Für Wohnungen und Nutzungseinheiten mit wohnähnlicher Nutzung, in denen Bäder beziehungsweise Toiletten innenliegend sind, greifen sowohl die DIN 1946-6 als auch die DIN 18017-3. Während die DIN 1946-6 als Regel der Technik für das Lüftungskonzept der gesamten Nutzungseinheit maßgeblich ist, ist die DIN 18017-3 bauaufsichtlich eingeführt und für die Lüftung der innenliegenden Bäder beziehungsweise Toiletten heran zu ziehen. Das Zusammenwirken beider Normen erweist sich als komplex und macht die Unterscheidung verschiedener Anwendungsfälle erforderlich.
Wohnungslüftung bei innenliegenden Sanitärräumen
Normenkonforme Lösungen an der Schnittstelle von DIN 1946-6 und DIN 18017-3
Mittwoch, 28.09.2016
Grundlagen der DIN 1946-6
Die Entwicklung der letzten Jahre führt im Neubau und nach Modernisierungen zu einer immer luftdichteren Gebäudehülle. Vor diesem Hintergrund fordert die DIN 1946-6 für neu zu errichtende oder lüftungstechnisch relevant (z.B. Austausch von mehr als einem Drittel der Fenster) zu modernisierende Wohngebäude und Gebäude mit wohnähnlicher Nutzung, dass mit einem Lüftungskonzept festgestellt wird, ob für die betroffenen Wohnungen unter Beachtung von bauphysikalischen, lüftungs- und gebäudetechnischen sowie hygienischen/gesundheitlichen Gesichtspunkten eine lüftungstechnische Maßnahme erforderlich ist.
Als lüftungstechnische Maßnahme werden Einrichtungen zur freien oder ventilatorgestützten Lüftung bezeichnet, die zur Sicherstellung eines nutzerunabhängigen Luftaustausches dienen.
Lüftungstechnische Maßnahmen sind zur Vermeidung von Schimmelpilzbefall und Feuchteschäden erforderlich, wenn ein definierter minimaler Volumenstrom zum Feuchteschutz durch den im Mittel in der Heizperiode gegebenen Volumenstrom durch Infiltration nicht mehr sichergestellt werden kann.
Bei der Festlegung, ob lüftungstechnische Maßnahmen erforderlich sind, werden nach DIN 1946-6 berücksichtigt:
- Gebäudeart (mehrgeschossige oder eingeschossige Wohnungen),
- Gebäudelage (windschwach/windstark, Zuordnung nach DIN 1946-6),
- Luftdichtheit (nach Möglichkeit durch Messung der Luftdichtheit, sonst mit n50-Vorgabewerten nach DIN 1946-6 in Abhängigkeit vom Bauzustand beziehungsweise vom Umfang der Modernisierungsmaßnahmen) und
- Wärmeschutz (niedrig: schlechter als Wärmeschutzverordnung 1995 / hoch: Wärmeschutzverordnung 1995 oder besser).
Sind lüftungstechnische Maßnahmen notwendig oder ist aus hygienischen (z. B. Allergiker) beziehungsweise aus energetischen (zum Beispiel Effizienzhaus-Anforderungen) Gründen ein Lüftungskonzept erforderlich, ist im nächsten Schritt ein geeignetes Lüftungssystem auszuwählen. Die Lüftungssysteme können nach dem Wirkprinzip systematisiert werden (siehe Abbildung 1).
Der durch Undichtheiten der Gebäudehülle verursachte Luftvolumenstrom durch Infiltration wird nach DIN 1946-6 nicht als eigenständiges Lüftungskonzept betrachtet, wird aber bei der Auslegung der Lüftungssysteme berücksichtigt.
Sind in undichten Gebäuden (etwa im unsanierten Gebäudebestand) nach DIN 1946-6 keine lüftungstechnischen Maßnahmen erforderlich, kann der Nutzer durch die Kombination von Infiltrationslüftung mit Fensterlüftung (regelmäßiges Fensteröffnen) die Wohnungslüftung realisieren. Auch wenn ein Lüftungssystem vorhanden ist, kann die Lüftung jederzeit durch Fensterlüftung (zum Beispiel zur Intensivlüftung bei Lastspitzen) unterstützt werden. Die Fensterlüftung ist aber kein Lüftungssystem nach DIN 1946-6 und wird bei der Auslegung der Lüftungssysteme zur Sicherstellung des erforderlichen Außenluftvolumenstroms nicht berücksichtigt.
