Verringerung von Handelshemmnissen sowohl Hersteller wie Verbraucher in der EU profitieren zu lassen". Daher hat die EU die Richtlinien für energiebetriebene Produkte (EuP) 2005/32/EG (Produkte, die Energie verbrauchen, erzeugen, übertragen oder messen) und deren Neufassung für energieverbrauchsrelevante Produkte (ErP) 2009/125/EG (zusätzlich Produkte, die selbst keine Energie verbrauchen, aber die den Energieverbrauch beeinflussen und damit zum Energiesparen beitragen können) verabschiedet. Für Deutschland wurden sie in nationales Recht durch das EBPG beziehungsweise EVPG umgesetzt. Das "Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte (EBPG)" ist am 7.03.2008 in Kraft getreten und am 25.11.2011 durch das "Gesetz zur Änderung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes" geändert worden. Es hat damit den neuen Titel "Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz – EVPG)".
Ab 26.9.2015: Label auch in der Heiztechnik
Was bereits von den Glühlampen und Heizungsumwälzpumpen bekannt ist, passiert nun also auch in der Heizungstechnik. Die Ökodesign-EuP-/ErP-Richtlinie der EU schlägt zu. Ab dem 26. September 2015 müssen Hersteller von Heizkesseln, Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken (sog. Raumheizgeräte), Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern sowie Kombiheizgeräten ihre Produkte labeln. Hierbei spricht man auch von einem Produktlabel.
Im Gegensatz zum Produktlabel, bei dem nur das einzelne/vorgenannte Produkt betrachtet wird, müssen im heizungstechnischen Bereich auch Energielabel beim Verkauf von kompletten Anlagen, die noch weitere Produkte wie Regelungen und Pumpen etc. enthalten, mit einem Paketlabel versehen werden. Das entsprechende Etikett zeigt die Gesamteffizienz der "Verbundanlage".
Zusätzlich zu der Energieeffizienzkennzeichnung werden Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung der vorgenannten Produkte (Ökodesign-Anforderungen) eingeführt (EU-Verordnungen Nr. 813/2013, Nr. 814/2013), welche sukzessive ab dem 26. September 2015 in allen EU-Mitgliedsstaaten einheitlich eingehalten werden müssen.
Die entsprechenden Energielabels der Produkte gleichen denen, die bereits von Waschmaschinen, Kühlschränken, Geschirrspülern, Fernsehern und anderen Elektrogeräten bekannt sind. Diese haben die Verbraucher aufgeklärt, bevorzugt die Produkte zu kaufen, die weniger Energie verbrauchen. Weil Haushaltsgeräte alle mit elektrischem Strom betrieben werden, ist der Vergleich relativ einfach und übersichtlich. Die leicht verständliche Kennzeichnung mit einer Farbskala und Energieeffizienzklassen hat sich bestens bewährt und entscheidend zur Senkung des Stromverbrauchs beigetragen. So erfüllten beispielsweise die althergebrachten Glühbirnen nicht mehr die gesteckten Mindest-Effizienzanforderungen, wurden vom Markt genommen und durch LED-Beleuchtungskörper ersetzt.
Über die Grundlagen und Auswirkungen der Umsetzung der ErP-Richtlinie in der Heizungstechnik haben die Verbände und auch das HeizungsJournal in jüngster Vergangenheit informiert, sodass an dieser Stelle nur ein allgemeiner Überblick über den Inhalt gegeben werden soll [5, 6, 7, 8].
Der vorliegende Beitrag legt vielmehr einen Schwerpunkt darauf, über die Unterschiede der Energieeinsparverordnung (EnEV) und der ErP-Richtlinie zu informieren. Er soll Klarheit für den Anwender in Fachplanung und Fachhandwerk schaffen.
Auswirkungen der ErP-Richtlinie
Anders als bei den Haushaltsgeräten, die alle elektrisch betrieben werden, besitzt die Heiztechnik ein wesentlich umfangreicheres Energie- und Gerätespektrum, das von Heizkesseln über elektrische Durchlauferhitzer bis hin zur Mikro-Kraft-Wärme-Kopplung reicht. Wie schon bei den elektrischen Haushaltsgeräten hat die ErP-Richtlinie hier auch das Ziel, die Effizienz von Produkten der Heizungstechnik durch die Vorgabe verbindlicher Mindesteffizienzstandards zu steigern und damit den Energieverbrauch von Heizungsanlagen in Gebäuden zu senken. Für die Hersteller wird so direkt der Anreiz gegeben, die Entwicklung besonders effizienter Geräte weiter voranzutreiben. Mit der ErP-Richtlinie für Heizgeräte und Warmwassererzeuger kommen auf die Heiztechnik-Branche demnach massive Veränderungen zu, denn in Europa dürfen zukünftig nur die Produkte in Verkehr gebracht werden, die bestimmte Umweltkriterien erfüllen. Produkte, die den Ökodesign-Anforderungen nicht entsprechen, dürfen ab dem 26.09.2015 nicht mehr verkauft werden. Die Konsequenz ist beispielsweise ein weitgehendes Verbot von Heizwertgeräten. Im Austauschfall, nicht im Reparaturfall, muss ab diesem Stichtag ein Brennwert-Wärmeerzeuger installiert werden. Ausgenommen sind Geräte der Kategorie B1 in Mehrfamilienhäusern, die an einem mehrfach belegten Abgasschornstein angeschlossen sind und bei denen ein Gerät ausfällt.
