Die kommunale „Wärmewendestrategie“ schließlich soll die Werkzeuge und Maßnahmen zur Klimaneutralität 2045 wie auch zum Zwischenziel 2030 darstellen. Gewollt ist, dass eine Vielzahl von Akteuren wie Immobilienwirtschaft, Investoren, Stadtwerke, Architekten und Planer, Kämmerer und weitere bei der Planung mitentscheiden. Ferner werden politische Instrumente des Bundes (BEG, GEG, BEW, EnWG, BauGB etc.) in die Umsetzung hineinspielen.
Gekippte Reihenfolge
Der so zu entwickelnde Wärmeplan wird Rechtsverbindlichkeit in Form einer kommunalen Satzung erhalten. Der zügigen Verabschiedung des entsprechenden Gesetzes stand eigentlich nichts im Weg. Es setzt ja nur einen Rahmen. Der Bundesrat hätte es durchgewinkt und an die Kommunen weitergereicht. Die Aufstellung der Wärmepläne bedarf jedoch einer längeren Vorlaufzeit. Drei Jahre räumt der Bund dafür in einem Eckpapier Gemeinden ab einer Größe von 10.000 bis 20.000 Einwohnern ein. Damit wären etwa 70 bis 75 Prozent der Bevölkerung erfasst. Der Krieg im Osten und die Angst vor kalten Wohnungen kippte die Reihenfolge. Es mussten losgelöst von individuellen Konzepten Sofortlösungen her. Habeck zog das GEG vor, baute es quasi zum Wärmepumpengesetz um und will dem bereits zum 1. Januar 2024, ein Jahr früher als ursprünglich vorgesehen, Rechtsgültigkeit geben. Die Verwaltungen müssen mithin das eigentlich übergeordnete KWP dem GEG anpassen.
Trotz dieser erzwungenen Umkehr des Üblichen liegt das Thema in Berlin aber nicht auf der langen Bank. Das erlauben auch das Klimaschutzgesetz von 2019 und das „Sofortprogramm Klimaschutz“ von 2022 nicht. Die KWP gehört zu diesem Paket, dessen Umsetzung die Bundesregierung mit der dafür eigens geschaffenen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) den finanziellen Boden glättet. Sofortprogramm heißt: Es besteht hoher klimapolitischer Handlungsbedarf im Gebäudesektor. Der emittierte im Jahr 2021 115 Mio. Tonnen CO2-Äquivalente und lag damit 2 Mio. t über dem Soll. Um die maximal 67 Mio. t für 2030 einhalten zu können, ist eine deutliche Steigerung der Minderungsrate notwendig. Von der KWP erwartet die Politik einen spürbaren Beitrag.
Vorlagen existieren
Was den Bauprozess angeht, steht 2030 quasi vor der Tür. Die Konsequenz daraus ist, dass die Wärmeplanung in den nächsten Monaten in den kommunalpolitischen Vordergrund rückt. Bislang existiert zur KWP zwar nur ein Diskussionspapier auf Bundesebene – einige Länder sind schon weiter –, doch verspricht die zuständige Abteilung im Wirtschafts- und Klimaschutzministerium, nach wie vor, eine Entwurfspräsentation „in Kürze“. Sie kann auf einer Grundlage aufbauen. Die besteht im Klimaschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg (BW). Das BMWK will sich im Rahmen der Ausgestaltung des Bundesgesetzes eng an den Formulierungen dieses Erlasses orientieren, wie es in dem Diskussionspapier steht.
Etwa zur Datenerfassung. Im KSG-BW heißt es: „Soweit dies zur Erstellung kommunaler Wärmepläne erforderlich ist, sind Gemeinden berechtigt, vorhandene Daten bei natürlichen und juristischen Personen zu erheben; dies gilt auch, soweit es sich dabei um personenbezogene Daten handelt. Energieunternehmen sind verpflichtet, den Gemeinden auf Anforderung insbesondere zähler- oder gebäudescharfe Angaben zu Art, Umfang und Standorten des Energie- oder Brennstoffverbrauchs von Gebäuden oder Gebäudegruppen sowie des Stromverbrauchs zu Heizzwecken, insbesondere für Wärmepumpen und Direktheizungen, und Angaben zu Art, Alter, Nutzungsdauer, Lage und Leitungslänge von Wärme- und Gasnetzen, einschließlich des Temperaturniveaus, der Wärmeleistung und der jährlichen Wärmemenge […], zu übermitteln.“
Umfassende Datenerhebung
Stuttgart verlangt des Weiteren konkrete Angaben zu den Wärmeerzeugern: „Öffentliche Stellen sowie bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sind verpflichtet, den Gemeinden auf Anforderung insbesondere gebäudescharfe Angaben zu Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter von Anlagen zur Wärmeerzeugung sowie Angaben über deren Betrieb, Standort und Zuweisung zur Abgasanlage und die für die Aufstellung von Emissionskatastern im Sinne des § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes […] zu übermitteln.“ Das gilt für private Haushalte genauso wie für Gewerbe- und Industriebetriebe sowie für die Öffentliche Hand. Dass eine gesicherte Energieversorgung höchste Systemrelevanz hat, unterstreicht der Vorentwurf; indem er Gemeinden gestattet, für den Wärmeplan selbst auf personenbezogene Daten zugreifen zu dürfen, selbst wenn „diese für andere Zwecke erhoben wurden“. Technisch betrachtet, lässt sich aus der Tiefe der Erfassung herauslesen, dass, negativ gesehen, der Freiheit der TGA-Planung in Zukunft immer mehr Grenzen gesetzt werden. Positiv gesehen, schafft die KWP einen verbindlichen Orientierungsrahmen für Planung und Anlagenbau. Und der dürfte in vielen Kommunen in groben Zügen schon vorliegen. In Baden-Württemberg trat er mit § 7c KSG-BW schon in Kraft. In Niedersachsen ist eine entsprechende Verpflichtung ab dem 01.01.2024 vorgesehen. Weitere Bundesländer und Kommunen befinden sich in der Vorbereitungsphase.