Für die Auslegung des Lüftungssystems ist das Verständnis der Lüftungsstufen nach DIN 1946-6 erforderlich. In DIN 1946-6 werden vier Lüftungsstufen definiert:
Lüftung zum Feuchteschutz:
Notwendige Lüftung zur Gewährleistung des Bautenschutzes (Feuchte) unter üblichen Nutzungsbedingungen bei teilweise reduzierten Feuchtelasten, zum Beispiel zeitweilige Abwesenheit der Nutzer und kein Wäschetrocknen in der Nutzungseinheit
→ entscheidend für Notwendigkeit von lüftungstechnischen Maßnahmen (Lüftungskonzept).
Reduzierte Lüftung:
Notwendige Lüftung zur Gewährleistung der hygienischen Mindestanforderungen sowie des Bautenschutzes (Feuchte) unter üblichen Nutzungsbedingungen bei teilweise reduzierten Feuchte- und Stofflasten, beispielsweise infolge zeitweiliger Abwesenheit der Nutzer → Auslegung für Systeme der freien Lüftung.
Nennlüftung:
Notwendige Lüftung zur Gewährleistung der hygienischen Anforderungen sowie des Bautenschutzes bei Anwesenheit der Nutzer (Normalbetrieb) → Auslegung für Systeme der ventilatorgestützten Lüftung.
Intensivlüftung:
Zeitweilig notwendige Lüftung mit erhöhtem Luftvolumenstrom zum Abbau von Lastspitzen (Lastbetrieb)
→ optionale Auslegung für Systeme der ventilatorgestützten Lüftung im Maximalbetrieb.
Der in der Energieeinsparverordnung zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erwähnte Mindestluftwechsel entspricht dabei der zeitlichen Mittelung der in der DIN 1946-6 definierten Lüftungsstufen über den Bilanzzeitraum (z.B. Heizperiode oder Jahr).
Um den notwendigen Gesamt-Außenluftvolumenstrom für eine Nutzungseinheit in den einzelnen Lüftungsstufen bestimmen zu können, sind Anforderungen an die Nutzungseinheiten (Außenluftvolumenströme abhängig von der beheizten Wohnfläche) an einzelne Räume (Außenluftvolumenströme für Ablufträume) und an den pro Person zu realisierenden Luftvolumenstrom1 (nach DIN 1946-6 im Regelfall 30 m³/(hPers.), mindestens aber 20 m³/(hPers.) einzuhalten. Dabei wird der notwendige Gesamt-Außenluftvolumenstrom im Regelfall als Maximalwert aus dem Vergleich des für die Nutzungseinheit erforderlichen Luftvolumenstroms mit der Summe der für die Ablufträume erforderlichen Luftvolumenströme und mit der Summe der personenbezogenen Luftvolumenströme bestimmt.
Lediglich für die Querlüftung wird in DIN 1946-6 nach einem anderen Berechnungsalgorithmus vorgegangen, da bei diesem Lüftungssystem die Durchströmungsrichtung der Nutzungseinheiten von der Windrichtung abhängt und damit Ablufträume nicht eindeutig definiert werden können.
Grundlagen der DIN 18017-3
Teil 3 der DIN 18017 in der Neufassung vom September 2009 [DIN 18017-3] regelt die Entlüftung von Bädern und Toilettenräumen ohne Außenfenster mittels Ventilatoren. Auch andere Funktionsräume innerhalb von Wohnungen (beispielsweise Abstellräume oder Küchen mit Fenstern) können nach dieser Norm entlüftet werden.
Der planmäßige Abluftvolumenstrom von 40 m³/h für innenliegende Bäder (für Toilettenräume ist generell eine Halbierung aller auch im Folgenden genannten Werte zulässig) orientiert sich an den in DIN 1946-6 zur Anlagenbemessung genannten Werten. Bei ganztägigem, durchgehendem Betrieb dürfen die genannten Werte in Zeiten geringen Luftbedarfs, jedoch nicht mehr als 12 Stunden pro Tag, um die Hälfte reduziert werden. Mit bedarfsgeführten Abluftanlagen muss ein Abluftvolumenstrom von 60 m³/h realisierbar sein. Dieser darf allerdings
- in Zeiten geringen Luftbedarfs dauerhaft auf mindestens 15 m³/h abgesenkt werden oder
- im regelmäßigen Intervallbetrieb im Tagesmittel 15 m³/h nicht unterschreiten (maximale Abschaltdauer 1 Stunde) oder
- in Zeiten geringen Luftbedarfs bei normaler Nutzung und gutem Wärmeschutz (mindestens WSchVO 1995) auf 0 m³/h reduziert werden, wenn nach dem Abschalten noch ein Luftvolumen von 15 m³ abgeführt wird.
