2b. Das GEG verlangt eine Regelung, keine Zweipunkt-Steuerung. Entsprechend DIN 19226 muss die Regelung ein geschlossener Wirkkreis mit Rückkopplung sein, keine Zwei-Punkt-Steuerung (Anm.: Die Begriffe „Steuerung/Regelung“ sind leider häufig Synonyme).
3. Anbringungsort für Raumthermostat ist zufällig.
Der Ort für die korrekte Erfassung der über Konvektion erwärmten Luft im Raum ist zur Erfassung der Regelgröße nicht repräsentativ. Der Raumfühler ist im Raum zufällig angeordnet (vgl. Abb. 3).
4. Bei mittlerer Außentemperatur während der Heizperiode gibt es kaum noch Konvektion.
Die durchschnittliche Außentemperatur während der Heizperiode beträgt 5 °C (f. München). Die entsprechende Oberflächentemperatur des Bodens beträgt 22 °C. Bei dieser Oberflächentemperatur ist kaum noch Konvektion wahrscheinlich. Damit geht auch die Regelgröße gegen Null.
5. Die Drossel-Regelung ist von einer „intelligenten Regelung“ der Fußbodenheizung weit entfernt.
Bei einer „intelligenten Regelung“ müssen für die zu regelnde Wärmemenge, für jeden Heizkreis, folgende Werte genau messbar und darstellbar sein:
- Kreis-Wassermenge (kg/h),
- Vorlauftemperatur (°C), ist als einziger Wert messbar, entspricht der Systemtemperatur am Verteiler,
- Rücklauftemperatur (°C).
6. Die Drossel-Regelung ist mit der Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 nicht vereinbar.
Die nach DIN EN 12831 („Verfahren zur Berechnung der Norm-Heizlast“) zwingend vorgeschriebenen inneren Wärmeverluste zu fremder Nebenwohnung erhöhen die Raumheizlast bis auf etwa 170 Prozent. Das ist eine „Reserve“ für den Fall einer eingeschränkten Beheizung der Nebenwohnung/en. Mit zunehmender Dämmung der Gebäudehülle wird der Anteil der „Reserve“ in der Raumheizlast prozentual immer größer. Die Innentemperatur der abgesenkten Nebenwohnung sinkt, weil das Energiesparen mit zunehmenden Kosten ernst genommen wird. Systematische Fehler, die sich aus der Heizlastberechnung ergeben, sind:
6a. Die Raumheizlast aller Räume des Gebäudes wird von Raum zu Raum unterschiedlich mit der „Reserve“ beaufschlagt. Das führt zu einer Energie vergeudenden Überversorgung von über 70 Prozent. Alle mit den Werten der Raumheizlast durchgeführten späteren Berechnungen stimmen nicht mehr.
6b. Die Auslegungstemperatur der Fußbodenheizung steigt ebenfalls in Folge der normativ mit „Reserve“ gerechneten Raumheizlast. Das führt zu einer Überversorgung aller Räume des Gebäudes in unterschiedlicher Höhe. Alle Ergebnisse der Auslegung der Fußbodenheizung, wie Rohrabstände, Wassermengen und Druckverluste der Heizkreise, stimmen nicht mehr.
7. Der errechnete hydraulische Abgleich ist immer falsch.
Die auf Basis der DIN EN 12831 errechnete Raumheizlast ist mit der „Reserve“ unterschiedlich beaufschlagt. Die daraus errechnete Heizwassermenge (kg/h), die Rohrnetzberechnung und die daraus resultierenden Einstellzahlen für den hydraulische Abgleich sind alle falsch. Diese Werte sind bestenfalls Schätzwerte.
8. Die Auslegungstemperatur ist falsch.
Die nach DIN EN 12831 mit „Reserve“ errechnete erhöhte Raumheizlast führt automatisch zu einer höheren Auslegungstemperatur der Fußbodenheizung. Diese Temperatur wird die Heizkurve der zentralen außentemperaturgeführten Heizungsregelung (GEG 2020, §61) bestimmen. Alle Räume des ganzen Gebäudes sind entsprechend unterschiedlich überversorgt.
9. Gleiche Vorlauftemperatur für alle Heizkreise ist bei Fußbodenheizung regeltechnischer Unsinn.
Bei gleicher Vorlauftemperatur für alle Heizkreise muss bei unterschiedlicher spezifischer Raumheizlast (W/m2) die Heizfläche verändert/angepasst werden. Die Wärmeabgabe des Bodens kann der Raumheizlast aber nicht angepasst werden, was zu einer Überversorgung führt. Bei unterschiedlicher spezifischer Raumheizlast und gleicher Vorlauftemperatur aller Räume ergibt sich eine prozentuale Überversorgung, wie im Beispiel von Abb. 4 (linkes Diagramm). In Abb. 4 rechts abgebildet, ist die optimale Heizwassertemperatur (V/R, rot – grüner Balken) für jeden Heizkreis, um Überversorgung zu vermeiden.