Für Peter war 2020 insgesamt ein Jahr der energiepolitischen Mutlosigkeit. Für keinen Sektor wurden Weichen gestellt, die die Einhaltung der Klimaziele garantieren. Auch wenn manches Gesetz auf den Weg gebracht wurde, so blieben das EEG für den Stromsektor, das Gebäudeenergiegesetz (GEG) und das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) für den Wärmesektor oder das Treibhausgasminderungsgesetz für den Verkehrssektor weit unter ihren Möglichkeiten. „Die Energiewende muss dringend wieder auf den Beschleunigungsstreifen“, so Peter. Im Superwahljahr 2021 werde sich zeigen, wer Energiewende und Klimaschutz am besten auf die politische Agenda bringe. Dafür brauche es einen politischen Wettbewerb um konkrete Umsetzungskonzepte, denn die Technologien seien sektorenübergreifend vorhanden.
BSW konstatiert verpasste Chance für wirksamen Klimaschutz
Der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW) bezeichnete das EEG 2021 als eine verpasste Chance für den Klimaschutz. Das von der Bundesregierung zugelassene Ausbautempo bei der Solartechnik sei nicht einmal halb so schnell wie von zahlreichen Wissenschaftlern für notwendig erachtet. Die Gesetzesnovelle verschlechtere zudem die Investitionsbedingungen für gewerbliche Solardachbetreiber teils erheblich. Von der Gesetzesreform profitieren würden kleinere solare Prosumer, Solarpioniere und Investoren größerer Solarparks. Zur Umsetzung der Klimaziele und zur Vermeidung einer Stromerzeugungslücke sei ein Photovoltaik-Ausbautempo von mindestens 10 GW erforderlich. Das EEG 2021 sieht hingegen einen jährlichen Zubau von nicht einmal 5 GW vor. „Wenn die Bundesregierung dieses Versäumnis nicht schnell korrigiert, provoziert sie zwangsläufig eine klimapolitisch untragbare Laufzeitverlängerung fossiler Kraftwerke“, warnte BSW-Hauptgeschäftsführer Carsten Körnig (Abb. 3).
Kein Verständnis hat der BSW auch für die Einschränkung der Fördermöglichkeiten mittelständischer Gewerbedächer. Betreiber neuer Solarstromanlagen mit vergleichsweise geringem eigenem Stromverbrauch erhalten künftig nur noch für max. 50 Prozent der erzeugten Strommenge eine Marktprämie. Alternativ müssen Projektierer von Solardächern mit einer Leistung von über 300 kW zuvor erfolgreich an stark limitierten Förderauktionen teilnehmen. „Ein Großteil ungenutzter Gewerbedächer wird damit vorerst nicht für die Sonnenstromernte und den Klimaschutz erschlossen“, so Körnig. Erfreulich seien hingegen die erreichten Verbesserungen für private Verbraucher und das Kleingewerbe. Betreiber von Solaranlagen mit einer Leistung von maximal 30 kW und einem jährlichen solaren Eigenverbrauch von maximal 30 MWh müssen künftig keine EEG-Umlage für den selbst verbrauchten Solarstrom mehr bezahlen. Erleichtert zeigte sich der BSW auch davon, dass der Weiterbetrieb ausgeförderter Photovoltaik-Altanlagen nicht mehr durch überzogene Messanforderungen blockiert werde. „Wir brauchen dringend mehr Tempo und weniger Bürokratie“, resümierte Körnig.
B.KWK bemängelt Absenkung der Ausschreibungspflicht
In seinem Kommentar zum EEG 2021 wies Claus-Heinrich Stahl, Präsident des Bundesverbandes Kraft-Wärme-Kopplung (B.KWK), darauf hin, dass sich für die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) gesetzliche Änderungen nicht nur über die beschlossene Novelle ergeben, sondern auch über zahlreiche Änderungen im Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG). „Noch nicht im Kabinettsbeschluss enthalten und unvorhersehbar aufgenommen wurde die nun beschlossene Absenkung der Ausschreibungspflicht für KWK-Anlagen von 1 MW auf 500 kW. Diese Änderung wurde erst mit dem Entwurf der Beschlussvorlage am Dienstag bekannt und wir konnten auf den letzten Metern am Dienstagabend immerhin noch eine Übergangsfrist einfordern, die zumindest mit sechs Monaten eingeräumt wurde“, berichtete Stahl (Abb. 4).
„Mit unseren Forderungen für ein verbessertes Mieterstromgesetz sind wir ein Stück weitergekommen, auch wenn wir unsere Grundforderungen für eine Einbeziehung der KWK nicht umgesetzt sehen, sondern vorerst nur erneuerbare Energien – aber immerhin bis 30 kW und 30.000 kWh“, führte Stahl weiter aus. „Nach unserer jetzigen Lesart gilt dies für erneuerbare Energien und Grubengas. Daher sehen wir eine Möglichkeit, KWK-Anlagen im Rahmen dieses Paragraphen mit Biomethan zu betreiben.“ Begrüßt werde, dass dieses Gesetz fortan nicht mehr nur auf Einzelgebäude, sondern auf das Quartier bezogen ist und damit auch Straßen gequert werden können. Das bezieht sich auf eine Kundenanlage pro Netzübergabepunkt. „Leider konnten wir auch keine Gleichstellung von Bürgerenergiegenossenschaften und Contractoren mit Eigenerzeugung erreichen“, so Stahl. Erreicht habe man, dass die Meldepflicht für Anlagen bis 50 kW in Zeiten negativer Strompreise auch für Bestandsanlagen wegfällt. „Damit hat sich auch unsere Initiative zur negativen Strompreiszeiten-Meldung mit anderen Verbänden, Stadtwerken, Unternehmen und Contractoren positiv ausgewirkt. Nicht durchsetzen konnten wir unsere Forderungen für eine Änderung des BEHG, um die Mehrbelastungen gasbetriebener KWK zu reduzieren.“