Die Anforderungen dieser baurechtlich verbindlichen Norm zur ventilatorgestützten Entlüftung sind durch die parallele Aktualisierung der Normen in der Regel gut vereinbar mit den Anforderungen an eine vollwertige Wohnungslüftung nach DIN 1946-6. Zu beachten ist allerdings, dass eine luftdichte Ausführung der Gebäudehülle entsprechend den Anforderungen der EnEV oder gar weiter gehender Anforderungen wie an das Passivhaus, nach DIN 18017-3 beziehungsweise DIN 1946-6 eine sorgfältige Planung der Luftnachströmung und damit der Dimensionierung von Außenluft- und Überströmdurchlässen erfordert.
Fallunterscheidung an der Schnittstelle von DIN 1946-6 und DIN 18017-3
Insgesamt können vier mögliche Kombinationen der Normen DIN 1946-6 und DIN 18017-3 unterschieden werden, in allen Varianten existieren innenliegende Bäder beziehungsweise Toiletten.
1. Fall: Es sind keine lüftungstechnischen Maßnahmen nach DIN 1946-6 erforderlich, da der Luftvolumenstrom zum Feuchteschutz kleiner ist als der Luftvolumenstrom durch Infiltration (qV,ges,NE,FL < qV,Inf,wirk).
Die Auslegung der Entlüftungsanlage erfolgt nur nach DIN 18017-3:
- Innenliegende Räume werden nach DIN 18017-3 berücksichtigt.
- Es sind geeignete Zulufträume zur Luftnachströmung festzulegen und (soweit zusätzlich zur Infiltration erforderlich) mit Außenluft- und Überströmluftdurchlässen auszustatten.
- Die übrigen Räume werden nicht betrachtet.
2. Fall: Es sind lüftungstechnische Maßnahmen nach DIN 1946-6 erforderlich, da der Luftvolumenstrom zum Feuchteschutz größer ist als der Luftvolumenstrom durch Infiltration (qV,ges,NE,FL > qV,Inf,wirk).
Die Auslegung der Entlüftungsanlage erfolgt nach DIN18017-3, die Entlüftung nach DIN 18017-3 reicht im Dauerbetrieb für die gesamte Nutzungseinheit für die Lüftung zum Feuchteschutz aus:
Innenliegende Räume werden mit einer Entlüftungsanlage nach DIN 18017-3 ausgestattet. Im Dauerbetrieb der Entlüftungsanlage ist die Lüftung zum Feuchteschutz für die gesamte Nutzungseinheit sichergestellt. Alle nicht innenliegenden Räume (auch Küchen!) werden für die Luftnachströmung genutzt und sind (soweit zusätzlich zur Infiltration erforderlich) mit Außenluft- und Überströmluftdurchlässen auszustatten. Der Strömungsweg Küche → Aufenthaltsraum → Bad ist nicht zulässig.
3. Fall: Es sind lüftungstechnische Maßnahmen nach DIN 1946-6 erforderlich, da der Luftvolumenstrom zum Feuchteschutz größer ist als der Luftvolumenstrom durch Infiltration (qV,ges,NE,FL > qV,Inf,wirk).
Die Auslegung der Entlüftungsanlage erfolgt nach DIN 18017-3, die Entlüftung nach DIN 18017-3 reicht im Dauerbetrieb für die gesamte Nutzungseinheit nicht für die Lüftung zum Feuchteschutz aus und es ist zusätzliche Querlüftung erforderlich:
- Innenliegende Räume werden mit einer Entlüftungsanlage nach DIN 18017-3 ausgestattet.
- Im Dauerbetrieb der Entlüftungsanlage ist die Lüftung zum Feuchteschutz für die gesamte Nutzungseinheit nicht sichergestellt.