Die ErP-Richtlinie räumt außerdem mit dem traditionellen Bezug der Energieausnutzung auf den Heizwert (Hi) auf, bei dem Brennwertgeräte Wirkungs- und Nutzungsgrade von über 100 Prozent erreichen. In der ErP-Richtlinie wird die "jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz" so physikalisch korrekt auf den Brennwert (Hs) bezogen. Damit kann kein einzelnes Gas- oder Öl-Brennwertgerät zukünftig Werte von über 100 Prozent erreichen, sondern nur Wärmepumpen und Systemlösungen mit regenerativen Energien (sog. Hybridsysteme).
Die ErP-Richtlinie bezeichnet den früheren Jahresnutzungsgrad bzw. die Jahresarbeitszahl jetzt einheitlich als "jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz". Das Systemlabel von Anlagen mit regenerativer Energie wird mit dem Additionsverfahren (auf Hs) berechnet. Auf diese Weise kann die "jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz" mit regenerativer Energie über 100 Prozent erreichen.
Die Raumheizungs- und die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz errechnen sich aus dem Quotienten der vom Wärmeerzeuger (z.B. Heizkessel) jährlich für Raumheizung und Warmwasserbereitung erzeugten Nutzenergie dividiert durch die dafür aufgewendete Energie.
Das Heizungslabel
Das entsprechende Energielabel soll die Kaufentscheidung der Endkunden beeinflussen, wobei der Fachhandwerker die entsprechenden Informationen vermitteln muss, die er vom Hersteller/Fachhandel erhält. Der Handwerker ist verpflichtet, dem Endverbraucher mit dem Angebot auch die Energieeffizienzklasse des Produkts/Produktpakets zu übermitteln. Zudem ist das Fachhandwerk verpflichtet, in Broschüren und Anzeigen die jeweilige Effizienzklasse der beworbenen Produkte aufzuführen. An beispielsweise in Hausausstellungen präsentierten Geräten ist das Energieeffizienzlabel anzubringen, dessen Skala sich zunächst von A++ bis G erstreckt. Ab 26. September 2019 verschärft sich das Spektrum von A+++ bis D. Hinzu kommen Angaben zur Schallemissionen und Leistung. Die Trinkwassererwärmer werden mit Effizienz-Etiketten der Klassen A bis G und ab dem 26. September 2017 von A+ bis F gekennzeichnet.
Um Energieeffizienz vergleichen zu können, fasst die ErP-Richtlinie bestimmte Produktgruppen in den sogenannten Lots (oder Losen) zusammen. Innerhalb eines Lots sind die einzelnen Produkte miteinander vergleichbar.
Im Lot 1 sind beispielsweise alle Heizkessel, Kombikessel, Heizwert- und Brennwertkessel, Blockheizkraftwerke und Wärmepumpen enthalten.
Lot 2 der ErP-Richtlinie fasst alle Warmwasserbereiter zusammen. Für einzelne Produkte, wie einen Wärmeerzeuger, stellen die Hersteller das jeweilige Produktlabel zur Verfügung.
Eine Heizungsanlage besteht in der Regel aber aus einer Reihe von Produkten, für die die ErP-Richtlinie eine Kennzeichnung des gesamten Systems mit einem Package- oder Verbundanlagen-Label vorschreibt. So sind beispielsweise ein Heizkessel und eine separate Regelung bereits ein System. Für die Klassifizierung und die Erstellung des Labels einer Verbundanlage ist der Fachhandwerker verantwortlich, der von den jeweiligen Herstellern sowie vom Fachhandel unterstützt wird. Allein durch die vielen möglichen Anlagenkombinationen wird deutlich, welch großer Aufwand hier auf die Branche zukommt. Falls die Verbundanlagen aus mehreren Komponenten unterschiedlicher Hersteller bestehen, ist es die Aufgabe der Fachhandwerker, anhand der entsprechenden produktspezifischen Datenblätter das Verbundlabel zu kreieren. Allerdings ist dies mit Hilfe der am Markt verfügbaren Software oder über die Plattform „Heizungslabel“ des VdZ – Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e.V. – www.heizungslabel.de – in den meisten Fällen ohne großen Aufwand möglich. Nutzt der Fachbetrieb dagegen nur die Produkte "seines" Systemtechnikherstellers, reichen oft die Bestellnummern aus, um das Verbundlabel zu generieren.