- Alle nicht innenliegenden Räume (auch Küchen!) werden für die Luftnachströmung sowie die Querlüftung zum Feuchteschutz genutzt und sind mit Außenluft- und Überströmluftdurchlässen auszustatten.
- Der Strömungsweg Küche Aufenthaltsraum Bad ist nicht zulässig.
4. Fall: Es sind lüftungstechnische Maßnahmen nach DIN 1946-6 erforderlich, da der Luftvolumenstrom zum Feuchteschutz größer ist als der Luftvolumenstrom durch Infiltration (qV,ges,NE,FL > qV,Inf,wirk).
Die Auslegung einer Abluftanlage oder einer Zu-/Abluftanlage erfolgt für Nennlüftung nach DIN 1946-6 unter Einhaltung der Anforderungen der DIN 18017-3 an innenliegende Räume:
- Alle Ablufträume (innen- und außenliegend) werden mit einer Abluftanlage nach DIN 1946-6 unter Einhaltung der Volumenströme nach DIN 18017-3 ausgestattet.
- Alle Zulufträume werden für die Luftnachströmung genutzt.
- Die Auslegung des Lüftungssystems erfolgt für Nennlüftung nach DIN 1946-6 unter Einhaltung der Anforderungen der DIN 18017-3 für innenliegende Räume.
In Tabelle 1 sind die wesentlichen Randbedingungen für die Fallunterscheidung an der Schnittstelle der Normen DIN 1946-6 und DIN 18017-3 zusammengefasst.
Beispielrechnungen
Für eine beispielhaft ausgewählte Wohnung eines vierstöckigen Mehrfamilienhauses in windschwacher Lage (s.Bild) sollen nachfolgend die Auswirkungen der Fallunterscheidungen anhand von konkreten Berechnungen verdeutlicht werden.
Die gewählte Wohnung hat bei einer mittleren lichten Raumhöhe von 2,59 m eine Grundfläche von 63,8 m², die sich wie folgt aufteilt:
Wohnzimmer: 18,4 m²
Schlafzimmer: 13,7 m²
Kinderzimmer: 13,4 m²
Küche: 9,9 m²
innenliegendes Bad: 3,6 m²
Flur: 4,8 m²
1. Fall: Für den ersten Fall wird ein Gebäude im Bestand unterstellt, dessen Luftdichtheit n50 = 4,5 h-1 beträgt. Da für die untersuchte Wohnung die Infiltration qV,Inf,wirk = 42 m³/h größer als die erforderliche Lüftung zum Feuchteschutz qV,ges,NE,FL = 27 m³/h ist, sind keine lüftungstechnischen Maßnahmen nach DIN1946-6 erforderlich.
Im innenliegenden Bad ist eine Entlüftungsanlage vorzusehen. Wird die Entlüftungsanlage nach DIN 18017-3 für konventionellen Betrieb konzipiert, sind der Ventilator und der Überströmluftdurchlass im Bad für qv,LtM = 40 m³/h auszulegen. Für den Überströmluftdurchlass ergibt sich mit dem Auslegungsdifferenzdruck von 1,5 Pa eine freie Mindestfläche von 100 cm² (mit dreiseitig umlaufender Dichtung der Badtür) beziehungsweise von 75 cm² (ohne umlaufende Dichtung der Badtür).
Nach DIN 18017-3 ist weiterhin die Luftnachströmung mit Außenluftdurchlässen ALD und Überströmluftdurchlässen ÜLD sicher zu stellen. Ein bzw. mehrere ALD können im Fall 1 in beliebigen Räumen – außer im innenliegenden Bad oder in der Küche – angeordnet werden. Bei der Auslegung mit 8 Pa Differenzdruck ergibt sich allerdings wegen der undichten Gebäudehülle für das ALD qv,LtM = 0 m³/h, das heißt, es kann auf den Einbau von ALDs verzichtet werden, da auch im Auslegungsfall der Entlüftungsanlage ausreichend Luft durch Leckagen in der Gebäudehülle nachströmt.
2. Fall: Für Fall 2 wird ein Gebäude mit einer Luftdichtheit von n50 = 1,5 h-1 (Kategorie B nach DIN 1946-6) angenommen. Da für die untersuchte Wohnung die Infiltration qV,Inf,wirk = 14 m³/h kleiner als die erforderliche Lüftung zum Feuchteschutz qV,ges,NE,FL = 27 m³/h ist, sind lüftungstechnische Maßnahmen nach DIN1946-6 erforderlich.
Unter den für die Beispielwohnung gegebenen Randbedingungen mit einem innenliegenden Bad lässt sich Fall 2 nicht darstellen, da die Entlüftung mit konventionellem Dauerbetrieb mit 20 m³/h (siehe DIN 18017-3) nicht ausreicht, um durch Nachströmung die Lüftung zum Feuchteschutz mit 27 m³/h zu gewährleisten. Das Lüftungskonzept für die Wohnung müsste dann neben der Luftnachströmung für die Entlüftungsanlage im Auslegungsfall mindestens noch die dauerhafte Querlüftung zum Feuchteschutz gewährleisten, womit der Übergang von Fall 2 zu Fall 3 gegeben ist.
Das folgende Bild zeigt für die Beispielwohnung schematisch das Lüftungskonzept für Fall 2. Zu beachten ist, dass alle nicht innenliegenden Räume mit ALD und ÜLD zur Luftnachströmung auszustatten sind und die Überströmung von der Küche über den Flur in das Bad (nicht über Aufenthaltsräume!) erfolgt.
3. Fall: Wie im Fall 2 wird ein Gebäude mit einer Luftdichtheit von n50 = 1,5 h-1 (Kategorie B nach DIN 1946-6) angenommen. Da für die untersuchte Wohnung die Infiltration qV,Inf,wirk = 14 m³/h kleiner als die erforderliche Lüftung zum Feuchteschutz qV,ges,NE,FL = 27 m³/h ist, sind lüftungstechnische Maßnahmen nach DIN 1946-6 erforderlich.
Zur Realisierung des Falles 3 muss in der Beispielwohnung neben dem Entlüftungssystem noch Querlüftung zum Feuchteschutz (optional auch Querlüftung für reduzierte Lüftung) geplant werden. Wie mit der Überlagerung dieser beiden Lüftungskonzepte umzugehen ist, wird in einer [FAQ](http://www.kwl-info.de/Kontrollierte_Wohnungslueftung/FAQ-Normung/ faq-normung.php) durch den Redaktionskreis der Normen erläutert.
Frage: Wie ist bei einer Entlüftungsanlage nach DIN 18017-3 vorzugehen, wenn der kleinste dauernd geförderte Luftvolumenstrom nicht ausreicht, um die notwendige Lüftung zum Feuchteschutz für die Nutzungseinheit zu erfüllen? Wie sind ALD und ÜLD auszulegen? Antwort: Entlüftungsanlagen für fensterlose Sanitärräume sind nach DIN 18017-3 auszuführen. Der kleinste dauernd geförderte Luftvolumenstrom kann für den notwendigen Luftvolumenstrom für den Feuchteschutz angerechnet werden. Der zusätzlich notwendige Luftvolumenstrom für den Feuchteschutz ist dann durch eine zweite lüftungstechnische Maßnahme sicherzustellen. Die notwendigen ALD und ÜLD sind mit dem Volumenstrom, der sich als Maximum aus dem maximal geförderten Abluftvolumenstrom für die Entlüftungsanlage nach DIN 18017-3 abzüglich dem Luftvolumenstrom für die wirksame Infiltration dem doppelten Wert aus dem für die Lüftung zum Feuchteschutz notwendigen Volumenstrom ebenfalls des Volumenstromes für die wirksame Infiltration, auszulegen. Der Volumenstrom für die Lüftung zum Feuchteschutz ergibt sich aus DIN 1946-6, Gleichung (5) für die Nutzungseinheit. Er ist ohne Berücksichtigung der Grundfläche der fensterlosen Räume zu bestimmen. Als Auslegungs-Differenzdruck ist einheitlich 4 Pa anzusetzen. Der für Ermittlung der wirksamen Infiltration maßgebende Faktor fwirk.Komp ist für ALD einheitlich mit 0,5 und für ÜLD einheitlich mit 0,15 anzusetzen.“
Was ist gemeint?