ErP-Richtlinie gegen EnEV?
Das Effizienzlabel nach der ErP-Richtlinie bewertet nur die energetische Qualität der Produkte und Heizungsanlagen, nicht aber die kostenseitige. Die beste Energieeffizienzklasse ist also nicht automatisch die beste Lösung. Die Gesamtkosten (Euro/kWh) der Systeme sind bekanntlich stark unterschiedlich, was darauf hinausläuft, dass finanzielle Welten zwischen den Anschaffungs- und Verbrauchskosten der verschiedenen Heizanlagen liegen können.
Fakt ist: Aufgrund der aktuell umzusetzenden ErP-Richtlinie sowie der EnEV 2014 und kommenden EnEV 2017 muss sich die Branche auf Änderungen einstellen. Das bedeutet, die fachliche Kompetenz des Fachhandwerkers, Fachplaners oder Energieberaters in der Beratung der Endkunden erhält einen noch höheren Stellenwert!
Wichtig dabei: Obwohl die Energielabels nach der ErP-Richtlinie dem Bandtacho mit der Skala A+ (niedriger Energiebedarf) bis H (hoher Energiebedarf) des Energieausweises nach EnEV 2014 ähneln, sind diese Angaben absolut nicht miteinander vergleichbar. Denn in der EnEV wird die energetische Qualität des gesamten Gebäudes mit den Größen Primär- und Endenergiebedarf bewertet. Hier werden also Gebäudehülle/Bauphysik und Anlagentechnik unter die Lupe genommen.
Die Rechenverfahren, die der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten und der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz von Kombiheizgeräten und Warmwasserbereitern bzw. den Warmhalteverlusten von Warmwasserspeichern zugrunde liegen, sind völlig anders aufgebaut als die Berechnungsgrundlagen der EnEV 2014, die auf DIN V 4701-10 oder DIN V 18599 verweisen. Daher ist es nicht verwunderlich, dass die Energieeffizienzklassen nach der ErP-Richtlinie für das Produkt- oder Verbundlabel von dem "Label" des Gebäudes im Energieausweis abweichen.
Also: Der Bau eines neuen Gebäudes bzw. die Sanierung eines bestehenden Gebäudes hat nach der aktuellen EnEV (derzeit EnEV 2014) zu erfolgen – unter gleichzeitiger Berücksichtigung der ErP-Richtlinie für heiztechnische Produkte und Systeme. Abzuwarten bleibt, wie sich das Thema Verbrauchskennzeichnung auf andere Bereiche auswirkt, beispielsweise Ausschreibungspraxis, Förderbedingungen oder freiwillige Umweltzeichen.
Endverbraucher sind jedenfalls mit der Entscheidung, welches Heizsystem für ihre individuelle Situation am besten geeignet ist, zunehmend überfordert. Hier müssen der Fachplaner und das installierende Handwerk den Bezug zur Realität herstellen und vermeintliche Gesetzes- und Verordnungswidersprüche versiert auflösen. Das ist eine große Aufgabe, aber Chance zugleich!
Literatur:
[1] "Mehr aus Energie machen" – Nationaler Aktionsplan Energieeffizienz; Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi); www.bmwi-energiewende.de
[2] "Der Weg zum klimaneutralen Gebäudebestand"; Hintergrundpapier; www.umweltbundesamt.de
[3] "Aktionsprogramm Klimaschutz 2020"; Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB); www.bmub.bund.de
[4] EnEV 2014; www.enev-online.de
[5] "Leitfaden Energieeffizienz: EnEV, Ökodesign und Energielabel"; Bundesverband Wärmepumpe (BWP) e.V.; www.waermepumpe.de
[6] "Hersteller, Handel, Handwerk in der Pflicht – Energieeffizienzlabel in der Heizungstechnik"; Dr. Lothar Breidenbach, BDH; HeizungsJournal-Ausgabe 3/2015
[7] "Energieverbrauchskennzeichnungen und Ökodesign-Anforderungen"; Kerstin Vogt, VdZ; HeizungsJournal-Sonderheft Installationstechnik, Juni 2015
[8] "Man wächst mit seinen Aufgaben – Erdgas als Erfolgsfaktor zur Erreichung europäischer Klimaziele"; Dipl.-Ing., Dipl.-Wirt.-Ing. Karl-Heinz Backhaus, Vaillant; HeizungsJournal-Ausgabe 11/2013
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