Der dauerhaft mit einer Entlüftungsanlage nach DIN 18017-3 geförderte Luftvolumenstrom (siehe DIN 18017-3: zum Beispiel 20 m³/h bei konventioneller Entlüftung eines innenliegenden Bades) ist für das Lüftungskonzept nach DIN 1946-6 anrechenbar, reicht aber im Fall 3 nicht aus, die nach DIN 1946-6 mindestens geforderte Lüftung zum Feuchteschutz sicher zu stellen.
ALD und ÜLD sind in diesem Fall so auszulegen, dass sie sowohl
a) die ausreichende Luftnachströmung für die Entlüftungsanlage im Auslegungsfall (siehe DIN 18017-3: z. B. 40 m³/h bei konventioneller Entlüftung eines innenliegenden Bades) als auch
b) die Querlüftung zum Feuchteschutz für die gesamte Nutzungseinheit (ohne innenliegende Räume!)
sicherstellen. Dies geschieht, indem der maximale Wert aus beiden Anforderungen für die Auslegung herangezogen wird.
Dabei darf jeweils die Infiltration abgezogen werden. Die wegen der Überlagerung zweier unterschiedlicher Lüftungssysteme (Entlüftungsanlage nach DIN 18017-3 und Querlüftung zum Feuchteschutz nach DIN 1946-6) sehr komplexen Druckverhältnisse werden vereinfachend wie folgt angesetzt:
- Auslegungs-Differenzdruck:
Δp = 4 Pa und
- Korrekturfaktor:
fwirk,Komp = 0,50 für ALD und
fwirk,Komp = 0,15 für ÜLD.
Unter Beachtung dieser Erläuterungen ist für die Beispielwohnung im innenliegenden Bad eine Entlüftungsanlage vorzusehen. Wird die Entlüftungsanlage nach DIN 18017-3 für konventionellen Betrieb konzipiert, sind der Ventilator und der Überströmluftdurchlass im Bad für qv,LtM = 40 m³/h auszulegen. Für den Überströmluftdurchlass ergibt sich mit dem Auslegungsdifferenzdruck von 1,5 Pa eine freie Mindestfläche von 100 cm² (mit dreiseitig umlaufender Dichtung der Badtür) bzw. von 75 cm² (ohne umlaufende Dichtung der Badtür).
Für die Beispielwohnung sind im Fall 3 ALD und ÜLD für alle nicht innenliegende Räume zu planen, die Bemessung erfolgt nach FAQ unter Einhaltung der Anforderungen für die Luftnachströmung der Entlüftungsanlage im Auslegungsfall (40 m³/h) sowie für die Querlüftung zum Feuchteschutz für die Nutzungseinheit unter Anrechnung der Entlüftungsanlage im Dauerbetrieb (20 m³/h). Mit der Auslegungsdruckdifferenz von 4 Pa ergibt sich für die ALD in den Aufenthaltsräumen ein Luftvolumenstrom von jeweils 5 m³/h, für die Küche von 3 m³/h. Für die Überströmung vom Kinderzimmer zum Flur beziehungsweise zwischen Wohn- und Schlafzimmer ergeben sich Luftvolumenströme von 11 m³/h sowie zwischen Küche und Flur von 7 m³/h mit einem Auslegungsdifferenzdruck von 1,5 Pa.
Für den daraus resultierenden freien Querschnitt von maximal 30 cm² reicht bei schwellenlosen Türen der funktionsbedingte Türunterschnitt für die Nachströmung aus. Aufgrund der Geometrie der Beispielwohnung muss das ÜLD zwischen Wohnzimmer und Flur für 22 m³/h dimensioniert werden, da zwei Aufenthaltsräume angeschlossen sind. Auch der daraus resultierende freie Querschnitt von 55 cm² (mit dreiseitiger Dichtung) beziehungsweise von 30 cm² (ohne Dichtung) lässt sich im Regelfall durch einen Türunterschnitt realisieren.
Das folgende Bild zeigt für die Beispielwohnung die Ergebnisse der Auslegung für Fall 3:
4. Fall: Im Fall 4 soll die Entlüftungsanlage nach DIN 18017-3 zu einer Abluftanlage nach DIN 1946-6 unter Einhaltung der DIN 18017-3 erweitert werden. Daraus resultieren zunächst erhöhte Anforderungen an die Luftdichtheit, der Vorgabewert für ventilatorgestützte Lüftung nach DIN 1946-6 beträgt n50 = 1,0 h-1 (Kategorie A). Da für die untersuchte Wohnung die Infiltration qV,Inf,wirk = 9 m³/h kleiner als die erforderliche Lüftung zum Feuchteschutz qV,ges,NE,FL = 27 m³/h ist, sind lüftungstechnische Maßnahmen nach DIN1946-6 erforderlich.
Mit dem Übergang von einer Entlüftungsanlage nach DIN 18017-3 zu einem ventilatorgestützten Lüftungssystem nach DIN 1946-6 verbunden sind weiterhin:
- die Definition aller Feuchteräume als Ablufträume (Bäder, WCs, Küchen, …),
- die Auslegung nach Nennlüftung (optional nach Intensivlüftung).
Für die Beispielwohnung ergeben sich für die Abluftventilatoren (beziehungsweise Abluftventile bei Anschluss an ein zentrales Abluftsystem) sowie für die ÜLD Auslegungs-Luftvolumenströme von 40 m³/h für die Küche und für das innenliegende Bad. Für die Überströmluftdurchlässe ergibt sich mit dem Auslegungsdifferenzdruck von 1,5 Pa eine freie Mindestfläche von 100 cm² (mit dreiseitig umlaufender Dichtung der Badtür) beziehungsweise von 75 cm² (ohne umlaufende Dichtung der Badtür).
Die Luftnachströmung erfolgt über alle Zulufträume, in der Beispielwohnung sind das Wohn-, Kinder- und Schlafzimmer. Mit der empfohlenen Verteilung der Luftvolumenströme nach DIN 1946-6 (siehe Tabelle 14: Wohnzimmer mit fR,zu = 3,0 und Kinder-/Schlafzimmer mit fR,zu = 2,0) ergeben sich mit der Auslegungsdruckdifferenz von 8 Pa für das ALD im Wohnzimmer ein Luftvolumenstrom von 24 m³/h sowie für die ALD in Kinder- und Schlafzimmer von jeweils 16 m³/h.
Für die Auslegung der ÜLD zur Überströmung ergeben sich mit einem Auslegungsdifferenzdruck von 1,5 Pa die folgenden Luftvolumenströme und erforderlichen freien Querschnitte:
- Kinderzimmer → Flur: 24 m³/h → 60/35 cm² (mit/ohne Dichtung)
- Schlafzimmer → Wohnzimmer: 24 m³/h → 60/35 cm² (mit/ohne Dichtung)
- Wohn → Flur: 59 m³/h → 150/125 cm² (mit/ohne Dichtung).
Fazit
Für Wohnungen mit innenliegenden Sanitärräumen erweist sich das Zusammenwirken der für die Auslegung von Lüftungssystemen maßgeblichen DIN 1946-6 und DIN 18017-3 als komplex. Durch Fallunterscheidungen lässt sich das Zusammenspiel der Normen strukturieren und reicht von der einfachen Anwendung der DIN 18017-3, zum Beispiel in undichten Bestandsgebäuden (Fall 1), über verschiedene Zwischenlösungen bis hin zur Auslegung einer Abluftanlage oder Zu-/Abluftanlage nach DIN 1946-6 unter Einhaltung der Anforderungen der DIN 18017-3 (Fall 4).
Da diese Fallunterscheidungen im Rahmen der FAQ klar definiert sind, können diese mit entsprechender Auslegungssoftware eindeutig umgesetzt werden. Der Fachplaner muss bei der Auslegung lediglich die Entscheidung treffen, ob er eine Entlüftungsanlage nach DIN 18017-3 oder eine Abluftanlage bzw. Zu-/Abluftanlage nach DIN 1946-6 unter Beachtung der DIN 18017-3 planen will.
1 Die personenbezogenen Luftvolumenströme können nur angesetzt werden, wenn die planmäßige Belegung einer Wohnung bekannt ist.
Literatur:
[DIN 18017-3] – DIN 18017 – Teil 3 Lüftung von Bädern und Toilettenräumen ohne Außenfenster – mit Ventilatoren, Beuth-Verlag, Berlin, September 2009
[DIN 1946-6] – DIN 1946 – Teil 6 Raumlufttechnik – Lüftung von Wohnungen; Allgemeine Anforderungen, Anforderungen zur Bemessung, Ausführung und Kennzeichnung, Übergabe/Übernahme (Abnahme) und Instandhaltung, Beuth-Verlag, Berlin, Mai 2009
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